Aktuelles
Energiekostenzuschuss II – Voranmeldung gestartet
Für das Jahr 2023 wurde bereits im Dezember 2022 der Energiekostenzuschuss II angekündigt. Nach langem Warten wurde nun die verpflichtende Voranmeldung für den EKZ II gestartet. Über den
aws-Fördermanager sind als Voranmeldung bis zum 2.11.2023 Firma, Rechtsform, Firmenbuchnummer und
Kontaktdaten im Unternehmen (Email-Adresse) anzugeben.
Die Antragseinbringung ist für den 9.11.2023 avisiert. Da die Förderrichtlinie noch immer nicht vorliegt, sind Änderungen noch möglich.
Inflationsanpassung für 2024
Die inflationsangepassten Beträge für 2024 sind im Vergleich zu 2023 um 6,6% höher. Dies entspricht 2/3 der Inflationsrate zwischen Juli 2022 und Juni 2023. Laut der Regierungsvorlage zum Progressionsabgeltungs-gesetz 2024 werden – zur Berücksichtigung des weiteren Drittels – zudem unter anderem die ersten vier Progressions-stufen angepasst.
Die inflationsangepasste Einkommensteuer wird daher ab 1.1.2024 betragen:
2023 |
2024 |
||
Einkommen |
Steuersatz |
Einkommen |
Steuersatz |
für die ersten € 11.693 |
0% |
für die ersten € 12.816 |
0% |
€11.693 bis € 19.134 |
20% |
€ 12.816 bis € 20.818 |
20% |
€ 19.134 bis € 32.075 |
30% |
€ 20.818 bis € 34.513 |
30% |
€ 32.075 bis € 62.080 |
41% |
€ 34.513 bis € 66.612 |
40% |
€ 62.080 bis € 93.120 |
48% |
€ 66.612 bis € 99.266 |
48% |
€ 93.120 bis € 1 Mio |
50% |
€ 99.266 bis € 1 Mio |
50% |
Ebenfalls angepasst werden unter anderem folgende Beträge:
- Alleinverdiener/-erzieherabsetzbetrag mit 1 Kind € 572 (€ 520), mit 2 Kindern € 774 (€ 704) und für
jedes weitere Kind € 255 (€ 232);
- Verkehrsabsetzbetrag € 463 (€ 421), erhöhter VA bei Anspruch auf Pendlerpauschale bis € 798
(€ 726), Zuschlag zum VA bis € 752 (€ 684) jeweils mit Einschleifregelung;
- Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag) € 954 und erhöhter PAB € 1.405, jeweils mit
Einschleifregelung;
- Unterhaltsabsetzbetrag € 420 jährlich (€ 372);
- Angepasst wird auch die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus;
- Veranlagungsgrenze bei Einkommen ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte wird erhöht auf € 816 (€ 11.693);
Weitere Entlastungsmaßnahmen im Progressionsentlastungsgesetz 2024
Zwei Drittel des Inflationsvolumens werden automatisch angepasst. Der Bundesregierung obliegt es, das
verbliebene Drittel für weitere Entlastungsmaßnahmen einzusetzen. Die nunmehr vorliegende Regierungsvorlage zum Progressionsanpassungsgesetz 2024 legt den Fokus der Entlastung auf
- niedrige und mittlere Einkommen;
- Schaffung von Leistungsanreizen für Arbeitskräfte;
- Kinder und Familien.
Konkret sind für 2024 unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Der Kindermehrbetrag, eine wichtige steuerliche Entlastung für Familien mit niedrigeren Einkommen, wird auf € 700 (bisher € 550) angehoben und kann auch neben dem Bezug von Wochengeld zustehen.
- Kinderbetreuungskosten: Tätigt ein Arbeitnehmer Ausgaben für die Betreuung von Kindern (bis zum 14. Lebensjahr) für eine Kinderbetreuungseinrichtung bzw. eine qualifizierte Kinderbetreuung und
ersetzt ihm der Arbeitgeber diese Kosten, ist dieser Ersatz bis zu € 2.000 pro Jahr steuerfrei.
- Stellt der Arbeitgeber einen kostenfreien Betriebskindergarten zur Verfügung, ist dafür auch dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn betriebsfremde Kinder den Kindergarten besuchen. Das war bislang schädlich.
- Begünstigung von Überstunden: In den Jahren 2024 und 2025 können Zuschläge für 18 Überstunden im Monat bis zu € 200 pro Monat steuerfrei ausbezahlt werden.
- Der monatliche Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wird auf € 400 (€ 360) angehoben.
- Das bisher nur bis Ende 2023 geltende Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer wird nunmehr dauerhaft zustehen.
