BANKVERBINDUNG FINANZAMT

Neue Bankverbindung der Finanzämter: Steuerzahlungen können ab 1.7.2019 nicht mehr auf das Konto bei der BAWAG P.S.K. geleistet werden

Das BMF informiert, dass ab 1. Juli 2019 nur mehr Überweisungen zugunsten der neuen IBAN entgegengenommen werden. Diese erkennen Sie an folgendem Aufbau: ATxx 0100 0xxx xxxx xxxx und dem BIC BUNDATWW. Zahlungen an die alte IBAN ATxx 6000 0xxx xxxx xxxx (BIC OPSKATWW) bei der BAWAG P.S.K. werden nicht mehr angenommen und mit dem Hinweis auf eine falsche IBAN auf Ihr Konto zurückgeleitet. Überprüfen Sie daher alle Ihre Vorlagen im Electronic Banking und ändern Sie bitte umgehend allfällige Daueraufträge auf die korrekte IBAN ab.

E-MOBILITÄT – FÖRDERUNGEN UND STEUERLICHE ANREIZE

Elektroautos sind immer häufiger im Straßenbild zu entdecken und stellen für den Nahverkehr mittlerweile eine vollwertige Alternative zu herkömmlichen Fahrzeugen dar. Für die Jahre 2019 und 2020 steht das zweite E-Mobilitätspaket, das Förderungen für Unternehmer und Private vorsieht, zur Verfügung.

Das zweite E-Mobilitätsprogramm 2019-2020 mit einem Volumen von € 93 Mio wird vom Bund und von den Autoimporteuren finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) und gilt sowohl für Betriebe als auch für Privatpersonen. Die Einreichung für die Förderaktion Elektro-PKW, die seit 1.3.2019 online möglich ist, verläuft in einem 2-stufigen Verfahren:

1. online-Registrierung: binnen 24 Wochen muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges sowie die Antragstellung erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits angemeldet und die Rechnung nicht älter als sechs Monate, kann die Anmeldung unmittelbar nach Registrierung erfolgen.

2. Folgende Unterlagen benötigen Sie für die Antragstellung:

  • Rechnung(en) über die Anschaffung des Fahrzeuges
  • das unterfertigte Formular Rechnungszusammenstellung
  • Zulassungsbescheinigung
  • im Fall einer Leasingfinanzierung: Leasingvertrag inkl. Depotzahlung
  • einen Nachweis über den Einsatz von Strom aus 100% erneuerbaren Energieträgern
  • Bei Installation einer Wallbox (Heimladestation): Rechnung und Bestätigung des ausführenden Elektroinstallateurs
  • Bei Anschaffung eines intelligenten Ladekabels: Rechnung über das intelligente Ladekabel

Voraussetzung der Förderung ist die Gewährung eines (festgesetzten) E-Mobilitätsbonus der Autoimporteure.

Neben einem entsprechenden Aufkleber, der am geförderten PKW angebracht ist, gilt es zu beachten, dass die vierjährige Behaltedauer und der Nachweis über den Bezug von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern stichprobenartig kontrolliert wird.

 

Förderungen für Privatpersonen

Gefördert wird die Anschaffung von Elektro-PKW, E-Mopeds/Motorräder und E-Transporträder. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge mit aus Strom erneuerbaren Energieträgern betrieben werden müssen. Hybridfahrzeuge mit Dieselantrieb sind ausgeschlossen. Die vollelektrische Reichweite des PKW muss mindestens
50 km betragen. Der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW darf € 50.000 nicht überschreiten.

Bundesförderung für E-Fahrzeug

€ 1.500

Elektro- und Brennstoffzellen

€ 750

Plug-In-Hybrid und Range Extender + Reichweitenverlängerer

€ 500

E-Motorrad

€ 350

E-Moped

€ 200

E-Transportrad

Bundesförderung für E-Ladestation

€ 200

Intelligentes Ladekabel

€ 200

Wallbox (Heimladestation in Ein-/Zweifamilienhaus

€ 600

Wallbox in Mehrparteienhaus

 

Förderungen für Betriebe

Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Die Förderhöhe ist ident mit jener der Privatpersonen, wobei der Bruttolistenpreis  60.000 nicht überschreiten darf.

