Corona-Hilfsmaßnahmen

Die Bundesregierung hat bei der Klausursitzung vergangene Woche weitere Maßnahmen angekündigt, die im Konjunkturstärkungspaket 2020 umgesetzt werden sollen. Neben einer weiteren Senkung der Umsatzsteuer für die Gastronomie und die Kulturbranche sollen noch folgende Änderungen kommen:

- Senkung der untersten Lohnsteuerstufe (von 25 % auf 20 % ab 2020)

- Möglichkeit eines Verlustrücktrages auf die Jahre 2018 und 2019

- Investitionsprämien für Investitionen in der Zeit von September 2020 bis Februar 2021 in Höhe

   von 7 % bzw. 14 % (für Investitionen in die Bereiche Life Science, Nachhaltigkeit und Digitalisierung)

   und 

- beschleunigte Abschreibungsmöglichkeiten (bis zu 30 % im ersten Jahr)

- Verlängerung des Fixkostenzuschusses

- Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalquote

- Anheben des SV-Bonus (SV-Rückerstattung für Niedrigverdiener) auf EUR 400 (§ 33 Abs 8 Z 2 EStG)

- Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft (§ 37 Abs 4 EStG)

- Verlängerung der Anwendung des Pendlerpauschales auch bei COVID-Kurzarbeit, Telearbeit oder

   Dienstverhinderung bis Ende 2020 (§ 124b Z 349)

- Automatische Verlängerung der COVID-Abgabenstundungen bis 15. Jänner 2021 (§ 323c Abs 11 bis 17),

   dies gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben

 

Die genaue Gesetzgebung bleibt noch abzuwarten!

1. Corona-Hilfsmaßnahmen

 

1.1 Corona-Kurzarbeit verlängert

Kurzarbeit konnte zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monate beantragt werden, sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Beihilfe unmittelbar um maximal drei Monate bis längstens 30.9.2020 verlängert werden. Für Erstbegehren mit einem Beginn ab 1. Juni 2020 ist keine rückwirkende Antragstellung mehr möglich. Verlängerungsbegehren können rückwirkend – spätestens aber drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung - gestellt werden. Für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1. 6. (oder später) sowie für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1. 6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat ist die neue Sozialpartnervereinbarung (Version 7.0) zu verwenden.

Ein Expertenteam hat unter Berücksichtigung der am 17.6.2020 veröffentlichen Novelle des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) ein umfassendes Infopaket zu wesentlichen Fragen der Lohnverrechnung erstellt. Sämtliche Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Arbeitsministeriums unter https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html.

Vom BMF wurde eine aktualisierte Information zur (lohn-)steuerliche Behandlung der Covid-19-Kurzarbeit veröffentlicht. Neu gegenüber der bisherigen Info ist insbesondere, dass übernommene Dienstnehmerbeiträge zur SV nicht mehr als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gelten und somit auch nicht den Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB und DZ) unterliegen.

 

1.2 Corona-Fixkostenzuschuss

In der im BGBl veröffentlichten Fassung der Richtlinie wurden auch die Bestimmungen zu den Gewinnausschüttungen klargestellt. In der Zeit vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 dürfen keine Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vorgenommen, keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinnes aufgelöst und keine eigene Aktien rückgekauft werden. Danach hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.

In den FAQs wurde nunmehr erklärt, dass auch Leasingraten aus einem Operating Leasing Vertrag zu den begünstigten Fixkosten zählen.

Der Fixkostenzuschuss ist bekanntlich gestaffelt, abhängig vom Umsatzausfall. Der Umsatzausfall ist immer nach dem durchschnittlichen Umsatzausfall des beantragten Zeitraumes (maximal drei Monate, die zusammenhängen müssen) zu bemessen.

