Was gibt es Neues?

Ab dem Jahr 2016 wird die „größte Steuerreform aller Zeiten“ mit einer umfassenden Tarifreform, neuen steuerlichen Belastungen und zahlreichen Maßnahmen gegen den Steuerbetrug wirksam. Von den vielen Änderungen im Bereich des Steuerrechts werden nachfolgende Neuerungen exemplarisch hervorgehoben:

 

* Zurechnung von höchstpersönlichen Einkünften

Da der VwGH (Verwaltungsgerichtshof) der von der Finanzverwaltung bisher vertretenen Auffassung über die Zurechnung von höchstpersönlichen Einkünften nicht gefolgt ist, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, diese Bestimmung nunmehr gesetzlich zu verankern. Seit 1.1.2016 sind nunmehr definitiv Einkünfte aus der Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft  (wie zB Vorstand einer AG, Geschäfts­führer einer GmbH) sowie aus höchstpersönlichen Leistungen (als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender) der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, auch wenn die Leistung von einer Körperschaft (idR Kapitalgesellschaft) abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.

* Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft

Arbeitslöhne dürfen an Arbeitnehmer, die Bauleistungen erbringen, nicht mehr bar bezahlt bzw von diesen entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein Bankkonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat. Außerdem können bar bezahlte Entgelte über € 500, die für die Erbringung von Bauleistungen gezahlt wurden, nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. 

Abschaffung der Gesellschaftsteuer

Die Gesellschaftsteuer ist mit 31.12.2015 ausgelaufen. Nunmehr können Gründungen von Kapitalgesellschaften, Kapitalerhöhungen und Gesellschafterzuschüsse ohne Gesellschaftsteuer getätigt werden. Umgründungen, die ab dem 1.1.2016 noch auf einen Umgründungsstichtag in 2015 bezogen werden, lösen ebenfalls keine Gesellschaftsteuerpflicht mehr aus. 

* Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer (GrEStG)

Durch die Steuerreform 2015/16 sind die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes für Schenkungen durchgreifend neu geregelt worden:

- Seit Jahresbeginn dient als Bemessungsgrundlage bei einer Liegenschaftsschenkung nicht mehr der dreifache Einheitswert (bzw maximal 30% des Verkehrswerts) sondern der sogenannte Grundstückswert. Zur Ermittlung des Grundstückswerts im Einzelfall sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor:

  1. Die Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwerts gem § 53 Abs 2 BewG und des (anteiligen) Gebäudewerts (sogenanntes Pauschalwertmodell) oder
  2. der von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wert oder
  3. der Nachweis des gemeinen Werts des Grundstücks durch ein Gutachten eines Immobiliensachverständigen.

Die ersten beiden Berechnungsvarianten werden in der Grundstückswertverordnung näher erläutert.

Danach ist beim Pauschalwertmodell der Bodenwert aus dem dreifachen Bodenwert der letzten Einheitswertfeststellung multipliziert mit einem regionalen Wertentwicklungsfaktor, der der Anlage zur Verordnung zu entnehmen ist, zu ermitteln. Der Gebäudewert ist anhand der in der Verordnung festgelegten Baukostenfaktoren je Bundesland zu errechnen. Der Baukostenfaktor ist nur bei für Wohnzwecke dienenden Gebäuden, die nicht dem Richtwert- oder Kategoriemietzins unterliegen, zu 100% anzusetzen. Baukostenfaktoren für Wohngebäude, die dem Richtwert- oder Kategoriemietzins unterliegen, sind nur mit 71,25% anzusetzen. Für Fabrikgebäude, Werkstättengebäude, Lagerhäuser und einfachste Gebäude sind die Baukostenfaktoren um entsprechend höhere Abschläge zu vermindern. Der nach diesen Grundsätzen ermittelte Gebäudewert wird je nach Baujahr und bei fehlender umfassender Sanierung in den letzten 20 Jahren um eine Altersminderung verringert.

Soll der Grundstückswert anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ermittelt werden, sieht die Verordnung vor, dass im Jahr 2016 der Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, heranzuziehen ist. Der Grundstückswert ist mit 71,25% des sich aus dem Immobilienpreisspiegel ergebenden Wertes anzusetzen. Ab dem Jahr 2017 sollen Immobiliendurchschnittspreise der Bundesanstalt Statistik Österreich herangezogen werden.           