 

Steuerliche Vorteile:

Aus steuerlicher Sicht sprechen mehrere Gründe für den Umstieg auf Elektromobilität. Neben dem Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der motorbezogenen Versicherungssteuer bestehen noch folgende Vorteile:

  • Vorsteuerabzug für E-PKW bei Unternehmern

Erwirbt ein Unternehmer ein Elektroauto (Co2-Emissionswert von 0g/km), besteht seit 2016 die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, welcher sowohl die Anschaffungskosten oder die Leasing-Aufwendungen als auch die laufenden Betriebskosten umfasst.

Übersteigt der Anschaffungspreis eines Elektroautos € 80.000 inkl USt, entfällt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zur Gänze. Bei Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, jedoch erfolgt für den € 40.000 übersteigenden Teil im Jahr der Anschaffung eine aliquote Korrektur mittels Aufwandseigenverbrauch. Kleinunternehmer oder unecht steuerbefreite Unternehmer (zB Ärzte) können keine Vorsteuern in Abzug bringen.

Für die Anschaffung einer betriebseigenen Ladestation für Elektroautos steht der volle Vorsteuerabzug zu. Die Aufwendungen für Strom als Treibstoff von reinen Elektrofahrzeugen sind grundsätzlich in voller Höhe vorsteuerabzugsfähig.

  • Kein Sachbezugswert für Mitarbeiter

Für die Privatnutzung eines Elektro-Dienstfahrzeuges entfällt der Sachbezug (bei PKW 1,5% oder 2 % der Anschaffungskosten). Dies führt zu einer Einsparung der Lohnnebenkosten beim Dienstgeber und einer Erhöhung des Nettogehalts bei den Mitarbeitern.

Beispiel:

 

Elektro-PKW

PKW mit Verbrennungsmotor

Netto-Listenpreis

33.583

33.583

Händlerförderung

-1.500

 

20% USt

0

6.717

NoVA

0

2.588

Brutto-Listenpreis

32.083

42.888

Bundesförderung

-1.500

 

Endpreis

30.583

42.888

Differenz/Ersparnis

12.305

 

 

Eine zusätzliche Ersparnis ergibt sich durch Wegfall der motorbezogenen Versicherungssteuer von € 429 pa und eine Ersparnis an Treibstoffkosten, da die Stromkosten (durchschnittliche kWh € 0,4) deutlich unter den Benzinkosten liegen.

FAMILIENBEIHILFE UND FERIENJOBS

Spätestens zu Beginn der Schulferien stellen sich viele Eltern die Frage, wieviel ihre Kinder verdienen dürfen, ohne den Anspruch auf die Familienbeihilfe und (seit heuer) auf den Familienbonus Plus zu verlieren.

Der seit Anfang des Jahres geltende Familienbonus Plus (monatlich € 125 bzw € 41,67) setzt den Bezug der Familienbeihilfe voraus. Um den Familienbeihilfenanspruch nicht zu verlieren, gilt es bei (Ferial)Jobs der Kinder Folgendes zu beachten:     

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen.
  • Kinder über 19 Jahre sollten ein nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuerndes Jahreseinkommen (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) von € 10.000 nicht überschreiten. Andernfalls wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt und ist zurückzuzahlen. Solange der Anspruch auf FBH aufrecht bleibt, hat dies keine Auswirkung auf den Familienbonus Plus.

Hinweis: Seit Beginn dieses Jahres sind Kosten für die Betreuung der Kinder auch während der Sommermonate steuerlich nicht mehr abzugsfähig, da diese Aufwendungen in den Familienbonus Plus eingerechnet wurden.

 

In folgenden Fällen darf auf die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht vergessen werden:

  • Allgemein bekannt ist, dass bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 446,81 (Wert 2019) weder Einkommensteuer noch Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Bestehen allerdings zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander, dann kommt es zu einer Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer, sofern das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.000 beträgt.
  • Bei (Ferial)Jobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen von € 11.000 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Hinweis: Für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe und Familienbonus Plus zustehen, sind sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte heranzuziehen. Daher sind beispielsweise auch Vermietungseinkünfte oder Sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Außer Ansatz bleiben Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie endbesteuerte Einkünfte.

