Investitionsprämie

  1. Investitionsprämie 7% bzw 14% ab 1.9.2020

Zur Schaffung eines Anreizes für Unternehmen in und nach der COVID-19 Krise zu investieren und so Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich zu sichern, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und damit auch zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen, hat der Gesetzgeber die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG, BGBl I 88/2020). Der Antrag kann ab 1.9.2020 beim aws gestellt werden.

 

Die Gewährung und Auszahlung dieser Prämie wird von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) im Namen und auf Rechnung des Bundes vorgenommen. Vorerst werden der aws dafür vom Bund eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt. Laut Auskunft des BMDW (Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) werden im Bedarfsfall die Mittel von 1 Milliarde Euro für die Investitionsprämie durch eine Gesetzesänderung aufgestockt. Anträge, die im Zeitraum zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.

 

Die BMDW hat eine Richtlinie für die Abwicklung der Investitionsprämie erlassen. Danach gelten für die Investitionsprämie folgende wesentliche Bestimmungen:

  • Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen
  • Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit einer förderungswürdigen Investition müssen zwischen 8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden. Erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28.02.2022 zu erfolgen. Wenn das Investitionsvolumen größer als € 20 Mio (exkl USt) ist, hat die Inbetriebnahme und Bezahlung bis längstens 28.02.2024 zu erfolgen. Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.
  • Die Förderung kann ab dem 1.9.2020 und bis zum 2.2021 beantragt werden.
  • Förderungsfähige Unternehmen sind nur solche iSd § 1 UGB, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Ausgenommen sind Unternehmen oder Gesellschaften, wenn gegen sie oder einen geschäftsführenden Gesellschafter ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ebenso sind Unternehmen ausgenommen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist.
  • Förderungsfähige Investitionen sind Investitionen in das abnutzbare materielle oder immaterielle Anlagevermögen, die erstmalig im Unternehmen (bzw im Konzern) aktiviert werden.
  • Das minimal förderbare Investitionsvolumen beträgt € 5.000 netto pro Antrag, das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt € 50 Mio netto pro Unternehmen (Konzern).
  • Nicht förderungsfähige Investitionen sind beispielsweise: PKW, LKW, Luftfahrzeuge und Schiffe, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden (davon wieder ausgenommen sind Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge mit Anschaffungskosten bis maximal € 70.000), Anlagen zur Wärmeerzeugung, Gebäudekonditionierung oder Warmwasserbereitung, sofern mit diesen Investitionen nicht eine substanzielle Treibhausgasreduktion verbunden ist, Gebäude, Grundstücke, Firmenwerte etc. Die Umsatzsteuer zählt nur dann zu den förderungsfähigen Kosten, wenn sie nicht abzugsfähig ist.
  • Die Förderungshöhe beträgt grundsätzlich 7%.
  • Sie erhöht sich auf 14% für die im Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie genannten Investitionen. Diese sind zB Investitionen in Elektro-PKW, E-Fahrräder oder auch normale Fahrräder, Investitionen zur Verbesserung oder Schaffung von EDV-Infrastruktur, Home-Office-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten, Wärmepumpen und bestimmte Wärmeversorgungsanlagen, Thermische Gebäudesanierung, Klimatisierung und Kühlung, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher.
  • Die Antragstellung für die Investitionsprämie ist elektronisch unter https://foerdermanager.aws.at ab dem 1.9.2020 einzubringen.

Die Investitionsprämie stellt gem § 124b Z 365 EStG keine Betriebseinnahme dar. Daher kürzt die Investitionsprämie auch nicht die Basis für die Absetzung für Abnutzung des geförderten Wirtschaftsguts.

Verlustrücktrag und Steuererklärungen 2019

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal € 5 Mio, auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen.

 

In der derzeit zur Begutachtung vorliegenden Verordnung ist nunmehr vorgesehen, dass die voraussichtlichen Verluste 2020 bei der Steuererklärung 2019 durch Bildung eines besonderen Abzugspostens (sogenannte COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden können.

 

Der sorgfältig geschätzte und glaubhaft gemachte voraussichtliche Verlust 2020 kann dann bereits bis zu maximal 60% der Einkünfte 2019 (max jedoch € 5 Mio) bei der Veranlagung 2019 vorläufig berücksichtigt werden. Kann der Verlust 2020 nicht geschätzt oder glaubhaft gemacht werden und wurden die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf Null bzw auf die Mindestkörperschaftsteuer herabgesetzt, sollen bis zu 30% der Einkünfte 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden können. Für die Bildung einer COVID-19-Rücklage wird ein Antrag unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu stellen sein.

Wenn die Steuererklärungen 2019 nicht so schnell fertiggestellt werden können, soll alternativ die Möglichkeit geschaffen werden, jetzt (!) noch die Vorauszahlungen für 2019 unter Berücksich­­tigung einer COVID-19-Rücklage herabzusetzen.