- Gleichzeitig wurde aber auch der GrESt-Tarif neu gestaltet. Bei unentgeltlichen Erwerben beträgt die Steuer für die ersten € 250.000 0,5%, für die nächsten € 150.000 2% und darüber hinaus 3,5%. Bisher lag der Tarif für Grundstücksübertragungen im engeren Familienverband bei generell 2%.

- Bislang wurden nur 100%ige Anteilsvereinigungen bei (Kapital-)Gesellschaften, die Liegenschaften besitzen, mit 3,5% des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaften der Grunderwerbsteuer unterzogen. Seit 1.1.2016 liegt eine Anteilsvereinigung bereits vor, wenn zumindest 95% der Anteile in einer Hand oder in der Hand einer Unternehmensgruppe (§ 9 KStG) vereinigt werden. Verschärft wird die Situation noch dadurch, dass nunmehr treuhändig gehaltene Anteile immer dem Treugeber zugerechnet werden. Durch das Inkrafttreten der neuen Rechtslage wird aber kein Erwerbsvorgang verwirklicht, dh Treuhandschaften, die bis Ende 2015 entstanden sind, werden weiterhin nicht dem Treugeber zugerechnet sofern sie unverändert bleiben. Die Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen beträgt nunmehr 0,5% des Grundstückswerts (und nicht mehr des dreifachen Einheitswerts).

- Schließlich wurde ein gänzlich neuer Besteuerungstatbestand im GrEStG geschaffen. Seit 1.1.2016 unterliegt die Übertragung von mindestens 95% Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren der GrEStG. Die Steuer beträgt in diesem Fall 0,5% des Grundstückswerts der Liegenschaften der Personengesellschaft.

- Der Freibetrag für Betriebsübertragungen zwischen natürlichen Personen, wenn der Übergeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist, wurde auf € 900.000 angehoben.

- Auch bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz ist die Steuer grundsätzlich vom Grundstückswert (Ausnahme land- und forstwirtschaftliches Vermögen) zu berechnen und beträgt einheitlich 0,5%.

* Neuerungen im Finanzstrafgesetz

Auf folgende für die Praxis bedeutsame Änderungen ist hinzuweisen:

- Bisher konnte eine Finanzstrafe ganz allgemein bei Vorliegen einer fahrlässigen Abgabenkürzung verhängt werden. Dieser Tatbestand wurde nunmehr auf die grob fahrlässige Abgabenverkürzung eingeschränkt. Grob fahrlässig handelt nach der Legaldefinition, wer „ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war“. Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrags bestraft. Allerdings wurde auch normiert, dass bei einem unentschuldbarem Irrtum dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist. Durch den Wegfall der fahrlässigen Abgabenverkürzung wurde auch die bisherige Sonderbestimmung für berufsmäßige Parteienvertreter gestrichen. Insgesamt ergibt sich mit diesen Änderungen für Parteienvertreter eine Verschärfung der Rechtslage.

- Der Tatbestand des Abgabenbetrugs wurde erweitert. Abgabenbetrug liegt auch vor, wenn jemand automationsunterstützt erstellte Bücher und Aufzeichnungen, die durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, beeinflusst wurden, verwendet, um eine durch das Gericht zu ahndende Abgabenhinterziehung zu begehen.

- Einer vorsätzlichen Finanzordnungswidrigkeit macht sich nunmehr auch schuldig, wer eine abgabenrechtliche Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt oder wer ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen verletzt. Diese neuen Finanzordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 geahndet.

- Wer vorsätzlich abgabenrechtlich zu führende Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme, die automationsunterstützt geführt werden, durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werde können, verfälscht, macht sich ebenfalls schuldig. Diese neue Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu  € 25.000 geahndet.

* Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Bereits seit 1.3.2015 werden von Banken elektronisch übermittelte Daten in einem vom BMF geführten Kontenregister aufgezeichnet. Die von den Banken zu übermittelnden Daten betreffen Kontostammdaten (Konto- bzw Depotnummer, Tag der Eröffnung und Auflösung sowie konto- bzw depotführende Bank) von natürlichen und juristischen Personen (auch Treugeber und wirtschaftlichen Berechtigten iSd Geldwäschevorschriften). Auf die Daten des Kontoregisters dürfen für (finanz-)-strafrechtliche Zwecke sowohl Staatsanwaltschaften als auch Strafgerichte sowie Finanzstrafbehörden und auch das Bundesfinanzgericht (BFG) zugreifen. Für abgabenbehördliche Zwecke dürfen auch Abgabenbehörden und das BFG auf diese Daten zugreifen, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. Gegen eine Kontenregisterauskunft steht kein Rechtsmittel zur Verfügung. Die Prüfung der korrekten Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt einem Rechtsschutzbeauftragten. Pflichtverletzungen betreffend die Übermittlung der Kontostammdaten durch Banken stellen ein Finanzvergehen dar und können bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zu € 200.000, bei grober Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu € 100.000 bestraft werden.

