WAS DOCH NOCH VON DER STEUERREFORM GEBLIEBEN IST

Was doch noch von der Steuerreform geblieben ist

Im Laufe des heurigen Frühjahres wurden vom Finanzministerium eine Reihe von Begutachtungsentwürfen versandt, und zwar das EU-Streitbeilegungsgesetz, das Digitalsteuerpaket, StRefG I 2019/20, das Gesetz zur Neuorganisation der Finanzverwaltung und das Betrugsbekämpfungsgesetz 2020 (samt EU-Meldepflichtgesetz). Diese Entwürfe wurden dann in Anbetracht der politischen Turbulenzen nicht mehr als Regierungsvorlagen in den Nationalrat eingebracht, sondern in abgeänderter Form als Initiativanträge. Die Initiativanträge zum StRefG 2020, dem Finanz-Organisationsreformgesetz und dem AbgÄG 2020 wurden dem Budgetausschuss mit Fristsetzung 1.9.2019 zugewiesen. Darüber soll noch vor der Nationalratswahl am 29.9.2019 im Parlament abgestimmt werden.

  • Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020)

Der Initiativantrag enthält folgende wichtige Änderungen: 

  • Erhöhung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf € 800 ab 2020,
  • Einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer bis € 35.000 Jahresumsatz ab 2020,
  • Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für niedrige Einkommen mittels Steuergutschrift,
  • Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages ab 2020,
  • Sondervorschriften für „hybride Gestaltungen“ ab 2020,
  • Vereinheitlichung in Bezug auf Reihengeschäfte und Konsignationslager,
  • Erhöhung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze auf € 35.000 Umsatz ab 2020,
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10 % für elektronische Publikationen,
  • Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und motorbezogenen Versicherungssteuer auf Grund der Berücksichtigung des CO²-Ausstoßes.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Initiativanträge noch rechtzeitig im Parlament beschlossen werden. Wir werden in der nächsten Ausgabe ausführlich darüber berichten.

HIGHLIGHTS DES EINKOMMENSTEUERRICHTLINIEN-WARTUNGSERLASSES

Highlights des Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlasses

Im Mai 2019 wurde der EStR-Wartungserlass veröffentlicht. Im Folgenden sollen einige praxisrelevante Aussagen erläutert werden.

  • Zinsanteil bei Veräußerung privater Wirtschaftsgüter gegen Ratenzahlung (Rz 6121c)

Bei der Veräußerung privater Wirtschaftsgüter gegen Ratenzahlungen gehören die in den Raten enthaltenen Zinsenanteile zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine solche Zinskomponente kann nach den nunmehr vorliegenden Aussagen nicht nur in einer fremdüblichen Wertsicherungsvereinbarung oder einer explizit vereinbarten fremdüblichen Verzinsung liegen. Das BMF vertritt die Meinung, dass – sofern keine Vereinbarung getroffen oder explizit Zinslosigkeit vereinbart wurde - in wirtschaftlicher Betrachtung dennoch vom Vorhandensein einer Zinskomponente in den Raten auszugehen ist. Diese Zinsen wären dann zum Normalsteuersatz steuerpflichtig.

  • Depotübertrag – Meldung bei Erbschaften (Rz 6168a)

Werden Wertpapiere von einem ausländischen Depot auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen unentgeltlich übertragen, hat der bisherige Depotinhaber den Übertragungsvorgang dem Finanzamt innerhalb eines Monats zu melden. Ansonsten wird die Übertragung als steuerpflichtige Veräußerung gewertet. Im Falle einer Erbschaft kann die Meldung auch vom Erben durchgeführt werden. Neu ist, dass die Meldung erst innerhalb eines Monats nach der tatsächlichen Übertragung durch den Erben erfolgen muss.