Die Veröffentlichung der Verordnung ist abzuwarten!

Fixkostenzuschuss Phase II

Im September 2020 startet die zweite Phase des Fixkostenzuschusses. Die Richtlinie wurde bereits auf der BMF-Homepage veröffentlicht, muss aber noch von der EU Kommission genehmigt werden! In der zweiten Phase können Anträge für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden. Letzter Betrachtungszeitraum ist der 16.2.2021 bis 15.3.2021.

 

Neu ist, dass bereits ab 30% (bisher 40%) Umsatzausfall ein Zuschuss gewährt wird. Der Fixkostenzuschuss ist in der Phase II pro Unternehmen mit maximal € 5 Mio begrenzt. Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als € 100.000 im letztveranlagten Jahr können einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 30% des Umsatzausfalles beantragen.

Die Fixkosten können – in Abhängigkeit vom Umsatzausfall -  bis zu 100% (bisher 75%) ersetzt werden. Zusätzlich zur Phase I können Leasingraten, AfA und endgültig frustrierte Aufwendungen – etwa bereits getätigte Vorleistungen von Reiseveranstaltern für stornierte Reisen - abgerechnet werden.

AfA und Leasingraten können auch rückwirkend für den Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss Phase I angesetzt werden.

Anträge können bereits ab 16.9.2020 für die erste Tranche von 50% gestellt werden.

NPO-Zuschuss

  1. NPO-Zuschuss für Gemeinnützige Vereine, Feuerwehren, Kirchen

Damit Nonprofit-Organisationen (NPO) ihre wichtigen, gesellschaftlichen Leistungen auch weiterhin wahrnehmen können, steht ein steuerfreier, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss bereit. Vergütet werden 100% der Kosten zwischen 1.4. und 30.9.2020 UND zusätzlich ein pau­schal­er „Struktur­sicherungs­beitrag“ von 7% der Einnahmen 2019. Übersteigt der so errechnete Zuschuss € 3.000, ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall der Quartale 1-3/2020 gegenüber 2019 begrenzt.

Antragsberechtigte NPO:

  • Nonprofit-Organisationen(§§ 34-47 BAO) vielfach in der Rechtsform von Vereinen aus allen Lebensbereichen:

Sport, Freizeit, Soziales, Rettungswesen, Bildung, Wissenschaft, Erziehung, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, Kunst, Kultur, Gesundheit, Jugend, Senioren, Frauen, Denkmalpflege uvm.

  • Freiwillige Feuerwehren, nach landesgesetzlichen Vorschriften.

Voraussetzungen für die Antragstellung:

  • Ein durch COVID-19 verursachter Einnahmenausfall, der die Aktivitäten der Organisation beeinträchtigt. Dabei gilt eine Schadensminderungspflicht, das heißt, die Organisation muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren.
  • Sitzin Österreich. Gründung/Errichtung der Organisation erfolgte spätestens am 10.3.2020. Die Aktivitäten der Organisation werden in Österreich gesetzt, ausgenommen der Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

Art und Höhe des Zuschusses:

Die Unterstützung erfolgt in Form eines steuerfreien, nicht rückzahlbaren Zuschusses unter der Voraussetzung, dass die Organisation alle Bestimmungen der Richtlinie erfüllt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung.

Fixkostenzuschuss: Für die Berechnung der Förderung sind die förderbaren Kosten im Zeitraum vom
1.4.–30.9.2020
maßgeblich, die zu 100% ersetzt werden. Folgende betriebsnotwendig Kosten sind förderbar:

  • Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete, Pacht, Versicherungsprämien, Lizenzkosten;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteil für Leasingraten.
  • nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Verpflichtungen (zB Buchhaltung,

Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten).

  • Zahlungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigung, Betriebskosten von Liegenschaften
  • unmittelbar durch COVID-19 angefallene Mehrkosten im Zeitraum ab 10.3.–30.9.2020 zB für Schutz-

ausrüstung oder Desinfektionsmittel, jedoch keine Personalkosten.

  • Frustrierte (verlorene) Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden

können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der

Corona-Krise nicht stattfinden konnte, und vor dem 10.3.2020 angefallen sind.

  • Kosten für die erforderlichen Bestätigungen durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer.

 

Nicht gefördert werden Kosten, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen abgedeckt wurden oder werden.

 

Struktursicherungsbeitrag: Zusätzlich zum Fixkostenzuschuss kann ein pauschaler Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7% der Einnahmen auf Basis des Jahresabschlusses 2019 (bzw einem Durchschnitt aus 2018/19) beantragt werden.

  • Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal jene Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie zB Instandhaltungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwandsentschädigungen, maximal
    € 120.000.
  • Die Förderung ist mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt (Quartalsvergleich 1-3/2019 mit 1-3/2020 bzw Vergleich des Durchschnitts der ersten drei Quartale der Rechnungsabschlüsse 2018 und 2019).

Fördergrenzen und Abwicklung:

  • Die Förderung muss mindestens € 500 und kann maximal € 2,4 Mio. pro Organisation (inkl verbundene Unternehmen) betragen. Die Berechnung des Einnahmenausfalls und die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall entfällt, sofern die beantragten förderbaren Kosten € 3.000 nicht überschreiten.
  • Mit der technischen Abwicklung der Förderung ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) beauftragt.

Vorgesehen ist, dass 50% der Förderung innerhalb weniger Tage nach Antragstellung ausbezahlt werden. Die restlichen 50% werden nach Einreichung der Abrechnung ausbezahlt.

Termine und Fristen

Erfreulicherweise kommt es aufgrund der COVID-19-Bestimmungen zu zahlreichen Erleichterungen und gesetzlichen Fristverlängerungen. Um einen besseren Überblick zu haben, empfiehlt sich auf jeden Fall, einen Blick auf die mit Ende des 3.Quartals anstehenden Termine und Fallfristen zu werfen.

 

  1. Termin 1. September 2020

Ab 1. September 2020 bis einschließlich 28. Februar 2021 ist eine Antragstellung auf die Investitionsprämie beim aws möglich. Rechtzeitig vor Beginn der Antragsfrist wurde seitens des BMDW klargestellt, dass im Bedarfsfall die Mittel von € 1 Mrd aufgestockt werden.

 

  1. Termin 30. September 2020
  • Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

Bisher waren die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften binnen neun Monaten ab dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Aufgrund der COVID-19-Gesetze, mit denen Erleichterungen für Unternehmer zur Einhaltung ihrer unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Fristen geregelt wurden, kommt es zu Verschiebungen um bis zu vier Monaten, und zwar für Jahresabschlüsse, bei denen die 5-Monatsfrist für die Aufstellung am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war (somit faktisch für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab 31.10.2019) bzw der Bilanzstichtage vor dem 1. August 2020 liegen.

  • Die Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 kann daher – theoretisch nur bei coronabedingter Verhinderung, de facto wohl generell – sanktionslos bis zum 30.9.2020 (statt bis 30.5.) erfolgen.
  • Die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 und andere jährlich zu fassende Beschlüsse (zB Entlastung, Gewinnverwendung) können fristenwahrend bis 31.12.2020 (statt bis 31.8.) erfolgen.
  • Die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 samt anderer offenzulegender Unterlagen beim Firmenbuch ist bis 31.12.2020 (statt bis 30.9.) sanktionslos möglich.

Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist mittelgroße und große GmbHs bzw AGs auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen.

 

Übersicht der Fristverlängerung für Einreichung der Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31.7.2020:

Bilanzstichtag

Frist normal

Frist NEU

 

Bilanzstichtag

Frist normal

Frist NEU

31.10.2019

31.07.2020

31.10.2020

 

31.03.2020

31.12.2020

31.03.2021

30.11.2019

31.08.2020

30.11.2020

 

30.04.2020

31.01.2021

30.04.2021

31.12.2019

30.09.2020

31.12.2020

 

31.05.2020

28.02.2021

31.05.2021

31.01.2020

31.10.2020

31.01.2021

 

30.06.2020

31.03.2021

30.06.2021

29.02.2020

30.11.2020

28.02.2021

 

31.07.2020

30.04.2021

31.07.2021

 

  • Aufrollung Lohnverrechnung zur Berücksichtigung des 20%igen Eingangssteuersatzes

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde – wie bereits berichtet - der Eingangssteuersatz in der Lohn– und Einkommensteuer für Einkommensteile über € 11.000 bis € 18.000 rückwirkend ab 1.1.2020 von 25% auf 20% gesenkt. Der Dienstgeber muss für seine Dienstnehmer die Aufrollung der Gehaltsverrechnung bis spätestens 30.9.2020 durchführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

 

  1. Termin 1.Oktober 2020 – Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen 2019 beginnt zu laufen

Bekanntlich kommt es ab 1.Oktober für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres, also der Veranlagung 2019 zur Verrechnung von Anspruchszinsen iHv 1,38% pa. Wird eine Nachzahlung erwartet, kann zur Vermeidung eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden.