Durch die Abfrage des Kontenregisters erhält das Gericht oder die Behörde nur eine Auskunft darüber, welche Konten oder Depots eine bestimmte Person bei österreichischen Banken als Inhaberin, Verfügungsberechtigte oder wirtschaftlich Berechtigte unterhält. Wenn das Gericht oder die Behörde weitere Informationen über die Geschäftsvorfälle auf den Konten bzw Depots erlangen will, muss eine Konteneinschau beantragt werden. Dieses Auskunftsverlangen ist zu begründen und vom Leiter der Abgabenbehörde zu zeichnen. Das Bundesfinanzgericht hat durch einen Einzelrichter über die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss kann Rekurs erhoben werden, dem aber keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zu Unrecht erlangte Auskünfte dürfen im Abgabenverfahren aber nicht als Beweis verwertet werden. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist für die Konteneinschau eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats erforderlich. Auch gegen diese Anordnung ist eine Beschwerde an das BFG möglich, der aber auch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch hier gilt ein Beweisverwertungsverbot für durch rechtswidrige Anordnungen erlangte Informationen.

* Kapitalabfluss- und Kapitalzuflussmeldung

Nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sind Kapitalabflüsse von mindestens € 50.000 von Konten und Depots natürlicher Personen meldepflichtig. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern. Die Daten sind von den Banken erstmals für den Zeitraum 1.3.2015 bis 31.12.2015 bis 31.10.2016 zu melden. Künftig sind jährliche Meldungen für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31.1. des Folgejahres vorzunehmen. Kapitalabflussmeldungen sind letztmalig für das Kalenderjahr 2022 zu erstatten. Eine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht wird mit Geldstrafe bis zu € 200.000, eine grob fahrlässige mit bis zu € 100.000 bestraft. 

Vor größerer praktischer Bedeutung ist die Kapitalzufluss-Meldepflicht, die ebenfalls im Kapitalabfluss-Meldegesetz geregelt wurde. Dadurch sollen die sogenannten Kapitalabschleicher vor dem Inkrafttreten der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein den Finanzbehörden offengelegt werden. Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse über € 50.000 auf Konten und Depots von natürlichen Personen (ausgenommen Geschäftskonten) sowie liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten, welche im Zeitraum 1.7.2011 bis 31.12.2012 aus der Schweiz bzw im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2013 aus Lichtenstein gekommen sind. Die Kapitalzuflussmeldungen sind spätestens bis 31.12.2016 zu erstatten. Wer allerdings weiterhin anonym bleiben will, kann mit einer pauschalen Abschlagszahlung iHv 38% des zugeflossenen Betrags eine Abgeltungswirkung und Strafbefreiung erwirken. Der Bank ist bis 31.3.2016 bekannt zu geben, ob diese pauschale Abschlagszahlung abgeführt werden soll. Diese ist dann von der Bank bis 30.9.2016 anonym an das Finanzamt weiterzuleiten. Alternativ kann natürlich auch rechtzeitig eine Selbstanzeige erstattet werden, wobei aber in diesen Fällen zwingend ein Strafzuschlag in Höhe von 5% bis 30% (abhängig von dem sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrag) zu bezahlen ist.

Die vorsätzliche Verletzung der Kapitalzuflussmeldung durch die Bank stellt ein Finanzstrafdelikt dar, welche von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu € 200.000 je Fall zu ahnden ist. Die grob fahrlässige Begehung wird mit Geldstrafe bis zu € 100.000 bestraft.

Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien (LSTR)

Mit dem Ende Dezember 2015 veröffentlichten Wartungserlass wurden vor allem wichtige Änderungen des Steuerreformgesetzes 2015/2016, Änderungen der Sachbezugswerteverordnung und höchstgerichtliche Entscheidungen in die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 eingearbeitet.

