VERLÄNGERUNG DER COVID-19-HILFEN BIS MÄRZ 2022

Um die negativen wirtschaftlichen Folgen des bundesweiten Lockdowns seit 22.11.2021 abzufedern, hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, einige Corona-Hilfsmaßnahmen in die Verlängerung zu schicken. Dabei möchten wir Sie auf die wichtigsten Änderungen bzw Erweiterungen aufmerksam machen:

1.1 Ausfallsbonus III:

Der Ausfallsbonus wird für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022 verlängert (Ausfallsbonus III). Er ist monatlich mit € 80.000 gedeckelt und beträgt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mindestens € 100. Der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe kann den Ausfallsbonus auf Grund der Deckelung verringern. Es ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 40% zum Vergleichsmonat notwendig und die Ersatzrate beträgt, je nach Kostenstruktur der Branche (Branchenliste, wie beim Ausfallsbonus II folgt noch) zwischen 10% und 40%. Der Ausfallsbonus umfasst nur einen Bonus, keinen Vorschuss auf den FKZ 800. Beantragbar ist der Ausfallsbonus ab dem 16. des Folgemonats bis zum Viertfolgemonat.

1.2 Verlängerung des Verlustersatzes

Der bisher bestehende und schon einmal verlängerte Verlustersatz (bis 31.12.2021) wurde auf Grund des Lockdowns erneut verlängert. Die Verlängerung gilt für Zeiträume von Jänner bis März 2022. Auch hier wird ein Umsatzeinbruch von mindestens 40% vorausgesetzt. Die Ersatzrate beträgt 70% bis 90% des Verlustes.

1.3 Beantragungsfrist für den FKZ 800 verlängert

Die Frist für die Beantragung der zweiten Tranche bzw des ganzen Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800) läuft nun bis spätestens 31.3.2022 (bislang 31.12.2021). Wird bis zum 31.3.2022 kein Antrag auf Gewährung des FKZ 800 eingebracht, so müssen alle erhaltenen Vorschüsse auf den FKZ 800 zur Gänze zurückbezahlt werden.

1.4 Verlängerung Härtefallfonds

Der Härtefallfonds, der grundsätzlich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von mindestens 40% vorliegt oder laufende Kosten nicht länger gedeckt werden können, soll ebenfalls für die Zeit November 2021 bis März 2022 verlängert werden. Die Ersatzrate beträgt 80% zzgl € 100 des Nettoeinkommensentgangs, wobei der maximale Rahmen bei € 2.000 liegt.

NEU soll geregelt werden, dass sich alle geförderten Unternehmen an die Covid-19-Bestimmungen halten müssen, sonst droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe aufgrund von Verstößen, zB im Zusammenhang mit 2G-Kontrollen, so müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückerstattet werden.

AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

  • VwGH: Wann ist ein Wohnsitz iSd BAO begründet?: Ein Wohnsitz im Sinne der BAO wird nur dann begründet, wenn dieser neben der Innehabung (rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über das Objekt zu verfügen und es für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können) auch tatsächlich benützt wird. Wird ein Haus angeschafft und tatsächlich nie zu Wohnzwecken genutzt, so begründet dies keinen Wohnsitz iSd BAO.

 

  • VwGH: Neue mildere Strafregelungen bei Lohn- und Sozialdumping: Mit 1. September 2021 trat die Neufassung LSD-BG in Kraft. In dieser Neufassung sieht der Gesetzgeber vor, dass für Verstöße gegen Meldepflichten, die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen und für Unterentlohnung nur noch eine Geldstrafe, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, zu verhängen ist. Mindeststrafen sind nicht mehr vorgesehen. In den vorliegenden Entscheidungen hat der VwGH festgehalten, dass alle bisher anhängigen Verfahren nach den neuen Strafbestimmungen zu lösen sind. Auch ältere
    Fälle, die von den Gerichten mit der alten Rechtslage (nach den Bestimmungen des AVRAG) beurteilt wurden, sind nun nach den neuen Strafbestimmungen des LSD-BG (mittels Analogie) zu entscheiden.

