WAS GIBT ES NEUES 2015

Gleich mit dem ersten Schlag der Pummerin sind einige Regelungen in Kraft getreten. Andere wichtige

Änderungen möchten wir Ihnen in der folgenden Übersicht in aller Kürze nochmals ins Gedächtnis rufen.

 

1.1     Neuerungen  bei den Ertragsteuern

Entfall der Verlustverrechnungs- und Vortragsgrenze von 75% bei der Einkommensteuer

-     Ab dem Veranlagungsjahr 2014 müssen Verluste  (Verlustvorträge) bei der Einkommensteuer nun zu 100% mit positiven Einkünften verrechnet werden.

Einschränkung der Gruppenbesteuerung

-     Ab der Veranlagung 2015 sind bisher in Österreich geltend gemachte Verluste ausländischer Grup- penmitglieder aus Ländern ohne umfassende Amtshilfe zwingend auf 3 Jahre nachzuversteuern. Diese ausländischen Gruppenmitglieder scheiden mit 1.1.2015 aufgrund gesetzlicher Anordnung aus der Unternehmensgruppe aus, wenn sie in einem Staat ansässig sind, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht.

Abzugsverbot für Managergehälter

-     Für echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen gilt seit 1.3.2014 ein Abzugsverbot als Betriebsausgabe, wenn die Geld- oder Sachzuwendungen pro Person und Wirtschaftsjahr € 500.000 (2014 aliquot € 416.667) übersteigen. Die beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bestimmung wurde jüngst als nicht unsachlich und als innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes liegend vom VfGH gehalten.

Sonstige  Bezüge / Freiwillige Abfertigungen sind gedeckelt

-     Ebenfalls mit Wirkung ab 1.3.2014 wurde für freiwillige Abfertigungen („Golden Handshakes“) eine neue  Deckelung  eingezogen,  welche  mit  dem  9-fachen   der  ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2015: € 41.850) begrenzt wurde. Bei den darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen Zahlungen wird der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen SV-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt, dh, dass bei 12/12 der laufenden Bezüge im Jahr 2015 € 167.400 begünstigt mit 6% versteuert werden können. Dies gilt für alle Dienstnehmer, die dem Abfertigungssystem ALT angehören.

Vergleiche  / Kündigungsentschädigungen

-     Anlässlich der Beendigung von Dienstverhältnissen gezahlte Vergleichsbeiträge oder Kündigungs- entschädigungen sind zu einem Fünftel (auch hier wird bei Auszahlungen ab dem 1.3.2014 das Fünf- tel mit einem Fünftel der 9-fachen SV-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt), das sind daher für 2015 maximal € 8.370, steuerfrei. Der Rest (ein eventueller Überhang und die vier Fünftel) ist als laufender Bezug zu versteuern.

 

1.2     Sonstige  Neuerungen

Große Arbeitsgemeinschaften (ARGE) erhalten eigenes Feststellungsverfahren

-     Für große Arbeitsgemeinschaften mit einem Auftragsvolumen von mehr als € 700.000 netto  wird ein einheitlicher Betrieb fingiert, für den ein eigenes Feststellungsverfahren gem. § 188 BAO durch- geführt wird. Dies gilt für Auftragsvergaben nach dem 31.12.2014. Eine Überschreitung des Auf- tragswertes anlässlich der Schlussrechnung soll irrelevant sein.

 

Bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) gibt es folgende Änderungen:

-     Bei der Hauptwohnsitzbefreiung wurde klargestellt, dass die Steuerfreiheit auch in jenen Fällen gilt, in denen die Immobilie zwischen  Herstellung und Verkauf mindestens zwei Jahre – gerechnet ab Fertigstellung - durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat.

-     Bei Grundstücksverkäufen von Altvermögen ab dem 1.1.2015 gilt eine nachträgliche Baulandwid- mung innerhalb von 5 Jahren als rückwirkendes Ereignis iSd § 295 BAO und reduziert damit die fikti-

ven Anschaffungskosten auf 40% (anstatt 86%). Wird bereits im Kaufvertrag eine Besserungsverein- barung für die spätere Umwidmung vereinbart, gilt die 5-Jahresfrist nicht.