 

Ab 19.8.2020 kann die 2. Tranche des Fixkostenzuschusses beantragt werden. Der Antrag auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss grundsätzlich bis 31.8.2021 eingebracht werden. Die Auszahlung kann in folgenden Tranchen beantragt werden:

  • Die erste Tranche umfasst 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und konnte ab 20.5.2020 beantragt werden.
  • Die zweite Tranche umfasst zusätzlich 25 % – somit insgesamt höchsten 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, und kann ab 19.8.2020 beantragt werden. Hier können auch die nachgewiesenen Wertverluste saisonaler Waren berücksichtig werden. Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der 2.Tranche vor, kann dann bereits der gesamte Fixkostenzuschuss beantragt werden.
  • Um den Rest der Förderung kann ab 19.11.2020 angesucht werden.

Steuerliche Erleichterungen und Änderungen

2. Steuerliche Erleichterungen und Änderungen

2.1 Befristete Erleichterungen für die Gastronomie (Wirtshauspaket)

Die Bundesregierung hat mit dem 19. Covid-19-Gesetz ein sogenanntes „Wirtshauspaket“ geschnürt. Die meisten Maßnahmen treten mit 1.7.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft:

 

  • Senkung der Umsatzsteuer:

Danach soll für alle ab dem 1.7. bis 31.12.2020 erbrachten Umsätze aus der Abgabe von Speisen und Getränken (auch alkoholische), für die eine Gewerbeberechtigung (§ 111 Abs 1 GewO) für das Gastgewerbe erforderlich ist, die Umsatzsteuer auf 5 % reduziert werden. Auch Tätigkeiten, für die nach der Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z.B. Schutzhütten) sollen erfasst sein. Die in der landwirtschaftlichen Gastronomie anfallende Zusatzsteuer für alkoholische Getränke soll ebenfalls entfallen. Die Beschlussfassung bleibt abzuwarten, insbesondere aber auch die Genehmigung der EU.

 

  • Abschaffung der Sektsteuer ab 1.7.2020:

Die Sektsteuer beträgt derzeit noch € 1 je Liter für in Österreich hergestellte Schaumweine mit Ausnahme von Prosecco (Frizzante), weil dieser steuerlich als Wein gilt.

 

  • Erhöhung der steuerfreien Essensgutscheine: Die steuerfreien Essengutscheine für Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz werden von derzeit € 4,40 auf € 8,00 pro Arbeitstag nahezu verdoppelt. Gutscheine, die auch zur Bezahlung in einem Lebensmittelgeschäft verwendet werden können, waren bislang nur bis € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Lebensmittelgutscheine wurden nun auf € 2,00 pro Arbeitstag erhöht.

 

  • Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschäftsessen: Ausgaben oder Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden können derzeit nur zu 50 % steuermindernd abgesetzt werden. Damit das Geschäfts bei den Restaurants angekurbelt wird, wurde die Abzugsfähigkeit der Bewirtungsausgaben auf 75 % erhöht. Diese Steuererleichterung wird wohl in erster Linie der Gastronomie zugutekommen.

 

2.2 Steuerliche Änderungen durch das 18. COVID-19-Gesetz

Mit dem 18. COVID-19-Gesetz wurden folgende steuerliche Änderungen beschlossen:

 

  • Ausnahme von einer schädlichen Erwerbstätigkeit für Ärzte:

Für Ärzte, die im Jahr 2019 in Pension gegangen sind gilt eine Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie nicht als schädliche Erwerbstätigkeit für die Begünstigung des halben Einkommensteuersatzes.

 

  • Steuerfreiheit der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen trotz Wegfall der Einsatztage:

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen von gemeinnützigen Rechtsträgern, deren satzungsmäßiger Zweck die Ausübung und Förderung des Körpersports ist, können weiter steuerfrei weitergezahlt werden.

 

  • Steuersatz von 0 % auf Schutzmasken:

Für die Lieferung von Schutzmasken wird die Umsatzsteuer bei Lieferungen die nach dem 13.4.2020 und vor dem 1.8.2020 getätigt werden auf 0 % gesenkt.