ÖKOSOZIALE STEUERREFORM 2022 - BEGUTACHTUNGSENTWURF

Seit Anfang November liegt der Begutachtungsentwurf für die ökosoziale Steuerreform vor. Die Regierung verfolgt mit der Steuerreform das Ziel, die Menschen in Österreich zu entlasten, Kostenwahrheit in Bezug auf CO2-Emissionen herzustellen sowie eine wachstumsfördernde Standortpolitik sicherzustellen. Anfang des Jahres 2022 soll die Steuerreform im Parlament beschlossen werden. Die Änderungen sollen dann schrittweise ab 2022 in Kraft treten. Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen durch die Steuerreform sowie die Highlights der Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen überblicksmäßig dar.

3.1 Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe bei der Einkommensteuer

Die zweite und dritte Tarifstufe soll wie folgt gesenkt werden:

ab 1.7.2022: 30% statt 35% für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000

ab 1.7.2023: 40% statt 42% für Einkommensteile über € 31.000 bis € 60.000

Durch die unterjährige Senkung des Steuersatzes kommt für die Kalenderjahre 2022 und 2023 bei der Veranlagung ein Mischsteuersatz in diesen Tarifstufen von 32,5% (2022) bzw 41% (2023) zur Anwendung. Beim Lohnsteuerabzug ist im Jahr 2022 ab 1.7. ebenfalls der Mischsteuersatz von 32,5% anzuwenden. Für die erste Jahreshälfte muss dann der Arbeitgeber ehestmöglich, spätestens aber bis 30.9.2022, eine Aufrollung unter Berücksichtigung des Mischsteuersatzes von 32,5% vornehmen. Im Jahr 2023 ist mit dem Mischsteuersatz von 41% analog vorzugehen.

3.2 Senkung der Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz soll für die Veranlagung 2023 auf 24% bzw ab der Veranlagung 2024 auf 23% gesenkt werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt für Einkommensteile aus dem früheren Wirtschaftsjahr jeweils der alte KöSt-Satz. Diese Einkommensteile können entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss ermittelt werden.

3.3 Senkung der Krankenversicherungsbeiträge

Der Krankenversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt bis € 1.100 soll von derzeit 3,87% um 1,7 Prozentpunkte auf 2,17% gesenkt werden. Das Ausmaß der Senkung wird in mehreren Stufen eingeschliffen und beträgt bei einem monatlichen Entgelt über € 2.400 bis zu € 2.500 noch 0,2 Prozentpunkte. Der Krankenversicherungsbeitrag der Pensionisten wird ebenfalls stufenweise bis zu einer Bruttopension bis € 2.200 abgesenkt. Auch bei den Selbständigen soll die Reduktion bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis € 1.100 auf 5,1% gestaffelt bis € 2.500 auf 6,6% zum Tragen kommen. Die Änderungen sollen ab 1.7.2022 in Kraft treten.

3.4 Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 für Kinder bis 18 Jahre von monatlich € 125 auf 166,68 angehoben (ab 2023 jährlich daher € 2.000). Für Kinder ab 18 Jahren beträgt der neue monatliche Betrag € 54,18 (ab 2023 € 650 p.a.).

Für Niedrigverdiener, die nicht oder nur teilweise in den Genuss des Familienbonus kommen, soll der Kindermehrbetrag von bis zu € 350 (Jahr 2022) bzw € 450 (ab 2023) pro Kind angehoben werden. Voraussetzung ist, dass zumindest an 30 Tagen im Jahr aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden. Ab der Veranlagung 2022 soll der Kindermehrbetrag auch dann gewährt werden, wenn beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils unter € 450 liegt.

3.5 Neuer Sonderausgabentatbestand für thermische Sanierung und Heizkesseltausch

Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden bzw den Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Heizkesseltausch) sollen als Sonderausgabe abgesetzt werden können, sofern für diese Ausgaben eine Förderung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz nach dem 30.6.2022 ausbezahlt wurde. Die Ausgaben müssen abzüglich aller ausbezahlten Förderungen aus öffentlichen Mittel (also auch von Ländern und Gemeinden) bei der thermischen Sanierung € 4.000 und beim Heizkesseltausch € 2.000 übersteigen. Die Ausgaben können über fünf Jahre verteilt mit € 800 pa (für die thermische Sanierung) bzw € 400 pa (für den „Heizkesseltausch“) als Sonderausgabe abgesetzt werden, wobei pro Jahr nur ein Pauschbetrag angesetzt werden darf. Werden innerhalb des Verteilungszeitraumes weitere Förderungen ausbezahlt, verlängert sich der Zeitraum auf zehn Jahre.