-     Die Abgeltungswirkung der ImmoESt gilt  auch im betrieblichen Bereich,  wenn das Einkommen

unter der Steuererklärungspflicht von € 11.000 liegt.

 

Neue Land- und Forstwirtschaftliche Pauschalierung tritt ab 2015 in Kraft

-     Grundsätzlich fallen nur mehr Betriebe mit einem Einheitswert von maximal € 130.000 in den Anwen- dungsbereich der Verordnung. Die neue Vollpauschalierung kann für Betriebe angewendet werden, deren Einheitswert € 75.000 (bisher € 100.000) nicht übersteigt, deren selbst bewirtschaftete land- wirtschaftliche Nutzfläche max 60 ha beträgt und deren Zahl der tatsächlich gehaltenen oder erzeug- ten Vieheinheiten max 120 beträgt. Der Besteuerungssatz beträgt 42% (bisher 39%). Für Intensiv- obstanlagen gilt eine gesonderte Teilpauschalierungsregelung.

 

 

1.3     Neuerungen  in der Umsatzsteuer

Intrastat-Meldeschwellen 2015

-     Die  jährliche  Meldeschwelle für  Intrastat  wird  mit  1.1.2015  auf  €  750.000  angehoben   (bisher

€ 550.000). Das Überschreiten der Meldeschwelle ist für jede Handelsrichtung gesondert zu prüfen. Eingangsseitig wären das ig Erwerbe und ausgangsseitig die ig Lieferungen.

 

Neue Leistungsortregelung für elektronisch erbrachte  sonstige Leistungen

-     Für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienst- leistungen an in der EU ansässige Private/Nichtunternehmer (B2C) gilt ab 1.1.2015 die  Steuer- pflicht am Empfängerort. Um nicht in jedem betroffenen Empfängerland eine umsatzsteuerliche Registrierung und Einreichung der Steuererklärung notwendig zu machen gibt es die Möglichkeit der Wahl einer zentralen Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop abgekürzt MOSS). Damit können diese Pflichten in einem einzigen Land erfüllt werden. Für sonstige Leistungen an Unternehmer (B2B) kommt es zu keinen Änderungen.

 

Ungarn weitet Reverse Charge-System  ab 1.1.2015 aus

-     Im Zuge der Betrugsbekämpfung im Bereich der Umsatzsteuer folgt nun auch Ungarn  dem Vorbild anderer europäischer Länder und erweitert  das nationale  Reverse Charge System auf die Liefe- rung  bestimmter Metallwaren.  Dementsprechend müssen ab 1.1.2015 die Fakturen über Lieferun- gen von Metallen mit bestimmten Zolltarifnummern in Ungarn unter Anwendung des Reverse Charge- Verfahrens, ohne Umsatzsteuerausweis und mit einem entsprechenden Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, ausgestellt werden. Der Normalsteuersatz beträgt in Ungarn 27%.

DAS RECHNUNGSLEGUNGSÄNDERUNGSGESETZ 2014

Mit 13. Jänner 2015 wurde das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) im Bundesge- setzblatt veröffentlicht. Damit werden einerseits rechnungslegungsspezifische Vorgaben der EU umge- setzt. Anderseits sollte damit eine weitgehende Angleichung der unternehmens- und steuerrechtlichen Bestimmungen erreicht werden.

Das Gesetz betrifft Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie kapitalisti- sche Personengesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG). Die neuen Regelungen sind für Ge- schäftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2016 beginnen, anzuwenden.

 

Im Rahmen der allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze werden – entsprechend der bereits bisher herrschenden Meinung - erstmals der Grundsatz  des wirtschaftlichen Gehalts  (zB Ausweis der Auf- wendungen für Leiharbeitskräfte unter den Personalaufwendungen) und der Grundsatz  der Wesentlich- keit (für Ansatz, Bewertung, Darstellung und Offenlegung) kodifiziert.