 

HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

  • Nachträgliche Gebäudeerrichtung auf einem Grundstück des Altvermögens

Der VwGH hat jüngst entschieden, dass durch die Errichtung eines Gebäudes auf einem eigenen Grundstück aus Sicht des § 30 EStG kein neues Wirtschaftsgut entsteht. Demnach laufe die Spekulationsfrist ab dem Tag der Anschaffung des Grundstücks. War das Grundstück am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen, schadet auch die nachträgliche Gebäudeerrichtung (auch wenn die Errichtung erst kurze Zeit vor der Veräußerung erfolgt sein soll) der Einstufung als Altvermögen nicht. Dieses Judikat steht im Widerspruch zur Rechtsansicht des BMF in Rz 6654 EStR, wonach seit dem In-Kraft-Treten des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 die Einheitstheorie auf bebaute Grundstücke nicht mehr anzuwenden sei.

Der umgekehrte Fall, in dem zuerst das Gebäude als Superädifikat oder im Rahmen eines Baurechts erworben und erst später das Grundstück dazugekauft wurde, wurde bislang vom VwGH noch nicht judiziert. In Rz 6654 EStR wird dazu die Ansicht vertreten, dass ein Superädifikat ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstelle und es demnach sowohl bei der Anschaffung als auch bei der Veräußerung vom zugehörigen Grundstück getrennt zu beurteilen sei.

  • Hauptwohnsitzbefreiung bei nur vorübergehender Abmeldung des Hauptwohnsitzes

Der VwGH musste vor kurzem beurteilen, ob für die Hauptwohnsitzbefreiung von der Immo-ESt ein durchgehender zweijähriger Hauptwohnsitz vor dem Verkauf erforderlich ist. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Eigentümer einer Eigentumswohnung, in der er seinen Hauptwohnsitz hatte, im Zuge seines Scheidungsverfahrens für eine kurze Zeit (etwas mehr als ein Monat) den Hauptwohnsitz in der Eigentumswohnung abgemeldet und dort nur einen Zweitwohnsitz gemeldet. Im Verfahren argumentierte der Eigentümer, dass er seinen Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung eigentlich nie aufgegeben hätte, weil seine beiden Kinder durchgehend in der Wohnung gewohnt hätten. Er sei lediglich kurzfristig zu seinem Vater gezogen. Nach Ansicht des VwGH sei es im konkreten Fall entscheidend, ob der Revisionswerber weiterhin in der gegenständlichen Wohnung einen Wohnsitz iSd § 26 BAO inne hatte und zudem, ob er weiterhin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Wohnung hatte, auch wenn eine tatsächliche Benützung der Wohnung nicht (ununterbrochen) erfolgte. Der Hauptwohnsitz-Meldung komme in diesem Zusammenhang keine materiellrechtliche Bedeutung zu. In Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen. Im fortgesetzten Verfahren wird zu klären sein, zu welchem Wohnsitz letztlich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden haben. Im Grunde hält der VwGH aber auch mit dieser Entscheidung an dem Erfordernis des durchgehenden zweijährigen Hauptwohnsitzes für die Hauptwohnsitzbefreiung fest.

FRIST OFFENLEGUNG JAHRESABSCHLUSS

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Abschlüsse zum 31.12.2018 sind daher bis zum 30.9.2019 offenzulegen. Die Kosten der Eintragung betragen 21 €, die gerichtliche Eingabegebühr beträgt für GmbH € 34 bzw für AG € 152. Für Gesellschaften mit einem Umsatz bis zu bis zu € 70.000 entfällt die Eintragungsgebühr von € 21 bei Einreichung bis zum 30.6.2019.

Bei nicht fristgerechter Einreichung (Achtung: es gilt Einlangen beim Firmenbuchgericht!) droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 für jeden gesetzlichen Vertreter und die Gesellschaft. Die Strafen werden mehrmals und mit ansteigender Höhe verhängt.

Wenn Sie zu einzelnen Themen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wenn Sie in Zukunft unsere Klienten-Information bequem per E-Mail erhalten wollen, informieren Sie uns bitte darüber unter office@taferner-steuerberatung.at. Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.