ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2020

Das Corona-Jahr 2020 war durch Kurzarbeit, Lohnverzicht oder Einnahmenrückgang für viele auch ein finanziell schwieriges Jahr. Deshalb sollten Steuerpflichtige die Möglichkeit nützen, sobald wie möglich Geld vom Finanzamt zurück zu bekommen.

Folgende gute Gründe sprechen für eine Antragsveranlagung:

Absetzbeträge:

Die aufgrund des Jahreseinkommens ermittelte Steuer reduziert sich noch um allfällige Absetzbeträge.

  • Familienbonus Plus (pro Kind € 1.500, Kinder ab 18 Jahren € 500)
  • Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag über € 494 pro Kind (bei zwei Kindern € 669 und für jedes weitere Kind zusätzlich € 220)
  • Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich € 29,20 für das erste Kind, € 43,80 für das zweite Kind und € 58,40 für jedes weitere Kind
  • Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von bis zu € 400 zusätzlich
  • „Negativsteuer“ bzw. „SV-Rückerstattung“

Werbungskosten:

Beruflich bedingte Ausgaben werden als Werbungskosten steuerlich anerkannt. Im Besonderen möchten wir Sie auf folgende Werbungskosten hinweisen:

  • Grundsätzlich sind Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag von € 400 jährlich abgegolten. Arbeitnehmer, die einen weiten Weg zur Arbeit haben oder für die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, können das kleine oder das große Pendlerpauschale und den Pendlereuro beantragen (Formular L34 EDV). Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales erfolgt entweder über die laufende Lohnverrechnung oder im Wege der Arbeitnehmerveranlagung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Für Anreisen zwischen vier und zehn Tagen pro Monat wird das Pendlerpauschale aliquotiert.

    NEU 2020: Pendler, die den Arbeitsweg im Jahr 2020 wegen coronabedingter Kurzarbeit oder Home-Office nicht oder nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt haben, verlieren diesen Anspruch nicht. Es kommt zu keiner Aliquotierung oder Kürzung. Diese Regelung wird übrigens bis ins Jahr 2021 verlängert und gilt krisenbedingt bis 30.6.2021.
  • Unter Ausgaben für Arbeitsmittel und Werkzeuge fallen Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit verwendet werden. Die seit 1. April 2021 in Kraft getretene Home-Office-Regelung gilt erst ab der Veranlagung 2021.

Wer bereits im Jahr 2020 im Home-Office gearbeitet hat, kann wie bisher die Ausgaben für Computer und Zubehör (Drucker, Scanner), mit dem Betrieb verbundene Kosten (Computertisch, Software, Druckerpatronen und Papier) sowie Internetkosten (Internetzugang, Online-Gebühren, Telefongebühren) im beruflichen Ausmaß anteilig absetzen. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu € 800 können als geringwertige Wirtschaftsgüter zur Gänze im Kalenderjahr der Anschaffung abgesetzt werden. Bei höheren Kosten kann nur die auf die Nutzungsdauer verteilte jährliche Abschreibung geltend gemacht werden. Das Ausmaß der betrieblichen Nutzung ist zu schätzen, was bei den vielen Home-Office-Tagen seit März 2020 eine leichtere Übung sein wird.

Einziger Wermutstropfen für die meisten Dienstnehmer bleibt der Umstand, dass sie auf den anteiligen Raumkosten, wie dies bei einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer möglich ist, sitzen bleiben. Grundsätzlich können Sie ab 2021 dafür vom Arbeitgeber eine steuerfreie Abgeltung von € 3 je Home-Office-Tag für maximal 100 Tage pro Jahr als sogenannte „Home-Office-Pauschale“ erhalten. Wird vom Arbeitgeber kein oder ein niedriger Pauschalersatz gezahlt, können Sie ab 2021 die Differenz als Werbungskosten geltend machen.

Sonderausgaben

Zu den Sonderausgaben zählen ua Kirchenbeiträge, Spenden, die Kosten für den Steuerberater, der Nachkauf von Versicherungszeiten sowie sogenannte Topf-Sonderausgaben, die 2020 letztmalig ihre steuerliche Wirkung entfalten. Damit ist endgültig Schluss für Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Auch die Prämienzahlungen für private Versicherungen wie Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherungen sind für das Jahr 2020 letztmalig abzugsfähig.

Außergewöhnliche Belastung

Kosten, die außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, können steuerlich abgesetzt werden. Um dem Rechnung zu tragen wird abhängig vom Gesamteinkommen gestaffelt bis € 36.400 ein Selbstbehalt von 6% bis zu 12% berücksichtigt. Darunter fallen beispielsweise Kosten für die Behandlung von Krankheiten, Rehabilitation– und Kurkosten. Für außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern (pauschal € 110 pro Monat), Katastrophenschäden oder Behinderungen ab 25% (zB Pflegekosten für eine 24h-Betreuung) wird kein Selbstbehalt abgezogen. In jedem Fall rentiert sich das Sammeln der entsprechenden Belege.