Die wesentlichsten Neuerungen durch das RÄG 2014 sind:

Neue Größenklassen und Schaffung von Kleinstunternehmen

Die Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen werden für Kapitalgesellschaften geringfügig wie folgt angehoben:

 

Gesellschaft gilt als

Bilanzsumme in Mio €

Umsatzerlöse in Mio €

Arbeitnehmer Anzahl

 

alt

neu

alt

neu

alt

neu

klein, wenn

4,48

5

9,68

10

50

50

mittel, wenn

19,25

20

38,5

40

250

250

 

Neu sind die sogenannten „Kleinstgesellschaften“ (Micros).  Darunter fallen Gesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und die zwei der drei folgenden Größen- merkmale (Bilanzsumme € 350.000; Umsatzerlöse € 700.000 und Arbeitnehmer 10) nicht überschreiten. Diese müssen keinen Anhang aufstellen und der Strafrahmen für Zwangsstrafen wurde verringert.

 

2.1     Abschaffung des Postens der unversteuerten Rücklage

Dieser auch international nicht übliche Posten wurde ersatzlos gestrichen. Bestehende unversteuerte Rücklagen werden unmittelbar in die Gewinnrücklage eingestellt, die korrespondierenden passiven laten- ten Steuern sind in einer Rückstellung auszuweisen.

 

2.2     Abschreibung eines Geschäfts-  bzw Firmenwerts

Ein ab dem 1.1.2015 derivativ erworbener Geschäfts- und Firmenwert ist verpflichtend über 10 Jahre abzuschreiben, sofern die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Wurde eine außer- planmäßige Abschreibung vorgenommen, ist eine Zuschreibung nicht mehr zulässig.

 

2.3     Zuschreibungspflicht bei Finanz-/Anlagevermögen

Das bisher vorgesehene Wahlrecht, von einer Zuschreibung abzusehen, wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann, wird durch eine Zuschreibungspflicht ersetzt (Ausnahme: Geschäfts- bzw Firmenwert). Bisher  unterlassene Zuschreibungen auf Grund be- reits eingetretener Wertaufholungen sind grundsätzlich im Geschäftsjahr, das ab dem 1.1.2016 beginnt, nachzuholen. Diese nachgeholte Zuschreibung ist auch für  steuerliche Zwecke maßgebend.  Dieser Zuschreibungsbetrag kann aber auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zugeführt wer- den. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit aufzulösen, als eine laufende oder außerordentliche Ab- schreibung für das betreffende Wirtschaftsgut vorgenommen wird, spätestens im Zeitpunkt des Aus- scheidens. Die steuerliche Zuschreibungsrücklage kann unternehmensrechtlich als passiver  Rech- nungsabgrenzungsposten ausgewiesen und den steuerlichen Übergangsregelungen entsprechend aufgelöst werden.

 

2.4     Herstellungskosten von Sachanlagen  und Vorräten

Angemessene Teile der variablen  und  fixen  Gemeinkosten sind verpflichtend in die Herstellungs- kosten  einzubeziehen. Damit erfolgt eine Anpassung des unternehmensrechtlichen Ansatzes an die steuerrechtlichen Bestimmungen.

 

2.5     Latente Steuern

Die Bildung von latenten Steuern soll statt dem bisherigen GuV-orientierten „timing concept“ in Zukunft nach dem international üblichen bilanzorientierten „liability approach“ erfolgen. Daher sind Unter- schiede zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen zu berücksichtigen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichen, wobei es unerheblich ist, ob diese ergebniswirksam entstanden sind oder nicht.

Mittelgroße und große Gesellschaften sind zusätzlich verpflichtet, auch aktive latente Steuern im Jahresabschluss auszuweisen. Für aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen wird erstmals ein An- satzwahlrecht eingeführt, wenn „überzeugende substantielle Hinweise“ vorliegen, dass ein ausreichend hohes zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft erzielt werden kann. Werden latente Steuern aus Verlustvor- trägen aktiviert, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn nach Ausschüttung jederzeit auflösbare Rücklagen zuzüglich eines Gewinn-/Verlustvortrages in Höhe des aktivierten Betrages verbleiben. Der

 

Betrag aus dem erstmaligen Ansatz aktiver latenter Steuern ist über fünf Jahre - beginnend im Über- gangsjahr 2016 - zu verteilen.

