Was gibt es Neues 2017

Abzug von bestimmten Sonderausgaben nur mehr auf Basis elektronischer Daten

Ab 1.1.2017 dürfen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung und einen Nachkauf von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge sowie Spenden an begünstigte Organisationen nur mehr dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgesetzt werden, wenn die jeweiligen Organisationen den Empfang des Geldbetrags mittels elektronischer Datenübermittlung den zuständigen Abgabenbehörden bestätigt haben. Damit die jeweilige Organisation in der Lage ist, die Daten richtig zu übermitteln, muss ihr vom Spender oder Beitragszahler rechtzeitig Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt gegeben werden. Spendenorganisationen dürfen übrigens ab 2017 nur mehr dann in die Liste der begünstigten Spendenempfänger beim Finanzamt Wien 1/23 aufgenommen werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung getroffen wurden.

Ab 2017 können bei der Veranlagung nur mehr die elektronisch übermittelten Daten berücksichtigt werden.

 

Digitale Signatur bei Registrierkassen

Ab dem 1.4.2017 muss jede Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen geschützt werden. Der aktive Manipulationsschutz ist am Beleg als QR-Code erkennbar. Die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen muss dabei durch kryptographische Signatur bzw durch ein Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur bzw Siegelerstellungseinheit gewährleistet und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw des Siegels auf jedem einzelnen Beleg sichergestellt werden.

Werden die geforderten Sicherheitsvorkehrungen vorsätzlich nicht installiert, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 bestraft wird. Außerdem begeht ein Abgabe-pflichtiger, welcher durch Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, seine Aufzeichnungen vorsätzlich verfälscht, eine Finanzordnungs-widrigkeit, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 25.000 geahndet wird. Die Verkürzung von Abgaben mithilfe von verfälschten Aufzeichnungen stellt wiederum ein vorsätzliches Finanzstrafdelikt, möglicherweise auch einen Abgabenbetrug dar.

 

Neuregelung für Stipendien

Ab 2017 wird die unterschied-liche ertragsteuerliche Behandlung von Stipendien nach der Rechtsprechung des VwGH saniert. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG) wurden nunmehr Stipendien ausdrücklich als Teil der selbständigen Einkünfte erfasst. Sie sind allerdings nur dann steuerpflichtig, wenn sie wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen, wobei Stipendien in der Höhe der Höchststudienbeihilfe für Selbst-erhalter nach § 27 StudienförderungsG ausdrücklich nicht als Einkommensersatz gelten.

 

Gesetzliche Verankerung der Nettoarbeitslohnvermutung bei Schwarzlohnzahlungen

Seit dem 1.1.2017 gilt, dass ein Nettoarbeitslohn als vereinbart gilt, wenn der Arbeitgeber den gezahlten Arbeitslohn nicht im Lohnkonto erfasst und die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt hat, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist. Dies gilt dann nicht, wenn der Arbeitgeber eine Bruttolohnvereinbarung nachweisen kann.

 

Ausweitung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer

Die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer kann in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz nicht mehr als € 30.000 (netto) im Jahr beträgt. Bei der Berechnung dieser Grenze mussten bisher sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze zusammengezählt werden.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 wurde die Bestimmung ab 1.1.2017 insofern geändert, als nunmehr nicht mehr alle Umsätze des Unternehmers im Veranlagungszeitraum zur Beurteilung des Überschreitens der Umsatzgrenze von € 30.000 herangezogen werden müssen.

Unecht befreite Umsätze der Blinden, von privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, von Privatlehrern, gemeinnützigen Vereinen, von Pflege – und Tagesmüttern, der Krankenanstalten, aus der Tätigkeit im Rahmen von Heilbehandlungen – auch als Psychotherapeut oder Heilmasseur, aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie bestimmte Umsätze von Bund, Ländern und Gemeinden, sind nicht mehr mit-einzuberechnen.