3.6 Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter

Ab dem 1.1.2022 soll die Beteiligung der Mitarbeiter am Gewinn bis zu einem Betrag von € 3.000 pa steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern – wie dies schon von anderen Steuerbefreiungen bekannt ist – gewährt wird. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein, wobei innerhalb einer Gruppe die Höhe der Begünstigung nach objektiven Merkmalen, wie zB Prozentsatz des Bruttobezuges gestaffelt werden kann. Die Steuerfreiheit steht nur insoweit zu als die Summe der gewährten Gewinnbeteiligung den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigt.

Achtung: Im Gegensatz zu den Bestimmungen über die steuerfreie Kapitalbeteiligung ist derzeit eine Befreiung von den Lohnnebenkosten bzw der Sozialversicherung nicht vorgesehen.

3.7 Erhöhung Gewinnfreibetrag

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2022 beginnen, von 13% auf 15% erhöht werden. Damit steigt der Grundfreibetrag, für den keine Investitionen erforderlich sind, von bisher € 3.900 auf € 4.500. Für die über den Grundfreibetrag hinausgehenden Gewinne von über € 30.000 bleiben die Stufen und Prozentsätze unverändert. Der Höchstbetrag für den GFB erhöht sich damit auf € 45.950.

3.8 Erhöhung Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll mit Wirkung ab 1.1.2023 von derzeit € 800 auf € 1.000 angehoben werden. Diese Maßnahme wirkt sich nicht nur bei den betrieblichen Einkünften, sondern etwa auch bei den Werbungskosten aus unselbständiger Tätigkeit aus.

3.9 Investitionsfreibetrag mit Öko-Zuschlag

Der Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Um insbesondere klimafreundliche Investitionen anzukurbeln, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15% bei Anschaffung bzw Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind. Der Investitionsfreibetrag soll erstmals für Wirtschaftsjahre zur Anwendung kommen, die nach dem 31.12.2022 beginnen

3.10 Regionaler Klimabonus

Zum Ausgleich der erhöhten Ausgaben durch die CO2-Bepreisung erfolgt eine pauschale Rückvergütung über den regionalen Klimabonus, der unter Berücksichtigung der Infrastruktur und der öffentlichen Verkehrsanbindung zwischen € 100 und € 200 pro Person und Jahr liegen soll, wobei für Kinder ein Zuschlag von 50% geplant ist. Die genauen Modalitäten der Auszahlung sind noch nicht bekannt.

3.11 Besteuerung von Kryptowährungen

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen werden derzeit nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist besteuert. Im Zuge der ökosozialen Steuerreform soll es nun auch zu weitreichenden Neuerungen in Bezug auf die Besteuerung von Kryptowährungen kommen. Dabei soll die Besteuerung von Kryptowährungen in Einklang mit der Besteuerung von Wertpapieren gebracht werden.

Zu den Einkünften sollen künftig sowohl die laufenden Einkünfte aus Kryptowährung (Früchte) als auch die realisierte Wertsteigerung zählen.

Für Einkünfte aus Kryptowährungen soll der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung kommen. In Kraft treten sollen die Neuerungen am 1.3.2022 für alle Kryptowährungen, die seit dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Für gehaltene Kryptowährungen, die vor dem 28.2.2021 gekauft wurden, ist bei Inkrafttreten der Neuerungen die einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen.

Ab dem Jahr 2023 soll zusätzlich eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für inländische Schuldner der Kryptowährung, inländische Dienstleister oder inländische Betriebsstätten ausländischer Dienstleister in Kraft treten.