  • Steuerliche Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen bei

Immobilien (Rz 6421a, Rz 6666)

Bei Vorsteuerberichtigungsbeträgen, die sich aufgrund eines Wechsels von der steuerpflichtigen in die steuerfreie Vermietung ergeben, handelt es sich um Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften. Löst der Verkauf eines Gebäudes eine Vorsteuerberichtigung aus, kommt ein Werbungskostenabzug nur im Rahmen der Grundstücksbesteuerung gem § 30 EStG in Betracht. Derartige Beträge sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie anlässlich der Veräußerung des Grundstückes entstanden sind. Anlässlich der Veräußerung können solche Berichtigungsbeträge auch dann entstehen, wenn die Aufgabe einer Vermietung zeitlich bereits in Vorbereitung einer geplanten Veräußerung erfolgt. Besteht kein Zusammenhang zwischen der Aufgabe der Vermietung und der Veräußerung des ehemaligen Mietgrundstückes (zB auf Grund zwischenzeitiger privater Nutzung), kann keine steuerliche Berücksichtigung erfolgen.

SPLITTER

Splitter

  • Antragslose Arbeitnehmerveranlagung 2018

Alle Arbeitnehmer und Pensionisten, die im Jahr 2018 entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener-/Alleinerhalterabsetzbetrag, ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag bzw Pendlerpauschale zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis zum 30.9.2019 eine Arbeitnehmerveranlagung (L1) einreichen.

In jenen Fällen, in denen die Veranlagung eine Gutschrift ergibt, kommt es zu einer antragslosen Veranlagung, die dieser Tage mittels Schreiben der Finanzverwaltung mit dem voraussichtlichen Guthaben den Arbeitnehmern und Pensionisten zugestellt wird. Dabei wurden jene Sonderausgaben, die dem Finanzamt automatisch übermittelt werden müssen, wie zB Spenden, Kirchenbeitrag, berücksichtigt. Allerdings hat die Finanzbehörde keinerlei Information über weitere Sonderausgaben (zB Versicherungsbeiträge, Steuerberatungskosten), mögliche Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen.

TIPP: Hier empfiehlt sich aus Erfahrung, Ihrem Steuerberater die Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung zu übergeben oder die Information des BMF zumindest plausibilieren zu lassen.

  • Abgabenentrichtung via SEPA-Einzug

Seit 1. Juli 2019 besteht die Möglichkeit für die Einziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Voraussetzung ist, dass das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist, kein Antrag auf Zahlungserleichterung bzw. auf Aussetzung der Einhebung eingebracht und kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.

Die Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt dann unabhängig von etwa entstehenden Gutschriften oder vom Bestehen eines allfälligen Guthabens auf dem Abgabenkonto. Der eingezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung verwendet. Sollte diese durch eine zwischenzeitlich einlangende Gutschrift bereits abgedeckt sein, kann der eingezogene Betrag zur Verrechnung mit anderen fälligen Abgaben verwendet werden.

  • E-Zustellung – ab 1.1.2020 kommen behördliche Schriftstücke grundsätzlich elektronisch

Das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden tritt mit 1.1.2020 in Kraft. Unternehmer sind ab kommendem Jahr verpflichtet daran teilzunehmen. Ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Dies betrifft „Kleinunternehmer“ gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG mit einem Jahresumsatz von bis zu € 30.000.

Um die elektronische Zustellmöglichkeit einzurichten, gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. Unternehmer können sich bis 1. Dezember 2019 direkt bei einem Zustelldienst registrieren,
  2. Sie aktivieren im FinanzOnline die eZustellung und werden automatisch als Teilnehmer der elektronischen Zustellung in das Teilnehmerverzeichnis übernommen. Für die Verständigung muss eine E-Mail-Adresse hinterlegt werden.
  3. Weiters ist eine Aktivierung für das Unternehmensserviceportal (USP - usp.gv.at) möglich.

Falls das Unternehmen nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen (zB Fehlen einer internetfähigen Hardware) verfügt, ist die Teilnahme an der eZustellung ab 1.1.2020 unzumutbar.

Privatpersonen können freiwillig an der eZustellung teilnehmen.

Hinweis: Erledigungen der Finanzverwaltung werden auch weiterhin – wie schon bisher - über FinanzOnline zugestellt werden.