SPLITTER

  • Abgaben- und Beitragsstundung bis Ende Juni 2021 verlängert

Für laufende Abgabenstundungen wurde die Frist vom 31.3.2021 „automatisch“ bis 30.6.2021 ausgedehnt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Für Abgaben, die zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 fällig sind, werden keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge verrechnet.

Für noch verbliebene Abgabenrückstände sieht das COVID-19-Ratenzahlungskonzept folgendes vor: In Phase 1 zwischen 1.7.2021 und 30.9.2022 (15 Monate) besteht die Möglichkeit, die Höhe der Raten nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu beantragen. (Antragstellung zwischen 10.6.2021 und 30.6.2021).

In Phase 2 soll jenen Unternehmen geholfen werden, die trotz intensiver Bemühungen auch Ende September 2022 noch offene Abgabenschulden haben. Wenn zumindest 40% des Abgabenrückstandes ohne Terminverlust in Phase 1 zurückgezahlt wurden, besteht die Möglichkeit der erneuten Ratenzahlungsvereinbarung, für die ein zeitlicher Rahmen von bis zu 21 Monaten, längstens bis zum 30.6.2024 gilt. Die reduzierten Stundungszinsen betragen 1,38%.

Stundungen gegenüber der ÖGK wurden ebenfalls gesetzlich bis 30.6.2021 verlängert. Auch hier besteht die Möglichkeit, Ratenzahlungen bis 30.9.2022 bzw unter bestimmten Voraussetzungen bis 30.6.2024 zu beantragen.

  • Erhöhung der Gerichtsgebühren

Die Gerichtsgebühren werden überwiegend mit Wirkung ab 1.5.2021 (inflationsbedingt) erhöht. Auswirkungen hat diese Erhöhung ua auf die bei Einreichung von Jahresabschlüssen anfallenden Gebühren. Diese betragen künftig:

Gebühren für die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses ab dem 1.5.2021 in €

GmbH

AG

Eingabegebühr

36

162

Eintragungsgebühr

22

  22

insgesamt

58

184

NEUES ZUM THEMA LIEBHABEREI

Die Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL) wurden nach längerer Zeit aktualisiert und insbesondere gesetzliche Änderungen seit dem Jahr 2012 eingearbeitet. An interessanten Änderungen können hervorgehoben werden:

  • Es wird klargestellt, dass die COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit anzusehen ist und damit auch nicht der ursprünglichen Planung zugrunde gelegt werden kann (Rz 19 LRL).
  • In den Rz 65a bis 65m LRL wurden ausführliche Details zu Prognoserechnungen eingearbeitet
    (zB Mietausfalls- und Leerstandsrisiko 2% bis 5%, Instandhaltungs- und Reparaturkosten pro m2 Nutzfläche von € 7,50 bis € 25 pa in Abhängigkeit vom Alter des Gebäudes).
  • In Ausnahmefällen führt eine vorübergehende Fortsetzung einer an sich aussichtslosen Tätigkeit nicht zu einem Wandel zur Liebhaberei, wenn die Einstellung der Tätigkeit beabsichtigt ist und die Fortsetzung der Tätigkeit im Hinblick auf einen bestmöglichen Veräußerungserlös als wirtschaftlich vernünftige Reaktion angesehen werden kann (Rz 34 LRL). Wird ein bestehender Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt, und kann der Betrieb daher nicht mehr als Einkunftsquelle angesehen werden, ist das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen als Privatvermögen zu qualifizieren. In einem solchen Fall liegt daher eine Betriebsaufgabe nach § 24 EStG vor. Bisher wurde dieses Vermögen als sogenanntes „nachhängiges Betriebsvermögen“, dessen stille Reserven erst bei späterer Veräußerung oder Privatentnahme steuerlich zu erfassen waren, behandelt.
  • Bestimmte Aufwendungen aus der Liebhabereiphase, die nach Vornahme der Veränderung wirksam bleiben, sind nach Änderung zu einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle weiter zu berücksichtigen
    (Rz 101a LRL). So können nach Änderung der Bewirtschaftung noch offene Fünfzehntelbeträge geltend gemacht werden. Herstellungsaufwendungen sind verteilt über die Restnutzungsdauer zu berücksichtigen.

AUSZUG VON CORONA-UNTERSTÜTZUNGEN

  • Ausfallsbonus
    Die Erhöhung des Ausfallsbonus von 15% auf 30% des Umsatzausfalles für die Monate März und April 2021, maximal € 50.000.
  • Kurzarbeit Phase 4
    Fortführung der Corona-Kurzarbeit bis 30.6.2021 (Phase 4). Für alle Kurzarbeitsanträge ab 1.4.2021 sind neue Sozialpartnervereinbarungen (Version 9.0) abzuschließen.
  • Fixkostenzuschuss I – Antrag bis 31.8.2021
  • Fixkostenzuschuss 800.000 – Antrag bis 31.12.2021
  • Verlustersatz – Antrag bis 31.12.2021
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz: Antrag binnen 3 Monaten ab Maßnahmenende

  • NPO-Unterstützungsfonds
  • Zahlungserleichterungen

  • Degressive Abschreibung

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