GEPLANTE GESETZESÄNDERUNGEN – INITIATIVANTRÄGE VOM 19-11-2021

Am 19.11.2021 wurden noch Initiativanträge zu einer Reihe von steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Nationalrat eingebracht, die – im Gegensatz zur Ökosozialen Steuerreform - noch vor Jahresende beschlossen werden sollen. Zu den wichtigsten für Sie bedeutsamen Änderungen zählen:

4.1 Arbeitsplatzpauschale oder das „Homeoffice-Pauschale für Selbständige“ ab 2022

Voraussetzung für die Geltendmachung des Arbeitsplatzpauschales ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer ihm zurechenbarer Raum für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale soll  1.200 pro Jahr betragen bzw € 300 pa, wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die ein anderer Raum zur Verfügung steht, mehr als € 11.000 betragen. Daneben können noch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu insgesamt € 300 pa. abgesetzt werden. Sind die Ausgaben dafür höher, können im Jahr 2023 nochmals bis zu € 300 abgesetzt werden.

4.2 Essensgutscheine

Nunmehr soll gesetzlich festgelegt werden, dass die Steuerbefreiung für die € 8 - Essensgutscheine ab dem Jahr 2022 auch dann gelten soll, wenn die Mahlzeiten von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber beispielsweise in der Wohnung des Dienstnehmers konsumiert werden. Diese Ausweitung war für die Jahre ab 2020 bereits in Rz 97 LStR enthalten.

AKTUELLES AUS DER LOHNVERRECHNUNG

  • Klimaticket

Das neue Klimaticket ermöglicht mit einem einzigen Ticket alle öffentlichen Verkehrsmittel in einem bestimmten Gebiet zu nutzen – regional, überregional oder österreichweit. Arbeitgeber können den Arbeitnehmern das Klimaticket – wie bisher auch das Jobticket bzw das Öffi-Ticket – steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.

  • Ab 1.7.2021 Erweiterung der Steuerbefreiung (Öffi-Ticket / Klimaticket)

Um die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch attraktiver zu machen, wurde die Steuerbefreiung nun auf alle Ticketarten (1-2-3-Ticket, Netzkarte, Streckenkarte) ausgedehnt, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt somit auch für das Klimaticket. Die Steuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten (Wochen-, Monats- oder Jahreskarten). Damit sind Einzelfahrscheine und Tageskarten nicht umfasst. Die Übertragbarkeit solcher Karten ist nicht begünstigungsschädlich. Fallen dafür allerdings Zusatzkosten an, sind nur jene Kosten begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu leisten sind.

Als deutliche Erleichterung wird die seit 1.7.2021 bestehende Möglichkeit empfunden, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber steuerfrei zu behandeln. Es ist daher auch möglich, dass eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte sowie das Klimaticket auch für das gesamte Bundesland ausgestellt ist, aber der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten (also jenen für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte) steuerfrei übernimmt, sofern die Karte zumindest entweder am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Arbeitnehmer die Rechnung dem Arbeitgeber vorlegt und dieser die Rechnung des Verkehrsunternehmens oder eine Kopie des Tickets als Nachweis zum Lohnkonto nimmt.

Hinweis: Die erweiterte Steuerbefreiung ist nur für Tickets anwendbar, die ab 1.7.2021 gekauft oder verlängert werden.  Nicht befreit sind allerdings Kostenersätze, die der Arbeitgeber ab 1.7.2021 für Tickets, die bereits vor dem 1.7.2021 erworben oder verlängert wurden, leistet.

Treffen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung zu, so liegt seit 1.7.2021 auch in der Sozialversicherung eine Beitragsbefreiung vor. Weiters fallen weder Dienstgeberbeiträge (DB und DZ) noch Kommunalsteuer an.

LAST MINUTE - 31-12-2021

- Spenden

Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Bei der Veranlagung 2020 und 2021 kann alternativ auf die höheren Werte aus der Veranlagung 2019 abgestellt werden.

- Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2021

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückzahlung zulässig sind.

Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investitionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!

- Registrierkassen - Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2021 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2022 Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.

- Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2018

Bis zum 31.12.2021 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2018 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

- Weihnachtsgutscheine bis 365 € sollen auch dieses Jahr steuerfrei gestellt werden, sofern 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht bereits genutzt wurde. Um den Konsum in Österreich zu fördern, sollen sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch die Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regionale Unternehmen legen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November bzw Dezember 2021 oder im Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (zB Einkaufsmünzen) umfassen.

 

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