 

2.6     Abzinsung von langfristigen Rückstellungen

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit einem marktüblichen Zins- satz abzuzinsen.  Als „marktüblich“ soll nach den erläuternden Bemerkungen sowohl ein Durchschnitts- zinssatz (zB der letzten 7Jahre laut dHGB) als auch ein Stichtagszinssatz (zB 3,5% nach § 9 Abs 5

EStG) gelten. Rückstellungen für Sozialverpflichtungen (Abfertigungs-, Jubiläums- und Pensionsrückstel- lungen) sind entweder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen oder alternativ pauschal mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren zu ermitteln. Die steuerli- chen Sonderregelungen gelten weiterhin. Soweit die erstmalige Anwendung des § 211 nach dem RÄG

2014 zu einer Auflösung von Rückstellungen führt, ist dieser Betrag, beginnend mit dem Jahr der erstma- ligen Anwendung dieser Bestimmungen, über längstens fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen (Beginn ab dem Jahr 2016).

 

2.7     Wegfall des außerordentlichen Ergebnisses

In Anlehnung an die internationalen Rechungslegungsbestimmungen entfällt künftig der Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen in der GuV. Stattdessen sind dazu Anhangsangaben zu machen.

DIE GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS AB 1.1.2015

Mit 1.1.2015 ist eine umfassende Neuregelung des Rechts der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) in Kraft getreten. Besonders eilig hatte es der Gesetzgeber ja nicht mit einer Neuregelung, wenn man bedenkt, dass die diesbezüglichen Regelungen im ABGB noch großteils aus der Urfassung des Jahres 1811 stammten, schwer lesbar und durch die Judikatur zum Teil überholt waren. Die wesentlichen Neuerungen im GesbR-Recht sind wie folgt:

 

-     Die GesbR hat wie  bisher  keine  eigene  Rechtspersönlichkeit, dh die Gesellschaft selbst kann keine Rechte inne haben (im Gegensatz zur OG und KG).

-     Forderungen der GesbR sind weiterhin Gesamthandforderungen und können nur von allen Gesell-

schaftern gemeinsam geltend gemacht werden. Körperliche Sachen stehen im Miteigentum der Ge- sellschafter. Sie können aber auch im Alleineigentum eines GesbR-Gesellschafters stehen, der die Sachen der Gesellschaft zur Nutzung überlässt.

-     Die schon bisher in der Praxis angenommene Solidarhaftung aller Gesellschafter für im Namen

der GesbR eingegangene Verbindlichkeiten wurde nunmehr ins Gesetz aufgenommen.

-     Bei vielen Fragen des Innenrechts der GesbR wurde eine Annäherung an die Bestimmungen des

UGB zur OG vorgenommen. ZB erfolgte eine Annäherung der Bestimmungen über die Gewinn- und Verlustberechnung, Ausschüttungen, Entnahmen, Auseinandersetzung mit ausscheidenden Gesell- schaftern und Erben sowie Auflösung und Liquidation (auch Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund) an das Recht der OG.

-     Statt einer Gesamtgeschäftsführung sieht das Gesetz nun  grundsätzlich die  Einzelgeschäfts- führung mit Widerspruchsrecht bei gewöhnlichen Geschäften vor. Nur bei außergewöhnlichen Ge-

schäften ist Einstimmigkeit erforderlich.

-     Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter die GesbR bei gewöhnlichen Geschäften alleine vertreten

(Anpassung an § 178 UGB).

-     Mit Mehrheitsbeschluss können  Nachschüsse von  den  Gesellschaftern eingefordert werden.

Gesellschafter, die damit nicht einverstanden sind, können austreten und sind abzufinden.