Gesundheitsförderungen, präventive Maßnahmen und Impfungen

Nach der Neuregelung des StRefG 2015/2016 gelten zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber  nur dann als steuerfreier Vorteil, wenn diese Maßnahmen vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Die begünstigten Bereiche lassen sich daher nach Ansicht der Finanzverwaltung wie folgt zusammenfassen:

- Ernährung: Die Angebote müssen auf die Vermeidung von Mangelernährung und Übergewicht abzielen und von Diätologen oder  Ernährungswissenschaftlern durchgeführt werden. Darunter fallen nicht Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, Allergietest oder Kochkurse.

Bewegung: Die Angebote müssen auf die Stärkung der Rückenmuskulatur, der Kondition und der Reduktion von Erkrankungsrisiken abzielen und von Sportwissenschaftlern, Trainern sowie Physiotherapeuten durchgeführt werden. Nicht steuerfrei sind Beiträge des Arbeitgebers für Fitnesscenter oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine.

Sucht (Raucherentwöhnung): Die Angebote müssen langfristig zum Rauchstopp führen und von klinischen Gesundheitspsychologen und Ärzten mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt werden.

Psychische Gesundheit: Die Angebote müssen darauf abzielen, negative Folgen für körperliche und psychische Gesundheit durch Stress zu vermeiden. Die Durchführung erfolgt von Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten sowie Ärzten mit psychosozialer Weiterbildung.

Impfungen sind jedenfalls steuerfrei.

Die Zuwendungen sind vom Arbeitgeber direkt mit dem qualifizierten Anbieter abzurechnen.

 

* € 186-Freibetrag für Sachzuwendungen bei Dienst- und Firmenjubiläen

Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (zB Weihnachtsfeier) konnten schon bisher bis € 186 jährlich steuerfrei bleiben. Zusätzlich können nunmehr Sachzuwendungen anlässlich von Dienst- und Firmenjubiläen bis zu einem Gesamtbetrag von € 186 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden, wobei diese Jubiläumsgeschenke nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangen werden müssen. Dem aktuellen Trend am Arbeitsmarkt bzw der Startup-Szene geschuldet, wurden auch bereits die 10-Jahresjubiläen mit einbezogen.

 

* steuerfreie Zuwendungen zu Begräbniskosten

Die Steuerbefreiung für Haustrunk ist mit dem StRefG 2015/2016 gestrichen worden. Dafür sind Zuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbniskosten ab 1.1.2016 steuerfrei. Dabei kann es sich sowohl um Zuwendungen an Arbeitnehmer für dessen (Ehe-) Partner oder Kinder als auch im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers an dessen hinterbliebene (Ehe-)Partner oder Kinder handeln. Unter Begräbniskosen sind Kosten für Grabstein, Beerdigung und Totenmahl zu subsumieren.

* Neuregelung der Mitarbeiterrabatte

Mit dem StRefG 2015/2016 wurden die Vergünstigungen für Mitarbeiter neu geregelt. Mitarbeiterrabatte sind bis max 20% steuerfrei (Freigrenze) und führen zu keinem Sachbezug. Übersteigt im Einzelfall der Rabatt die 20%-Grenze, steht jedem Mitarbeiter insgesamt ein jährlicher Freibetrag von € 1.000 zu. Dabei ist es unerheblich, seit wann das Dienstverhältnis besteht. Der Freibetrag je Arbeitgeber gilt auch für unterjährig ein– und ausgetretene Arbeitnehmer. Klar gestellt wird, dass Rabatte, die Angehörigen von Mitarbeitern gewährt werden, einen beim Arbeitnehmer zu erfassenden Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und grundsätzlich nicht den Begünstigungen für Mitarbeiterrabatten unterliegen. Wird jedoch der Freibetrag von € 1.000 nicht überschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter den Aufwand für seinen Angehörigen wirtschaftlich selbst trägt.

 

* Geldwerte Vorteile – Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge

Die Grundregel lautet, dass ab 1.1.2016 geldwerte Vorteile mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes anzusetzen sind. Übliche Preisnachlässe (zB Mengenrabatt, Aktionen, Schlussverkauf) können in Abzug gebracht werden. Dabei ist auf den Zeitpunkt des  verbilligten Bezugs der Ware oder Dienstleistung abzustellen.

