Einkommensteuerliche Neuerungen

Aufgrund der Inflationsanpassung (Stichwort: Entfall der kalten Progression) ändern sich sowohl die Werte der einzelnen Tarifstufen als auch Absetz- und Freibeträge, Sachbezugswerte und andere in der Personal-verrechnung wichtige Bezugsgrößen. Beim Pendlerpauschale, dem Pendlereuro und den Reisespesen ändern sich die Beträge nicht.

 

Steuertarif

2023

2024

Einkommen

Steuersatz

Einkommen

Steuersatz

für die ersten € 11.693

0%

für die ersten € 12.816

0%

€11.693 bis € 19.134

20%

€ 12.816 bis € 20.818

20%

€ 19.134 bis € 32.075

30%

€ 20.818 bis € 34.513

30%

€ 32.075 bis € 62.080

41%

€ 34.513 bis € 66.612

40%

€ 62.080 bis € 93.120

48%

€ 66.612 bis € 99.266

48%

€ 93.120 bis € 1 Mio

50%

€ 99.266 bis € 1 Mio

50%

 

Absetzbeträge 2024

 

jährlich

1 Kind

bei 2 Kindern

für jedes weitere Kind

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnereinkommen bis

€ 6.937

€ 572

€ 774

€ 255

Unterhaltsabsetzbetrag

€ 34

€ 51

€ 67

 

 

 

jährlich

Arbeitnehmer

inkl Pendlerzuschlag

zzgl SV-Bonus

Pensionist

SV-Rückerstattung (max)

€ 463

€ 579

€ 752

€ 637

 

 

 

       

Einschleifgrenzen

jährlich

Grundbetrag

erhöht

Zuschlag

erhöhter VAB

Zuschlag zum VAB

Verkehrsabsetzbetrag

€ 463

€ 798

€ 752

€ 14.106

€ 15.030

€ 18.499

€ 28.326

                     

 

jährlich

Pensionistenabsetzbetrag

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

 

Grundbetrag

Einschleifgrenzen

 

Einschleifgrenzen

Partnereinkommen

 

€ 954

€ 20.233

€ 29.482

€ 1.405

€ 23.043

€ 29.482

€ 2.545

                 

 

Sachbezugswerte

Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basierend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung im Jahr 2024 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:

Sachbezug

Fahrzeugtyp

CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP

max.pm

2%

alle PKW und Hybridfahrzeuge

          2024: über 129 g/km

€ 960

1,5%

ökologische PKW und Hybridfahrzeuge

          2024: bis 129 g/km

€ 720

0%

Elektroautos

        0 g/km

€ 0

0%

Fahrräder /Krafträder

        0 g/km

€ 0

 

Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen (E-)Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden.

Änderungen in der Sovialversicherung

Die Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung sowie die Neuregelungen bei Altersteilzeit, Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen und die Senkung der Pensionsversicherungs-beiträge für erwerbstätige Pensionisten stehen diesmal im Vordergrund.

 

Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird mit 1.1.2024 auf 5,9% (bisher 6%), für Lehrlinge auf 2,3%

(bisher 2,4%) gesenkt. Im Gegenzug unterliegen ab 1.4.2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren

Einkommen insgesamt die 1 ½-fache Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, der Arbeitslosenversicherung.

Die Dienstgeberabgabe für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse steigt ab 1.1.2024 von 16,4% auf 19,4%. Der SV-Beitrag der geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer bleibt bei 14,12%.

Hinweis: Die Übersichtstabelle aller Sozialversicherungswerte 2024 (ASVG und GSVG) finden Sie auf unserer Homepage.

 

Säumniszuschläge

Je Meldeverstoß € 61, insgesamt innerhalb eines Beitragszeitraums € 1.010.

 

Verzugszinsen

Diese betragen ab 1.1.2024: 7,88% (2023: 4,63%).

 

Pflegegeld valorisiert ab 1.1.2024

Pflegestufe

1

2

3

4

5

6

7

monatlich in €

192,00

354,00

551,60

827,10

1.123,50

1.568,90

2.061,80

 

Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen

Im Zeitraum 2024 bis 2033 wird das Regelpensionsalter für Frauen von derzeit 60 Jahren auf 65 Jahre

angehoben. Dies erfolgt in Halbjahresschritten abhängig vom Geburtsdatum.