- Der Gewinnfreibetrag wird in allen Stufen erhöht und maximal € 46.400 (bisher € 45.950) betragen. Der Grundfreibetrag steht dann für Gewinne bis € 33.000 (bisher € 30.000) zu.
Die wichtigsten SV-Werte für 2024
Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2024 liegen (vorbehaltlich der offiziellen
Kundmachung im BGBl) bereits vor.
Hier der Ausblick auf die wichtigsten Werte:
|
2024 |
2023 |
Höchstbeitragsgrundlage |
|
|
laufende Bezüge täglich |
202,00 |
195,00 |
laufende Bezüge pm |
6.060,00 |
5.850,00 |
Sonderzahlung pa |
12.120,00 |
11.700,00 |
freie Dienstnehmer ohne SZ pm |
7.070,00 |
6.825,00 |
Geringfügigkeitsgrenze pm |
518,44 |
500,91 |
Grenzwert Dienstgeberabgabe (DGA), pm |
777,66 |
751,37 |
Der Reparaturbonus ist zurück
Die grundsätzliche positive Initiative der Förderung von Reparaturen aus dem Jahr 2022 wurde nach
Bekanntwerden von Betrugsverdachtsfällen gestoppt und nun wieder mit einem geänderten Procedere aktiviert.
Gefördert werden weiterhin 50% der Reparaturkosten für Elektrogeräte aus dem Bereich Haushalt, Freizeit und Garten (z.B. Handy, Laptop, Nähmaschine, Geschirrspüler, Rasenmäher) bis maximal € 200 pro
Reparatur. Der Konsument muss zunächst auf der Homepage (https://www.reparaturbonus.at/) seine Daten eingeben und den Reparaturbon herunterladen, der dann beim Fachbetrieb anlässlich der Reparatur
vorzuweisen ist. Dort ist die Rechnung zunächst in voller Höhe zu begleichen. Der Fachbetrieb reicht die
gesammelten Reparaturboni bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) ein, die die Förderaktion
abwickelt. Nach Überprüfung durch die KPC erhält der Konsument den Bonus im Folgemonat auf sein Bankkonto überwiesen.
Splitter
Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung entschärft
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung zum Thema „Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung“ eine wesentliche Entschärfung der bisherigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtslage zum Ausdruck gebracht.
Im vorliegenden Fall wurden von einer GmbH Rechnungen mit zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer an Konsumenten ausgestellt. Die zu hohe Umsatzsteuer wurde von der GmbH zunächst an das Finanzamt abgeführt, aber bereits in der Umsatzsteuererklärung des betreffenden Jahres berichtigt, sodass eine Gutschrift in der Höhe der überhöhten Umsatzsteuer entstanden ist. Diese Gutschrift wurde vom Finanzamt verweigert, da keine Rechnungskorrekturen an die Endkonsumenten ausgestellt wurden, sondern nur die Umsatzsteuererklärung einseitig korrigiert wurde. Die Finanzverwaltung warf der GmbH auch vor, sich mit der Umsatzsteuergutschrift zu bereichern, da die Endkonsumenten die erhöhte Umsatzsteuer getragen haben.
Der EuGH führt jedoch aus, dass der Sinn und Zweck der Regelung „Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung“ darin besteht, dass das Steueraufkommen nicht gefährdet wird. Dadurch, dass die Rechnungen ausschließlich an Konsumenten ausgestellt wurden, welche ohnehin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist das Steueraufkommen aufgrund der falschen Rechnungen nicht gefährdet. Steuerlich kann demnach eine Rechnungskorrektur unterbleiben, wenn falsch ausgestellte Rechnungen an Geschäftspartner bzw Kunden ausgestellt werden, welche selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Mit dem Vorwurf der Bereicherung durch die Umsatzsteuergutschrift hat sich der EuGH in seiner Entscheidung nicht befasst. Das BFG hat nunmehr der GmbH die Gutschrift gewährt. Ob zwecks Vermeidung der Bereicherung eine Pflicht zur Rückerstattung der zu viel bezahlten Umsatzsteuer an die Endkonsumenten besteht, blieb vorerst offen.
Aufgrund des Urteils des EuGH hat der Gesetzgeber nunmehr mit dem AbgÄG 2023 im österreichischen UStG die Regelungen über das Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft unrichtiger Rechnung angepasst: Es ist jetzt ausdrücklich vorgesehen, dass eine unrichtige Rechnung keine zusätzliche Steuerschuld auslöst, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Konsumenten erbracht wird, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Wenn Sie zu einzelnen Themen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wenn Sie in Zukunft unsere Klienten-Information bequem per E-Mail erhalten wollen, informieren Sie uns bitte darüber unter office@taferner-steuerberatung.at. Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.