-     Wichtig für die Praxis ist die nunmehr geschaffene Möglichkeit, eine GesbR im Wege der Gesamt- rechtsnachfolge in eine OG oder  KG umzuwandeln. Dies ist besonders bedeutsam für allfällige Mietrechte, die zum Vermögen der GesbR gehören und im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge zu un- veränderten Konditionen von den bisherigen (Mit)mietern auf die OG/KG als Hauptmieterin überge- hen (keine Anhebungsmöglichkeit für den Hauptmietzins durch den Vermieter).

-     Ferner wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, sich als stiller  Gesellschafter an einer

GesbR zu beteiligen.

-     Die Neuregelungen treten grundsätzlich mit 1.1.2015 in Kraft, für schon am 1.1.2015 bestehende

GesbR gilt das Innenrecht aber erst ab 1.7.2016, wobei jeder Gesellschafter die Weitergeltung des alten Innenrechts bis 31.12.2021 begehren  kann. Vertragliche Regelungen, die zulässiger Weise

vom Gesetz abweichen, bleiben weiterhin gültig.

SPLITTER

4.1     Wohnrechtsnovelle 2015

Mit 1.1.2015 ist die Wohnrechtsnovelle 2015 in Kraft getreten. Sie umfasst nur minimale Änderungen im Mietrechts- (MRG), Wohnungsgemeinnützigkeits- (WGG) und Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Diese sind im Einzelnen:

 

Mietrechts- und Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz:

-     Im Vollanwendungsbereich des MRG sowie im Anwendungsbereich des WGG wurden die Erhal- tungspflichten des Vermieters  bzw der Bauvereinigung auf die Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen,  mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungs- geräten ausgedehnt. Diese neue Erhaltungspflicht gilt  sowohl für Wohnungsmietverhältnisse als auch für Geschäftsraummieten, betrifft aber nur vom Vermieter mitvermietete Geräte. Wurden die Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen vom Mieter installiert, trifft den Vermieter weiterhin kei- ne Erhaltungspflicht. Ergänzend dazu wurden die Duldungspflichten des Mieters entsprechend er- weitert, da dem Vermieter die Möglichkeit eröffnet werden muss, seiner neuen Erhaltungspflicht nachzukommen. Die neue Erhaltungs- und Duldungspflicht ist mit 1.1.2015 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind aber bereits in am 1.1.2015 anhängigen gerichtlichen Verfahren anzuwen- den.

-     Für den Teilanwendungsbereich des  MRG wurde nur eine Erhaltungspflicht für Wärme-  und

Wasseraufbereitungsanlagen im Rahmen von Wohnungsmietverträgen normiert.

-     Da nunmehr der Vermieter zur Erhaltung der Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen verpflichtet ist,  entfiel   mit  1.1.2015  der  bisherige  Zuschlag   im  Richtwertmietzins.  Da  die  neuen  Be- stimmungen auch auf Mietverträge anzuwenden sind, die vor dem 1.1.2015 geschlossen wurden, darf der Vermieter ab der Mietzinsperiode Jänner 2015 einen Zuschlag im Richtwertmietzins aus dem Titel der übernommenen Erhaltungspflicht für Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen nicht mehr verrechnen.

-     Die jährlichen Wartungskosten der Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen hat hingegen weiter- hin der Mieter zu tragen.

-     Vom Wortlaut der neuen Erhaltungspflicht des Vermieters sind nur die mitvermieteten Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen umfasst. Daher muss der Mieter weiterhin Schäden an den Heizkör- pern selbst beheben.

 

Wohnungseigentumsgesetz:

-     Nach bisheriger Judikatur des OGH waren Zubehörobjekte zu einem Wohnungseigentumsobjekt, die nicht im Grundbuch eingetragen waren, nicht im Wohnungseigentum des Wohnungseigentümers, sondern im allgemeinen Eigentum der WE-Gemeinschaft, auch wenn die Zubehörobjekte im Nutz- wertgutachten und im Wohnungseigentumsvertrag zweifelsfrei einem Wohnungseigentumsobjekt zu- gewiesen waren. Dies galt zB für Gärten, Kellerabteile, PKW-Abstellplätze etc. Diese in der Praxis höchst unbefriedigende Situation hat der Gesetzgeber nunmehr saniert. Im WEG wurde nunmehr mit Wirkung ab dem 1.1.2015 normiert, dass sich das Wohnungseigentum auch  auf dessen  Zube- hörobjekte erstreckt, soweit  sich  deren Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt aus dem Wohnungseigentumsvertrag im Zusammenhalt mit der Nutzwertermittlung eindeutig ergibt. Aufgrund der Übergangsbestimmung gilt diese neue Rechtslage auch rückwirkend für Grundbuchein- tragungen, die vor dem 1.1.2015 vorgenommen wurden und ist auch in anhängigen gerichtlichen Ver- fahren anzuwenden.