Dies ist insofern von praktischem Interesse, als zB Ärzte, die neben ihren Heilbehandlungsumsätzen auch noch geringfügige Umsätze aus nichtmedizinischen Gut-achten, der Vermietung von Wohnräumen oder dem Verkauf von Kosmetikprodukten haben, nunmehr unter die Kleinunternehmerregelung fallen können, wenn sie nicht zur Regelbesteuerung optieren.

Neuerungen in der Lohnverrechnung

In der Lohnverrechnung gilt es, auch 2017 zahlreiche Änderungen vor allem durch das EU-Abgabenänderungsgesetz, das Abgabenänderungsgesetz 2016 und den Lohnsteuerwartungs-erlass 2016 zu berücksichtigen. Im Folgenden eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen 2017:

Trinkgelder

Trinkgelder, deren Höhe nicht durch den Kunden sondern im Wege der ausgestellten Rechnung durch den Arbeitgeber festgelegt wird, sind mangels Freiwilligkeit nicht steuerfrei. 

Gutscheine für Mahlzeiten und zur Bezahlung von Lebensmitteln

Es wird klargestellt, dass Gutscheine bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, bei jenen Arbeitnehmern, die sich auf Dienstreise befinden, nicht auf das Taggeld anzurechnen sind, sondern zusätzlich steuerfrei bleiben. 

Freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers zum Begräbnis

Ab 1.1.2017 sind nur mehr freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers für die Begräbnis-kosten des Arbeitnehmers, dessen Partners oder dessen Kinder steuerfrei. Zuwendungen, die aufgrund des Kollektivvertrages geleistet werden, sind zu versteuern. 

PKW-Sachbezug

Ist bei Neufahrzeugen der Anschaffungszeitpunkt für die Bestimmung der CO2-Emissions-wertgrenze nicht eindeutig zu ermitteln, kann das Datum der Zulassung herangezogen werden. Mit dem Sachbezugswert sind alle geldwerten Vorteile abgegolten, die mit der Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ üblicherweise verbunden sind. Dies umfasst auch die gratis E-Ladestation beim Arbeitgeber. Klar gestellt wird, dass der Ersatz der Stromkosten für ein arbeitnehmereigenes /privates E-Fahrzeug durch den Arbeitgeber keinen Auslagenersatz darstellt, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn. 

Doppelte Haushaltsführung auch bei Singles

Der Verwaltungsgerichtshof sieht eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort angesichts einer absehbaren befristeten Entsendung von zwei Jahren an einen anderen Beschäftigungsort als unzumutbar an. Dies gilt auch in Fällen von alleinstehenden Steuerpflichtigen.

Außergewöhnliche Belastung: Beurteilung der Leistungsfähigkeit

Bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten beim zahlenden (Ehe-)Partner als außergewöhnliche Belastung sind in die Berechnung der Grenze, ob das steuerliche Existenzminimum (€ 11.000) des erkrankten Partners überschritten wird, auch die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen und die Einkünfte aus Kapitalvermögen einzubeziehen. 

Kinderbetreuungskosten – pädagogisch qualifizierte Personen

Als Reaktion auf ein VwGH-Erkenntnis gelten ab der Veranlagung 2017 nur Betreuungspersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Ausmaß von mindestens 35 Stunden nach-weisen, als pädagogisch qualifizierte Person. Dies gilt auch für Au-pair-Kräfte.

Als Übergangsregelung für das Jahr 2017 gilt, dass die erforderliche Ausbildung bis spätestens 31.12.2017 nach-geholt wird. Ab dem Jahr 2018 können die Kinderbetreuungskosten erst ab jenem Zeitpunkt abgesetzt werden, ab dem die Betreuungsperson über die erforderliche Ausbildung verfügt. Erfolgt bei Au-pair-Kräften die Ausbildung innerhalb der ersten beiden Monate des Au-pair-Einsatzes in Österreich, können die Kosten ab Beginn des Aufenthaltes abgesetzt werden.