 

Versicherte geboren

Regelpensionsalter

Versicherte geboren

Regelpensionsalter

1.1.1964 bis 30.06.1964

60,5. Lebensjahr

1.7.1966 bis 31.12.1966

63. Lebensjahr

1.7.1964 bis 31.12.1964

61. Lebensjahr

1.1.1967 bis 30.06.1967

63,5. Lebensjahr

1.1.1965 bis 30.06.1965

61,5. Lebensjahr

1.7.1967 bis 31.12.1967

64. Lebensjahr

1.7.1965 bis 31.12.1965

62. Lebensjahr

1.1.1968 bis 30.06.1968

64,5. Lebensjahr

1.1.1966 bis 30.06.1966

62,5. Lebensjahr

nach dem 30.06.1968

65. Lebensjahr

 

Senkung der PV-Beiträge für erwerbstätige Pensionisten

Als erster kleiner Schritt für die Einbeziehung von Pensionisten in den Arbeitsmarkt, die das Regelpensionsalter erreicht haben, ist die Übernahme der Pensionsversicherungsbeiträge im Ausmaß von 10,25% durch den Bund für ein Entgelt bis zur monatlichen doppelten Geringfügigkeitsgrenze (€ 1.036,88). Damit wird ein geringer Zuverdienst von den zusätzlichen Beitragszahlungen des Dienstnehmers zur Pensionsversicherung entlastet. Der Dienstgeber hat diese Beiträge nicht einzubehalten. Sonderzahlungen sind von dieser Bestimmung nicht umfasst.

Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme in Summe mit der zweifachen Geringfügigkeitsgrenze begrenzt. Darüberhinausgehende Beitragsteile hat der Versicherte bis zum 31.3. des folgenden Jahres zu entrichten. Diese Maßnahme gilt (vorerst) bis Ende 2025.

Neue lohnsteuerliche Regelungen

Im Rahmen der laufenden Wartung 2023 wurden zahlreiche gesetzliche Änderungen sowie im abgelaufenen Jahr ergangene Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien 2022 eingearbeitet. Hier eine Übersicht der uns wesentlich erscheinenden Änderungen.

 

Neue Grenze für steuerfreies Jahreseinkommen

Aus der Tarifanpassung (auf Grund der kalten Progression) ergibt sich, dass ab 2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bis zu einem Jahresbetrag von € 18.784 komplett steuerfrei sind.

 

Steuerbefreiung für Wahlbeisitzer

Das Wahljahr 2024 wirft seine Schatten voraus. Ab heuer ist die Entschädigung für Tätigkeiten als Wahlbeisitzer steuerbefreit, und zwar bis zur Höhe der in der Nationalrats-Wahlordnung festgelegten Beträge. Für die Angestellten der jeweiligen Gebietskörperschaft, die die Wahl abhält, steht die Befreiung nicht zu.

 

€ 3.000 steuerfreie Mitarbeiterprämie

Die im Jahr 2022 und 2023 als Teuerungsprämie eingeführte Möglichkeit einer zusätzlichen begünstigten

Bonuszahlung kann im Jahr 2024 als Mitarbeiterprämie bis € 3.000 steuerfrei gewährt werden, wenn die

Zahlung aufgrund eines Kollektivvertrags oder einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Gibt es keine Betriebsvereinbarung, weil kein Betriebsrat besteht, ist eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer notwendig.

Hinweis: Die Mitarbeiterprämie ist auch von den Lohnnebenkosten wie der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.

 

Überstundenzuschläge

Ab 2024 sind die Zuschläge für 18 (bisher 10) Überstunden pro Monat bis zu € 200 (bisher € 86) steuerfrei.

Achtung: Die neue, großzügigere Regelung gilt noch nicht für im Dezember 2023 geleistete Überstunden, auch wenn sie erst im Jahr 2024 ausbezahlt werden.

Höchstgerichtliche Entscheidungen

Ende des Jahres 2023 gab es wieder eine Reihe von interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen.

Wir haben die unserer Meinung nach für die Praxis besonders relevanten Judikate herausgesucht und in kurzer Form dargestellt.

 

Keine Liebhaberei bei vorzeitig eingestellter Vermietung

Der Vermieter hatte ein Objekt (zwei Büros und vier Wohnungen) vier Jahre lang mit Verlust vermietet und dann die Vermietung eingestellt. Entscheidend ist, ob die Vermietung von vorneherein auf diesen kurzen Zeitraum geplant war oder ob der Plan zunächst auf eine dauerhafte Vermietung ausgerichtet war und sich erst nachträglich der Entschluss zur vorzeitigen Beendigung ergeben hat. Hatte der Vermieter eine dauerhafte Vermietung geplant, liegt keine Liebhaberei vor, wenn bei planmäßiger Fortsetzung ein Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes (von 20 bzw 25 Jahren) erzielbar gewesen wäre.

 

Anerkennung eines außerhalb der Wohnung gelegenen Arbeitszimmers

Ein außerhalb der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer (bzw eine eigene kleine Wohnung zu Büroarbeitszwecken) ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn es für die Berufsausübung unbedingt notwendig ist und (nahezu) ausschließlich beruflich verwendet wird. Eine solche Notwendigkeit hat der VwGH zB bei einer Lehrerin für die Anschaffung einer eigenen kleinen "Arbeitswohnung" angenommen, weil die Lehrerin einen Teil der Arbeitszeit außerhalb der Schule für Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten aufwenden musste und die Durchführung dieser Arbeiten in der Familienwohnung aufgrund sehr beengter Raumverhältnisse nicht zumutbar war.

Ein innerhalb der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer wird steuerlich nur unter der zusätzlichen Voraussetzung anerkannt, dass es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet.

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