Einkommensteuerliche Neuerungen 2023

Wir starten das Jahr 2023 mit einigen Neuerungen in der Einkommensteuer. Wegen der Inflationsanpassung (Stichwort: Entfall der kalten Progression) ändern sich nicht nur die Werte der einzelnen Tarifstufen, sondern auch Absetz- und Freibeträge.

 

1.1     Steuertarif, Absetz- und Freibeträge ab 2023

Es gelten ab 2023 indexierte Tarifgrenzen. Gleichzeitig tritt für die 3. Stufe die Tarifsenkung mit einem Mischsatz von 41% für das Jahr 2023 in Kraft (ab 2024: 40%). Weiters wurden einige Absetz- und Freibeträge erhöht.

Einkommensteuertarif: pa

für die ersten € 11.693

0%

€ 11.693 bis € 19.134

20%

€ 19.134 bis € 32.075

30%

€ 32.075 bis € 62.080

41%

€ 62.080 bis € 93.120

48%

€ 93.120 bis € 1 Mio

50%

über € 1 Mio

55%

 

jährlich

bei 1 Kind

bei 2 Kindern

für jedes weitere Kind

Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag

€ 520

€ 704

€ 232

Unterhaltsabsetzbetrag

€ 31

€ 47

€ 62

 

jährlich

Arbeitnehmer

inkl Pendlerzuschlag

zzgl SV-Bonus

Pensionist

SV-Rückerstattung (max)

€ 421

€ 526

€ 684

€ 579

 

       

Einschleifgrenzen

jährlich

Grundbetrag

erhöht

Zuschlag

erhöhter VAB 

Zuschlag zum VAB 

Verkehrsabsetzbetrag

€ 421

€ 726

€ 684

€ 12.835

€ 13.676

€ 16.832

€ 25.774

                     

 

 

Grundbetrag

Einschleifgrenzen

erhöhter PAB

Einschleifgrenzen

Partnereink.

Pensionisten-absetzbetrag

€ 868

€ 20.967

€ 26.826

€ 1.278

€ 18.410

€ 26.826

€ 2.315

               

 

1.2     Pendlerpauschale

Der Zuschlag zum Pendlerpauschale, der mit dem befristeten Anti-Teuerungspaket ab Mai 2022 eingeführt wurde, gilt bis zum 30.6.2023.

in €

kleines Pendlerpauschale

großes Pendlerpauschale

 

ohne Zuschlag

mtl Zuschlag bis 30.6.2023

ohne Zuschlag

mtl Zuschlag bis 30.6.2023

Entfernung

pa

mtl

 

pa

mtl

 

2 km – 20 km

          -  

         -  

              -  

   372,00

    31,00

   +   15,50

20 km – 40 km

   696,00

    58,00

  +   29,00

1.476,00

  123,00

   +   61,50

40 km – 60 km

1.356,00

  113,00

  +   56,50

2.568,00

  214,00

    + 107,00

über 60 km

2.016,00

  168,00

  +   84,00

3.672,00

  306,00

    + 153,00

 

Der bei Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale zustehende Pendlereuro (von € 2 pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke) erhöht sich von Mai 2022 bis Juni 2023 um € 0,50 pro Monat und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke.

 

1.3     Sachbezugswerte

  • Firmenparkplatz

Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge ein Sachbezug von monatlich € 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für E-Cars.

 

  • Zinsersparnis

Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse beträgt 2023 der Sachbezugswert für die Zinsersparnis 1% (2022: 0,5%).

 

1.4     Änderungen in der Sozialversicherung

  • Unfallversicherung wird mit 1.1.2023 von 1,2% auf 1,1%
  • Säumniszuschläge je Meldeverstoß € 59, insgesamt innerhalb eines Beitragszeitraums € 975.
  • Verzugszinsen betragen ab 1.1.2023 4,63%.
  • Kurzarbeit gilt grundsätzlich bis 30.6.2023, wobei die Begründung dafür deutlich spezifischer ausfallen muss als bisher.

 

1.5     Pflegegeld valorisiert ab 1.1.2023

 

Pflegestufe

1

2

3

4

5

6

7

monatlich in €

175,00

322,70

502,80

754,00

1.024,20

1.430,20

1.879,50

 

1.6     Arbeitsplatzpauschale

Ab dem Jahr 2022 steht jedem Selbständigen ein Arbeitsplatzpauschale für die betriebliche Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn ihm zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale beträgt € 1.200 oder € 300, je nachdem, ob er auch andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die ihm ohnedies ein Arbeitsraum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.

 

1.7     Neuerliche Anhebung der Zinssätze auf 4,38%

Aufgrund der Anhebungen des EZB-Leitzinssatzes wurden mit Wirkung ab 8.2.2023 erneut die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen auf 4,38% erhöht.

 

1.8     Senkung Körperschaftsteuertarif auf 24%

Ab dem Kalenderjahr 2023 erfolgt die Senkung des KöSt-Satzes von bisher 25% auf 24%, ab dem Kalenderjahr 2024 dann auf 23%.