-     Ferner hat der Gesetzgeber nun auch geregelt, dass Zubehörobjekte zwischen  den Wohnungs- eigentümern übertragen (auch getauscht) werden können, ohne dass dazu eine Zustimmung der

anderen Wohnungseigentümer erforderlich ist. In der Regel wird damit aber eine Änderung der jewei- ligen Nutzwerte der betroffenen WE-Objekte verbunden sein, die eine Änderung im Grundbuch erfor- dern wird. Auch diese Neuerung ist formal mit 1.1.2015 in Kraft getreten, ist aber auch schon auf bis- herige Übertragungen von Zubehörobjekten vor dem 1.1.2015 anwendbar.

 

 

4.2     2. Wartungserlass zu den LStR

Mit der Veröffentlichung des 2. Wartungserlasses 2014 wurden folgende wichtige Änderungen in die

Lohnsteuerrichtlinien (LStR) eingearbeitet:

Sachbezug für Privatnutzung eines Dienstautos

-     Für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz werden ausgehend von den Anschaffungskosten des Fahrzeuges 1,5% (0,75%), max € 720 (€ 360) als Sachbezug versteuert. Nun wird klargestellt, dass ein integriertes Navigationsgerät zu den Anschaffungskosten zählt. Ein portables Navigati- onsgerät bleibt unberücksichtigt.

-     Entgegen der bisherigen Regelung für Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Dienstauto sollen künftig laufende und einmalige  Kostenbeiträge nun vor Berechnung des Höchstbetrages (€ 720

/ € 360) in Abzug gebracht werden.

Sachbezug für Privatnutzung eines Abstellplatzes

-     Die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Abstellplatzes stellt einen Sachbezug dar, der mit monat- lich € 14,53 bemessen wird. Die bisherige Einschränkung auf taxativ aufgezählte Städte wurde ge- strichen. Nunmehr ist der Sachbezug immer dann anzusetzen, wenn das Abstellen eines Kfz auf öf- fentlichen Verkehrsflachen gebührenpflichtig ist und der vom Arbeitgeber bereitgestellte Abstellplatz innerhalb der Gebührenzone liegt.

Pharmavertreter erhalten kein Vertreterpauschale mehr

-     Pharmareferenten und –vertreter iSd Arzneimittelgesetzes werden als Vertreter iSd VO gestrichen, da bei dieser Berufsgruppe das wesentliche Kriterium der Anbahnung und des Abschlusses von Ge- schäften nicht gegeben ist. Arbeitnehmern, die ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben, steht ein pauschaler Werbungskostenabzug iHv 5% der Einnahmen, max € 2.190 zu.

Kostenlose Kontoführung für Bankangestellte kein Sachbezug

-     Wenn für (ehemalige) Mitarbeiter von Bankinstituten bei anderen Geldinstituten eine vergleichbare entgeltfreie Kontoführung wie beim Arbeitgeberbetrieb möglich wäre, stellt die Unentgeltlichkeit der Kontoführung keinen steuerbaren Sachbezug dar.

Spendenhöchstbetrag

-     Seit der Veranlagung 2013 sind Zuwendungen an spendenbegünstigte Empfänger als Sonderausga- ben bis maximal 10% der Gesamteinkünfte (nach Verlustausgleich) abzugsfähig. Es wird nunmehr klargestellt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte auch solche Einkünfte erfasst, für die Österreich nach dem DBA kein Besteuerungsrecht zusteht.