Beachten Sie, dass im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung zwar die Anspruchsverzinsung für die Veranlagung des Jahres 2020 außer Kraft gesetzt wurde, aber nicht für das Jahr 2019. Wenn Sie daher mit einer Nachzahlung für das Jahr 2019 rechnen, haben Sie die Möglichkeit, den Antrag auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage zu stellen. Führt dies dennoch zu einer Nachzahlung oder Sie zählen zu den Glücklichen, die für 2020 gar keinen Verlust erleiden, sollten Sie danach trachten, die Steuererklärungen 2019 so schnell wie möglich einzureichen und auf eine rasche Veranlagung drängen.

Denn für Steuernachzahlungen auf Grund der Veranlagung 2019 können Sie dann eine zinsenfreie Stundung bis 15.1.2021 beantragen. Danach erfolgt eine stufenweise Anhebung der Stundungszinsen von 2% über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 16.1.2021 bis 28.2.2021 um jeweils weitere 0,5% alle zwei Monate, sodass ab 1.11.2021 wieder 4,5% über dem Basiszinssatz zur Vorschreibung kommen. Der Basiszinssatz beträgt derzeit minus 0,62%.

bis 15.1.2021

16.1.2021-28.2.2021

1.3.2021-30.4.2021

1.5.2021-31.7.2021

1.8.2021-31.8.2021

1.9.2021-31.10.2021

ab 1.11.2021

0

1,38 %

2,44 %

2,94 %

2,88 %

3,94 %

4,44 %

 

  1. Weitere Termine
  • Bestätigung für spendenbegünstigte Vereine

Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die gem. § 3a Abs 2 2. Covid-19-Gesetz bis Ende Dezember 2020 dem Finanzamt Wien 1/23 vorzulegen ist, worin der Wirtschaftsprüfer nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen bestätigt.

  • Umsatzsteuerbefreiung für Atemschutzmasken ist ausgelaufen

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 0% für die Lieferungen von Atemschutzmasken war für den Zeitraum 13.4.2020 bis 31.7.2020 begrenzt. Ab 1. August 2020 gilt daher wieder der Normalsteuersatz
von 20%.

  • BMF-Info zum 5%-igen Umsatzsteuersatz

Das BMF hat in einem Schreiben an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder zu ergänzenden Fragen iZm der Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie Stellung genommen. Klargestellt wurde hier, dass der pauschale Vorsteuerabzug für die pauschalen Tages- und Nächtigungsgelder weiterhin mit 10% vorgenommen werden kann.

Die Senkung der Umsatzsteuer auf 5% in bestimmten Bereichen gilt bis 31.12.2020.

  • Verlängerung der Kurzarbeit Phase 2 bis 30.9.2020

Für den Fall, dass ein Unternehmen den Kurzarbeitszeitraum von 6 Monaten vor Beginn der Kurzarbeitsphase 3 (ab 1.10.2020) ausgeschöpft hat und weiter Kurzarbeit benötigt, wurde zur Überbrückung des Zeitraums bis 30.9.2020 die Möglichkeit geschaffen, den Kurzarbeitszeitraum im Wege eines Änderungsbegehrens auszudehnen.

  • Neue Phase 3 der Kurzarbeit ab 1.10.2020

Ab 1.10.2020 soll die Corona-Kurzarbeit um weitere 6 Monate bis 31.3.2021 verlängert werden. Arbeitnehmer erhalten weiterhin 80, 85 oder 90% des Nettolohns vor Kurzarbeit. Lohnerhöhungen wie beispielsweise KV-Erhöhungen und Biennalsprünge werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt. Die Arbeitszeit kann bis auf 30% reduziert werden und kann maximal 80% betragen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. In Sonderfällen (zB Stadthotellerie) kann die Arbeitszeit von 30% unterschritten werden. Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt weiterhin ein Monat. Für Mitarbeiter in Kurzarbeit soll es eine Verpflichtung zur Weiterbildungsbereitschaft während der kurzarbeitsbedingten Ausfallzeit geben, wenn vom Unternehmen eine Weiterbildung angeboten wird.

  • Stundung und Ratenzahlung bei der ÖGK

Das Ende Mai 2020 im Nationalrat beschlossene Stundungspaket für Dienstgeber ist nach einem Beharrungsbeschluss des Parlaments wegen der fehlenden Zustimmung im Bundesrat nunmehr rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft getreten. Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 beantragt werden. Dabei fallen Verzugszinsen an. Die Beiträge für Februar bis April 2020 sind bis spätestens 15.1.2021 verzugszinsenfrei zu bezahlen und können danach ebenfalls in Raten entrichtet werden. Ausgenommen von diesen Erleichterungen sind die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung.  In diesen Fällen hat die Zahlung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Monats zu erfolgen.

  • Erhöhte Familienbeihilfe im September 2020

Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von € 360 für jedes Kind. Die indexierten Beträge für Kinder, die sich in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten, wurden mit Verordnung BGBl II 366/2020 vom 19.8.2020 veröffentlicht.

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