ANMELDUNG VON DIENSTNEHMERN – VOR-ORT-ANMELDUNG

Anmeldung von Dienstnehmern - Vor-Ort-Anmeldung

Sämtliche Sozialversicherungsmeldungen - insbesondere also auch die Anmeldungen zur Pflichtversicherung - sind mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten. In bestimmten Ausnahmefällen kann ab 1.1.2019 die neue Vor-Ort-Anmeldung vor Arbeitsantritt per Telefax oder Telefon erstattet werden.

Eine Vor-Ort-Anmeldung ist nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über Aus­nahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (RMDFÜ) ausschließlich dann möglich, wenn die meldepflichtige Stelle

  • über keine EDV-Ausstattung (zumindest PC) und keinen Internetzugang verfügt und ihre Personalabrechnung (Lohnverrechnung) auch nicht von einer anderen Stelle (Wirtschaftstreuhänder, Datenverarbeitungsbetrieb etc.) durchführen lässt, bei der eine entsprechende EDV-Einrichtung vorhanden ist, oder
  • ihre Personalabrechnung (Lohnverrechnung) von einer anderen Stelle (Wirtschaftstreuhänder, Datenverarbeitungsbetrieb etc.) durchführen lässt und diese nicht mehr erreichbar ist (Arbeitsaufnahme außer­halb der Bürozeiten des Dienstleisters),

Langt die Vor-Ort-Anmeldung vor Arbeitsantritt auf Grund einer der vorstehenden kurzfristigen Ausnahmesituationen außerhalb von ELDA ein, ist die Anmeldung jedenfalls innerhalb von sieben Tagen nach dem Beginn der Pflichtversicherung in elektronischer Form nachzuholen. Erfolgt dies nicht, liegt eine Meldefristverletzung vor!

Zuständige Stelle

Die Vor-Ort-Anmeldung ist vor Arbeitsantritt entweder mittels Telefax unter der Nummer 05 7807 61 oder per Telefon unter der Nummer 05 7807 60 beim ELDA-Call Center zu erstatten.

  • Durch die Vor-Ort-Anmeldung wird nachgewiesen, dass die Anmeldung vor Arbeitsantritt erfolgte. Der ­genaue Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Meldungslegung wird in einer eigenen Datenbank für allfällige Kontrollen der Finanzpolizei (FINPOL) vermerkt.
  • Wurde eine Vor-Ort-Anmeldung erstattet, ist fristgerecht eine elektronische Anmeldung nachzureichen.

Wurde eine Vor-Ort-Anmeldung irrtümlich erstattet, weil z. B. der Dienstnehmer seine Beschäftigung ­wider Erwarten nicht aufgenommen hat, ist sie per Telefax oder Telefon beim ELDA-Call Center zu stornieren.

TERMINE ENDE SEPTEMBER 2019

Termine Ende September 2019

Termin 30.September 2019

  • Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer 2019

Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaft­steuer 2019 kann bis zum 30.9.2019 gestellt werden. Dem Antrag sollte eine Prognoserechnung für das Jahr 2019 beigelegt sein.

  • Herabsetzung der Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft

Bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum 31.12.2019 ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.

  • Firmenbuch: elektronische Einreichung des Jahresabschlusses

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2018 sind bis zum 30.9.2019 beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist mittelgroße und große GmbHs bzw AGs auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen.

Termin 1.Oktober 2019

Mit Beginn der Anspruchsverzinsung ab 1.10.2019 für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer 2018 kommt es zur Verrechnung von Zinsen iHv 1,38% pa.  Zur Vermeidung kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).

Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Damit sind Zinsaufwendungen nicht absetzbar und Zinserträge steuerfrei. Im Falle einer zu erwartenden Gutschrift kann es sich lohnen in Anbetracht des niedrigen Zinsniveaus lohnen, die Steuererklärung erst später einzureichen. Die Anspruchszinsen iHv 1,38% pa. entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der KESt iHv rd 1,90% pa.

Wenn Sie zu einzelnen Themen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wenn Sie in Zukunft unsere Klienten-Information bequem per E-Mail erhalten wollen, informieren Sie uns bitte darüber unter office@taferner-steuerberatung.at. Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.