 

WICHTIGE TERMINE

1.2.2015:

Autobahnvignette 2015 nicht vergessen

-     Spätestens  ab  1.2.2015  muss  die  azurblaue  Jahresvignette  2015  (gültig  vom  1.12.2014  bis

31.1.2016) auf der Windschutzscheibe kleben. Die Jahresvignette 2015 für PKW kostet € 84,40, wid- rigenfalls ist eine Ersatzmaut von € 120 für PKW zu entrichten.

2.3.2015:

Einreichung Jahreslohnzettel und Meldungen

-     Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2014 (Formular L 16), der Mitteilungen nach § 109a EStG (Formular E 109a) und der Meldung  für Auslandszahlungen nach § 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria).

31.3.2015:

Einreichung der Jahreserklärungen 2014 für Kommunalsteuer und  Dienstgeberabgabe (Wiener U- Bahnsteuer).

NÜTZLICHE ÜBERSICHTEN UND WERTE 2015

Steuerlich und SV-rechtlich relevante Zinssätze:

 

wirksam  ab

Basis- zinssatz

Stundungs- zinsen

Ausset- zungszinsen

Anspruchs- zinsen

Berufungs-

zinsen

SV Verzugs- zinsen

stl 8.5.2013

-0,12%

4,38%

1,88%

1,88%

1,88%

--

SV 1.1.2014

--

--

--

--

--                  7,88%

 

 

Pflegegeld  nach dem Bundespflegegesetz

Pflegestufe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

Stufe 7

Pflegebedarf

> 65 Std

> 95 Std

> 120 Std

> 160 Std

> 180 Std

> 180 Std

> 180 Std

€/pm - 2015

154,20

284,30

442,90

664,30

902,30

1.260,00

1.655,80

€/pm - 2016

157,30

290,00

451,80

677,80

920,30

1.285,20

1.688,90

SOZIALVERSICHERUNGSWERTE UND -BEITRÄGE FÜR 2015

Echte und freie Dienstverhältnisse (ASVG)

 

Höchstbeitragsgrundlage in €

jährlich

monatlich

täglich

laufende Bezüge

Sonderzahlungen1)

Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

---

9.300,00

---

4.650,00

---

5.425,00

155,00

---

---

Geringfügigkeitsgrenze

---

405,98

31,17

 

Beitragssätze je Beitragsgruppe

gesamt

Dienstgeber-Anteil

Dienstnehmer-

Anteil

Arbeiter

Unfallversicherung Krankenversicherung Pensionsversicherung Sonstige (AV, KU, WF, IE)

 

1,30 %

7,65 %

22,80 %

7,95 %

 

1,30 %3)

3,70 %

12,55 %

3,95 %

 

---

3,95 %

10,25 %

4,00 %  2)

Gesamt

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

39,70 %

1,53 %

21,50 %

1,53 %

18,20 %

---

Angestellte

Unfallversicherung Krankenversicherung Pensionsversicherung Sonstige (AV, KU, WF, IE)

 

1,30 %

7,65 %

22,80 %

7,95 %

 

1,30 %3)

3,83 %

12,55 %

3,95 %

 

---

3,82 %

10,25 %

4,00 %  2)

Gesamt

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

39,70 %

1,53 %

21,63 %

1,53 %

18,07 %

---

Freie Dienstnehmer

Unfallversicherung Krankenversicherung Pensionsversicherung Sonstige (AV, KU, WF, IE)

 

1,30 %

7,65 %

22,80 %

6,95 %

 

1,30 %3)

3,78 %

12,55 %

3,45 %

 

---

3,87 %

10,25 %

3,50 %  2)

Gesamt

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

38,70 %

1,53 %

21,08 %

1,53 %

17,62 %

---

 

Auflösungsabgabe

Bei DG-Kündigung/einvernehmlicher Auflösung

 

 

---

 

 

€ 118,00

 

 

----

Pensionisten

 

 

 

Krankenversicherung = gesamt

5,10 %

-

5,10 %

1)   Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % (DG- Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 %.

2)   Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis € 1.280 Null, über

€ 1.280 bis € 1.396: 1% und über € 1.396 bis € 1.571: 2%.