 

  • Rückzahlung von Gutschriften trotz Zahlungserleichterungen:

Wurden Abgaben gestundet oder die Stundung beantragt, wurde bisher dieser Rückstand automatisch mit danach entstehenden Gutschriften, die aus Selbstberechnungsabgaben, Prämien, Vergütungen oder Erstattungen resultieren, verrechnet. Über das Guthaben konnte daher trotz (Antrag auf) Stundung nicht mehr verfügt werden. Um die Liquiditätslage der Steuerpflichtigen während der Krise zu verbessern, wird bis 30.9.2020 das Guthaben dennoch auf Antrag ausbezahlt. Die neue Bestimmung findet auf Guthaben Anwendung, die nach dem 10.5.2020 bekanntgegeben wurden.

Splitter

3. Splitter

  • Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage

Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen seit jeher der GSVG-Beitragspflicht. Bereits seit 1.1.2016 müssen diese Ausschüttungen verpflichtend bei der Kapitalertragsteueranmeldung angegeben werden. Damit die SVS aber auch von der Ausschüttung erfährt, wird nun die Übermittlung von Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung an die SVS gesetzlich geregelt. Die Übermittlung betrifft bereits Ausschüttungen, die ab dem 1.1.2019 zugeflossen sind.

 

  • VwGH zur Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG nach Bekanntgabe einer Prüfung

Strittig war im konkreten Fall, ob die telefonische Ankündigung einer bevorstehenden Außenprüfung ausreicht, um eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG auszulösen. Der VwGH erachtete die formlose (telefonische) Bekanntgabe einer bevorstehenden Außenprüfung als ausreichend für die Festsetzung der in § 29 Abs 6 FinStrG vorgesehenen Abgabenerhöhung nach einer Selbstanzeige. Sogar ein Telefonat mit dem Sekretariat der Steuerberatungskanzlei, in dem von der Prüferin lediglich in Erfahrung gebracht wurde, dass die zuständige Sachbearbeiterin nicht anwesend sei, löse bereits die Abgabenerhöhung aus.

 

  • VwGH zum GmbH-Geschäftsführer, der an die GmbH auch EDV-Leistungen erbringt

Der VwGH hat unlängst entschieden, dass ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer, der neben seiner Geschäftsführertätigkeit auch gesondert abgerechnete EDV-Leistungen an seine GmbH erbringt nur über einen einheitlichen Betrieb verfügt. Daher muss eine einheitliche Gewinnermittlung vorgenommen werden. Aufgrund der Eingliederung des Geschäftsführers in die GmbH seien sämtliche bezogenen Einkünfte solche aus selbständiger Arbeit gem § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG. Die EDV-Leistungen könnten nur dann gesonderte betriebliche Leistungen darstellen, wenn sie durch Mitarbeiter eines eigenständigen (einzelunternehmerischen) Betriebs des Geschäftsführers erbracht worden wären.

 

  • Änderung des Gesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Mit dieser Änderung des PLABG wurde nun die Rechtsansicht des VfGH hergestellt. Der Österreichischen Gesundheitskasse wurde nun wieder die Kompetenz für eine Sozialversicherungsprüfung eingeräumt (§ 41a ASVG). Gemeinsam mit einer Sozialversicherungsprüfung der ÖGK ist jedenfalls eine Lohnsteuerprüfung sowie eine Kommunalsteuerprüfung zu verbinden. Den Prüfungsauftrag hierfür erteilt die ÖGK. Der Prüfdienst des Finanzamts wurde auf Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) abgeändert (bisher PLAB). Die neuen Bestimmungen treten mit 1.7.2020 in Kraft.

 

  • Covid-19 Prämie steuerfrei

Vom BMF wurde klargestellt, dass die steuer- und SV-freien Corona-Zulagen und Bonuszahlungen bis zu € 3.000 allen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, gewährt werden können. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten.

Für andere Lohnnebenkosten wie zB Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ist keine gesetzliche Befreiung vorgesehen.

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