 

Firmenautos werden teurer

Über die Anhebung des Sachbezugswertes für die Privatnutzung des firmeneigenen KFZ auf grundsätzlich 2% der Anschaffungskosten (max € 960) wurde bereits berichtet. Interessant ist die Meinung der Finanzverwaltung zur Frage der Berechnung des Sachbezuges bei Poolfahrzeugen. Befindet sich kein KFZ im Fahrzeugpool, für das ein Sachbezug von 2% der Anschaffungskosten anzusetzen ist, sind max € 720 monatlich als Sachbezug anzusetzen. In allen anderen Fällen gilt der monatliche Höchstbetrag von € 960. Anders formuliert, ein einziges Poolcar mit hohem CO2-Emissionswert „verschmutzt“ den gesamten Pool.

Liegt die unentgeltliche Nutzung mehrerer KFZ für Privatfahrten vor (zB zwei oder mehrere PKW, PKW und Motorrad), ist der Sachbezug unter Berücksichtigung der CO2-Emissionsgrenzen für jedes einzelne KFZ anzusetzen. Das bedeutet, dass der entsprechende Sachbezug bis zur Höchstgrenze von € 720 bzw € 960 mehrmals (zB für jeden einzelnen PKW oder für PKW und Motorrad) anzusetzen ist.

 

* Absetzbarkeit der Augenlaserbehandlung

Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist  erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen u.a. Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder.

 

Dienstverhältnis für Lehrbeauftragte ab 15 Wochenstunden

Für die Annahme eines Dienstverhältnisses spricht, wenn eine unterrichtende Tätigkeit in gleicher Weise wie von angestellten Lehrern entfaltet wird. Dies bedeutet, es besteht persönliche Arbeitspflicht, kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Schulbetrieb nach Maßgabe von Lehr- und Stundenplänen und eine entsprechende Lehrverpflichtung. Ein Dienstverhältnis besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung jedenfalls bei einer Lehrverpflichtung von zumindest 15 Wochenstunden über ein Semester hin.

Aktuelle zu Registrierkasse und Belegerteilungspflicht

Bekanntlich besteht zusätzlich zur Registrierkassenpflicht für jeden Unternehmer (bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten erst ab 1.1.2017) ab 1.1.2016 die Belegerteilungspflicht. Eine der Mindestanforderungen an den korrekt auszustellenden Beleg sind die Angaben zu „Menge / handelsübliche Bezeichnung“. Der Begriff der „handelsüblichen Bezeichnung“ stiftet insofern Verwirrung, als  dieser ebenfalls im Umsatzsteuergesetz (für die Rechnungsausstellung an Unternehmer) verwendet wird. Nun ist der im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht verwendete Begriff der BAO nicht so eng auszulegen wie jener im UStG. Vielmehr steht hier das Verständnis des Letztverbrauchers im Vordergrund, wobei allgemeine Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen (zB Speisen/Getränke, Bekleidung, Putzmittel, Büromaterial) nicht ausreichen. Die Bezeichnung muss so gewählt werden, dass Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können.

Zur Verdeutlichung einige Beispiele:

 

Branche

zulässige Warenbezeichnung nach § 11 UStG

zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO

unzulässige Warenbezeichnung

Gastronomie

Frittatensuppe, Wiener Schnitzel mit Kartoffelsalat, Apfelstrudel;

Suppe, Schnitzel, Mittagsmenü I oder II, Frühstück;

Vorspeise, Hauptspeise, Nachspeise, Essen;

Bekleidung

Latzhose blau, Gr 52

Windjacke grün, Gr 50

Hose, Jacke

Bekleidung

Buch- /

Papierfachhandel

genauer Buchtitel, genaue Bezeichnung der Zeitung, DIN A4 Heft liniert;

Buch, Zeitschrift, Heft, Ordner,

Schreibmaterial

Druckwerk,

Büromaterial

 Für die Gruppe von Freiberuflern, die einer gesonderten berufsrechtlichen Verschwiegenheit unterliegen, gilt folgendes: 

Branche

Verschwiegenheit

zulässige Warenbezeichnung nach § 11 UStG

zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO

Arzt

keine  personenbezogen Patientendaten

Honorarnote beschreibt  Art und Umfang der sonstigen Leistung

Verweis auf Honorarnote

zB: Hn 16-0007

Rechtsanwalt /Notar

keine personenbezogen Mandantendaten

Honorarnote enthält bezughabendes Aktenzeichen oder Gerichtsaktenzahl

Verweis auf Honorarnote

zB : Hn 16-0009

 

Ergänzend hat das BMF in einem Schreiben an die WKO / Bundessparte Handel eine Übergangsregelung für Einzelhandelsunternehmer zur Warenbezeichnung in Aussicht gestellt. Bis Ende 2020 soll es danach ausreichend sein, wenn die auf den Belegen ausgewiesenen Warenbezeichnungen auf 15 Warenbezeichnungen eingeschränkt werden. Achtung: es handelt sich dabei nur um die vom BMF vertretene Rechtsansicht, welche im Gesetz bis dato keine Deckung findet.