3)   entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten

 

 

Geringfügig Beschäftigte

 

bei Überschreiten der

1,5-fachen Geringfügig- keitsgrenze 4)

bei Überschreiten der

Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienst- verhältnissen 5)

Arbeiter

Angestellte

Freie Dienstnehmer

BV-Beitrag („Abfertigung neu“) Selbstversicherung (Opting In)

 

17,70 %

17,70 %

17,70 %

1,53 %

14,20 %

13,65 %

14,20 %

---

€ 57,30 monatlich

 

4)   UV 1,3% (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4% (1,5-fache

Geringfügigkeitsgrenze € 608,97)

5)   zuzüglich 0,5% Arbeiterkammerumlage

 

daher Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag)  in EUR

jährlich

monatlich

Arbeiter/Angestellte (inklusive Sonderzahlungen)

Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen)

25.705,20

25.193,76

1.846,05

2.099,48

 

 

 

 

 

Gewerbetreibende / sonstige Selbständige (GSVG / FSVG)

 

Mindest- und Höchstbeitrags-

grundlagen und Versicherungs- grenzen in €

vorläufige und endgültige Min-

destbeitragsgrundlage bzw

Versicherungsgrenzen

vorläufige und endgültige

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

Gewerbetreibende

Neuzugänger im 1. bis 3. Jahr ab dem 4. Jahr – in der KV

ab dem 4. Jahr – in der PV

Sonstige Selbständige mit anderen Einkünften ohne andere Einkünfte

 

537,78

724,02

706,56

 

405,98

537,78

 

6.453,36

8.688,24

8.478,72

 

4.871,76

6.453,36

 

5.425,00

5.425,00

5.425,00

 

5.425,00

5.425,00

 

65.100,00

65.100,00

65.100,00

 

65.100,00

65.100,00

 

 

Berechnung der vorläufigen mo- natlichen Beitragsgrundlage:

(bis zum Vorliegen des Steuerbe- scheides für 2015):

 

Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt

Steuerbescheid 2012

+ in 2012 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge

= Summe

x 1,079 (Inflationsbereinigung)

 

 

: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2012

 

 

 

Beitragssätze

Gewerbetreibende

FSVG

Sonstige Selbständige

Unfallversicherung pro Monat

Krankenversicherung

Pensionsversicherung

€ 8,90

7,65 %

18,50 %

€ 8,90

---

20,0 %

€ 8,90

7,65 %

18,50 %

Gesamt

BV-Beitrag  (bis Beitragsgrundlage)

26,15 %

1,53 %

20,0 %

freiwillig

26,15 %

1,53 %

 

Mindest- und Höchstbeiträge in

Absolutbeträgen (inkl UV)

in EUR (ohne BV-Beitrag)

vorläufige

Mindestbeiträge

vorläufige und endgültige

Höchstbeiträge

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

Gewerbetreibende

Neuzugänger im 1. und 2. Jahr

Neuzugänger im 3. Jahr ab dem 4. Jahr

Sonstige  Selbständige

mit anderen Einkünften

ohne andere Einkünfte

 

149,53

149,53

195,00

 

115,07

149,53

 

1.794,36

1.794,36

2.340,00

 

1.380,84

1.794,36

 

1.053,67

1.427,55

1.427,55

 

1.427,55

1.427,55

 

12.644,04

17.130,60

17.130,60

 

17.130,60

17.130,60

 

 

Kammerumlage 2 – Zuschlag  zum Dienstgeberbeitrag

Stmk

Bgld

Salzburg

Tirol

Wien

Kärnten

Vbg

0,39 %

0,44 %

0,42 %

0,43 %

0,40 %

0,40 %

0,41 %

0,39 %

0,36 %

 

Ausgleichstaxe 2015

-     Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer ab- züglich bereits beschäftigter begünstigter Behinderter mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinder- ten, der zu beschäftigen wäre:

 

bei

25 bis 99 Dienstnehmer

100 bis 399 Dienstnehmer

ab 400 Dienstnehmer

pm / pro 25 DN

€ 248

€ 348

€ 370

 

 

 

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