Lohnsteuerrichtlinien - Änderungen 2023

Durch den Wartungserlass 2022 wurden einige Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet. Wir stellen hier eine Auswahl der uns wesentlich erscheinenden Änderungen vor.

  • Sachbezug für das Aufladen eines Elektro-Autos:
    Wird ein arbeitgebereigenes Elektro-Kfz dem Arbeitnehmer auch für dessen private Fahrten überlassen (Dienstfahrzeug), dann gilt ab 2023: Kein Sachbezug wird angesetzt, wenn das Fahrzeug beim Arbeitgeber aufgeladen wird oder der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation ersetzt.
  • Steuerfreier Zuschuss zu Elektro-Carsharing:
    Schließt ein Arbeitnehmer eine Vereinbarung mit einer Carsharing-Plattform, über die er für seine Privatfahrten E-Autos, E-Motorräder, E-Bikes oder E-Scooter gegen Bezahlung nutzen kann, und gewährt der Arbeitgeber hierfür einen Zuschuss, ist dieser ab dem Jahr 2023 bis max € 200 pro Jahr steuerfrei.
  • Steuerfreies Öffi-Ticket verändert Pendlerpauschale:
    Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber steuerfreie Zahlungen für ein Öffi-Ticket, vermindern diese steuerfreien Zahlungen die Höhe eines allfälligen Pendlerpauschales. Der Anspruch auf den Pendlereuro wird hingegen nicht gekürzt.
  • Dienstreise des Arbeitnehmers mit eigenem Kfz:
    Soweit der Arbeitnehmer für seine Dienstreisen ein Öffi-Ticket verwendet, das ihm vom Arbeitgeber steuerfrei bezahlt worden ist, können keine weiteren Fahrtkostenersätze für die Dienstreise steuerfrei gewährt werden.
  • Behandlungskosten in Privatklinik als außergewöhnliche Belastung:
    Aufzahlungen für die Sonderklasse oder für eine Privatklinik sind ausnahmsweise dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Es wird eine ärztliche Bestätigung über die dringliche medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Privatkrankenhaus notwendig sein.
  • Kosten für ein Alters- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung:
    Kosten für ein Alters- und Pflegeheim sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit vorliegen. Bei Bezug eines Pflegegeldes ab Stufe 1 kann jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden und sind die Kosten für eine Pflegeeinrichtung (zB Pflegeheim, Seniorenresidenz) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Energiekostenzuschuss II

Aufgrund der enormen Teuerung im Bereich der Energiekosten hat die Bundesregierung dafür am 22. Dezember 2022 weitere Unterstützungen der Öffentlichkeit präsentiert. Neben der Ausweitung des Förderzeitraums des Energiekostenzuschusses I (EKZ I) bis Ende Dezember 2022 wurde der Energiekostenzuschuss II (EKZ II) vorgestellt. Details zum EKZ II, die in einer Richtlinie erlassen werden, sind bis dato noch nicht bekannt.

Höchstgerichtliche Entscheidungen

Ende des Jahres 2022 gab es wieder eine Reihe von interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen.

  • Bereits die Vermietungsabsicht verhindert die ImmoESt-Steuerbefreiung für hergestellte Gebäude
    Ein Ehepaar errichtete auf seinem Grundstück ein Wohnhaus. Bereits während der Bauphase ließ es über Makler nach Mietern suchen. Wegen der beabsichtigten Vermietung machte das Ehepaar auch die Vorsteuern aus den Baukosten geltend. Da nach Fertigstellung des Hauses kein geeigneter Mieter gefunden werden konnte, verkaufte das Ehepaar die Immobilie und machte bei der ImmoESt die Steuerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude geltend. Der VwGH entschied, dass die Steuerbefreiung nicht zusteht, weil das Gebäude der Erzielung von Vermietungseinkünften gedient hat. Dafür reicht nämlich bereits die objektiv nachbeweisbare Vermietungsabsicht aus. Offen blieb, ob die ImmoESt-Befreiung zusteht, wenn der Nachweis gelingt, dass die Vermietung Liebhaberei gewesen wäre.
  • Grunderwerbsteuer auf die Kosten des Kaufvertrages
    Wenn Käufer und Verkäufer den Rechtsanwalt mit der Errichtung des Kaufvertrags beauftragen und sich der Käufer zur Tragung der gesamten Vertragserrichtungskosten verpflichtet, zählt die Hälfte der Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Beauftragt der Verkäufer allein die Verfassung der Vertragsurkunde und verpflichtet sich der Käufer, diese Kosten zur Gänze zu übernehmen, dann gehören die gesamten Vertragserrichtungskosten zu Bemessungsgrundlage. Nur wenn allein der Käufer den Auftrag erteilt, fällt keine Grunderwerbsteuer auf die Vertragserrichtungskosten an.

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