Übrigens: Die Finanzverwaltung führt derzeit bei Unternehmen unangekündigte Nachschauen mit einem umfangreichen Fragebogen hinsichtlich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durch. Es ist zu hoffen, dass diese Aktion in Hinblick auf die „Toleranzregelung“ nur als Information und Hilfestellung für die Steuerpflichtigen zu werten ist.

Bekanntlich besteht zusätzlich zur Registrierkassenpflicht für jeden Unternehmer (bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten erst ab 1.1.2017) ab 1.1.2016 die Belegerteilungspflicht. Eine der Mindestanforderungen an den korrekt auszustellenden Beleg sind die Angaben zu „Menge / handelsübliche Bezeichnung“. Der Begriff der „handelsüblichen Bezeichnung“ stiftet insofern Verwirrung, als  dieser ebenfalls im Umsatzsteuergesetz (für die Rechnungsausstellung an Unternehmer) verwendet wird. Nun ist der im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht verwendete Begriff der BAO nicht so eng auszulegen wie jener im UStG. Vielmehr steht hier das Verständnis des Letztverbrauchers im Vordergrund, wobei allgemeine Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen (zB Speisen/Getränke, Bekleidung, Putzmittel, Büromaterial) nicht ausreichen. Die Bezeichnung muss so gewählt werden, dass Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können.

Zur Verdeutlichung einige Beispiele: 

Branche

zulässige Warenbezeichnung nach § 11 UStG

zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO

unzulässige Warenbezeichnung

Gastronomie

Frittatensuppe, Wiener Schnitzel mit Kartoffelsalat, Apfelstrudel;

Suppe, Schnitzel, Mittagsmenü I oder II, Frühstück;

Vorspeise, Hauptspeise, Nachspeise, Essen;

Bekleidung

Latzhose blau, Gr 52

Windjacke grün, Gr 50

Hose, Jacke

Bekleidung

Buch- /

Papierfachhandel

genauer Buchtitel, genaue Bezeichnung der Zeitung, DIN A4 Heft liniert;

Buch, Zeitschrift, Heft, Ordner,

Schreibmaterial

Druckwerk,

Büromaterial

 

Für die Gruppe von Freiberuflern, die einer gesonderten berufsrechtlichen Verschwiegenheit unterliegen, gilt folgendes: 

Branche

Verschwiegenheit

zulässige Warenbezeichnung nach § 11 UStG

zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO

Arzt

keine  personenbezogen Patientendaten

Honorarnote beschreibt  Art und Umfang der sonstigen Leistung

Verweis auf Honorarnote

zB: Hn 16-0007

Rechtsanwalt /Notar

keine personenbezogen Mandantendaten

Honorarnote enthält bezughabendes Aktenzeichen oder Gerichtsaktenzahl

Verweis auf Honorarnote

zB : Hn 16-0009

 

Ergänzend hat das BMF in einem Schreiben an die WKO / Bundessparte Handel eine Übergangsregelung für Einzelhandelsunternehmer zur Warenbezeichnung in Aussicht gestellt. Bis Ende 2020 soll es danach ausreichend sein, wenn die auf den Belegen ausgewiesenen Warenbezeichnungen auf 15 Warenbezeichnungen eingeschränkt werden. Achtung: es handelt sich dabei nur um die vom BMF vertretene Rechtsansicht, welche im Gesetz bis dato keine Deckung findet.

Übrigens: Die Finanzverwaltung führt derzeit bei Unternehmen unangekündigte Nachschauen mit einem umfangreichen Fragebogen hinsichtlich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durch. Es ist zu hoffen, dass diese Aktion in Hinblick auf die „Toleranzregelung“ nur als Information und Hilfestellung für die Steuerpflichtigen zu werten ist.