Splitter

Veröffentlichung der Listen der Immobilien-Durchschnittspreise der Statistik Austria

Seit 1.1.2016 ist bekanntlich bei unent­geltlichen Übertragungen von Grundstücken im Familien-verband oder im Rahmen von Umgründungen bzw bei Anteils-vereinigungen/-übertragungen der Grundstückswert anstelle des bisherigen dreifachen bzw zweifachen Einheitswerts als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen. Zur Ermittlung dieses Grundstückswerts gibt der Gesetzgeber drei Möglichkeiten vor:

  • das pauschale Sachwertermittlungsverfahren oder
  • die Wertermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels oder
  • der Nachweis des Verkehrswerts des Grundstücks durch ein Immobiliensachverständigengutachten.

Für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31.12.2016 entsteht, dürfen als Immobilienpreisspiegel ausschließlich die von der Statistik Austria veröffentlichten Immobilien-Durchschnittspreise herangezogen werden. Die Werte können abgerufen werden unter

http://www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/preise/imoblien_durchschnittspreise/index.html

Der Grundstückswert beträgt 71,25% des ermittelten Werts.

 

Teilnehmende Länder am automatischen Informationsaustausch (AIA) 

Mit dem Common Reporting Standard der OECD wurde ein multinationaler automatischer Informationsaustausch (AIA) geschaffen, zu dessen Umsetzung sich bereits über 100 Staaten verpflichtet haben.

Der AIA betrifft die Meldung von definierten Konto- und Depotdaten von Personen, welche ihr Vermögen bei ausländischen Finanzinstituten veranlagt haben. Sämtliche Institute der am AIA teil-nehmenden Länder sammeln die relevanten Daten ihrer ausländischen Kunden und über-mitteln diese an ihre lokalen Finanzbehörden, welche ihrerseits die Daten an die jeweiligen Ansässigkeitsstaaten der Kunden weiterleiten.

Österreich hat diesen Standard im August 2015 umgesetzt. Da-mit ist sichergestellt, dass Informationen im Bereich der Veranlagung von Kapitalvermögen zwischen Österreich und den teilnehmenden Staaten ausgetauscht werden.

 

VwGH zur Grunderwerbsteuer bei Aufhebung eines Schenkungsvertrags

Der VwGH hat jüngst entschieden, dass die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer auch bei einvernehmlicher Auflösung eines Schenkungsvertrags zu-steht.

Nützliche Werte ab 2017

SACHBEZUG DIENSTAUTO für 2017

Sachbezug

Fahrzeugtyp

CO2-Werte

max p.m.

Vorsteuerabzug

2%

Alle PKW und Hybridfahrzeuge

Über 127 g/km

€ 960

Nein

1,5%

Ökologische PKW und Hybridfahrzeuge

Bis 127 g/km

Bis 130 g/km für Anschaffungen vor 2017

€ 720

Nein

0%

Elektroautos

 

€ 0

Ja

 

REGELBEDARFSÄTZE für 2017

Kindesalter

0-3 Jahre

3-6 Jahre

6-10 Jahre

10-15 Jahre

15-19 Jahre

19-28 Jahre

Regelbedarfsatz 2017

€ 200

€ 257

€ 331

€ 378

€ 446

€ 558

 

FAMILIENBEIHILFE für 2017

Familienbeihilfe für ein Kind

Seit 1.1.2016

Ab 1.1.2018

Mehrkindzuschlag

Seit 1.1.2016

Ab 1.1.2018

0-2 Jahre

€ 111,80

€ 114,00

2 Kinder

€ 6,90

€ 7,10

3-9 Jahre

€ 119,60

€ 121,90

3 Kinder

€ 17,00

€ 17,40

10-18 Jahre

€ 138,80

€141,50

4 Kinder

€ 26,00

€ 26,50

19-24 Jahre

€ 162,00

€ 165,10

5 Kinder

€ 31,40

€ 32,00

Zuschlag bei Behinderung

€ 152,90

€ 155,90

6 Kinder

€ 35,00

€ 35,70

 

 

 

Jedes weitere Kind

€ 51,00

€ 52,00

Schulstartgeld

€ 100 einmalig im September für alle 6-15jährigen

Mehrkindzuschlag

€ 20 / Monat ab dem 3. Kind (Familieneinkommen bis max. € 55.000

 

Hinweis: Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. 

Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

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