SEPA-Zahlungsverkehr - Finanzamtszahlungen - Erlagscheine

Bis 31.1.2016 wurden von den Banken Zahlungsanweisungen fotografiert und der Text mit einer speziellen Software ausgelesen. Das Foto wurde als Imagedatei gespeichert und dem Zahlungsempfänger gemeinsam mit dem Bankkontoauszug übermittelt. Diese Weiterleitung entfällt ab 1. Februar 2016. Die Daten der Zahlungsanweisung werden nunmehr von den Banken nur mehr eingelesen, uU händisch bearbeitet und der so ermittelte Text direkt auf dem Kontoauszug angedruckt. Daher ist zu befürchten, dass bei dieser Übermittlung wichtige Informationen verloren gehen. Bisher musste jeder einzelne Zahlungsbeleg von Seiten des Finanzamtes händisch verbucht werden! 

Die Finanzverwaltung hat vorsorglich schon mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 angeordnet, dass künftig Zahlungen an das Finanzamt elektronisch, und zwar in Form einer sogenannten elektronischen „Finanzamtszahlung“ erfolgen müssen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist. 

Die Neuregelung ist erstmals auf Steuerzahlungen ab dem 1.April 2016 anzuwenden.

Die elektronische Überweisung ist einem Steuerpflichtigen zumutbar, wenn er das Electronic-Banking-System seiner Bank bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und über einen Internetanschluss verfügt. 

Die Überweisungen sind

  • im Wege der Funktion „Finanzamtzahlungen“, wenn das Electronic-Banking-System des Kreditinstitutes eine solche Funktion beinhaltet oder
  • im Wege des „eps“-Verfahrens (e-payment standard), das im System FinanzOnline zur Verfügung steht, durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige über einen Internet-Anschluss verfügt

und wenn der Steuerpflichtige wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist (dies ist dann der Fall, wenn der Vorjahresumsatz € 30.000 überschritten wird). Die Banken werden bis spätestens Juli 2016 in ihren Systemen vorsehen, dass bei elektronischer Überweisung auf die IBAN eines Finanzamtes automatisch eine sogenannte „Finanzamtszahlung“ erfolgt, bei der dann sowohl die Steuernummer als auch im Detail die bezahlten Abgaben angeführt werden können.

 

Wer künftig die Zahlungen an das Finanzamt nicht über Electronic-Banking oder mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline durchführt, muss daher genau prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zB Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden.

 

Übrigens: Bis Ende März 2016 werden von den Finanzämtern weiterhin Benachrichtigungen über Vor-auszahlungen bzw Buchungsmitteilungen samt den Zahlungsanweisungen zugesendet, danach nur noch auf ausdrückliche Anforderung des Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt bzw. durch uns. Dafür muss ein Widerruf des Verzichtes auf Zusendung der Zahlungsanweisung abgegeben werden. Danach werden den Buchungsmitteilungen und den Benachrichtigungen wieder Zahlungsanweisungen angeschlossen.

 

TIPP: Bitte teilen Sie uns mit, ob wir diesen Widerruf für Sie abgeben sollen.

Splitter und Termine

* Aktuelles zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Der VwGH hat jüngst entschieden, dass für eine pädagogisch qualifizierte Person zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist. Derzeit sehen die Lohnsteuerrichtlinien vor, dass eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 8 bzw. 16 Stunden ausreichen, um als pädagogisch qualifiziert zu gelten. Das BMF teilt dazu in einer Information mit, dass bis auf weiteres für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung im Ausmaß von 8 bzw. 16 Stunden jedenfalls ausreichend für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist.

 

* Dividenden an Gesellschafter-Geschäftsführer - GSVG-Pflicht

In der gewerblichen Sozialversicherung zählen Dividenden, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält, zur Beitragsgrundlage. Da die SVA die Dividendenzahlungen aber nicht aus dem Einkommensteuerbescheid entnehmen kann, blieb diese Bestimmung lange Zeit unbeachtet. Nunmehr ist bei der KEST-Anmeldung für ausbezahlte Dividenden auch die an einen GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlte Dividende samt seiner Sozialversicherungsnummer anzugeben.  

29.2.2016:

Einreichung Jahreslohnzettel und Meldungen

Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2015 (Formular L 16), der Mitteilungen nach § 109a EStG (Formular E 109a) und der Meldung für Auslandszahlungen nach § 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria). 

31.3.2016:

Einreichung der Jahreserklärungen 2015 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).

 

Wenn Sie zu einzelnen Themen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wenn Sie in Zukunft unsere Klienten-Information bequem per E-Mail erhalten wollen, informieren Sie uns bitte darüber unter office@taferner-steuerberatung.at. Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.