CORONAHILFEN KÖNNEN WEITERHIN BEANTRAGT WERDEN

Ende Juli wurden die zunächst bis 30.6.2021 befristeten COVID-19-Staatshilfen nochmals – modifiziert – verlängert. Wir stellen Ihnen die neuen bzw verlängerten Änderungen vor.


Verlängerung Verlustersatz (Verlustersatz II)
Der 70%ige Verlustersatz, der bisher bei mindestens 30% Umsatzausfall bis 30.6.2021 gewährt werden konnte, wurde mit folgenden Änderungen bis 31.12.2021 verlängert:

  • Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 50%.
  • Anträge können für bis zu sechs Betrachtungszeiträume (Juli 2021 bis Dezember 2021), die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden.
  • Die erste Tranche für eine Auszahlung von 70% des beantragten Verlustersatzes läuft vom 16.8.2021 bis 31.12.2021. Ab dem 1.1.2022 bis spätestens 30.6.2022 kann im Rahmen der zweiten Tranche der gesamte Verlustersatz beantragt werden.


Verlängerung Ausfallsbonus (Ausfallsbonus II)

Aufgrund der Verlängerung des Ausfallsbonus kann für die Kalendermonate Juli 2021, August 2021 und/oder September 2021 bei einem Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent (gegenüber den jeweiligen Vergleichsmonaten des Jahres 2019) ein Ausfallsbonus II in Höhe von bis zu € 80.000/Kalendermonat beantragt werden. Anders als der Ausfallsbonus besteht der Ausfallsbonus II nur aus einem Bonus. Die Möglichkeit einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 zu beantragen besteht im Rahmen des Ausfallsbonus II nicht mehr. Die genaue Höhe des Ausfallsbonus II richtet sich nach der Höhe des im ausgewählten Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls und der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war; dabei wird der Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums mit dem im Anhang 2 der VO Ausfallsbonus II für die jeweilige Branche angegebenen Prozentsatz multipliziert (für Beherbergung und Gastronomie sind das zB 40%).

Die Höhe des Ausfallsbonus II von max € 80.000/Kalendermonat ist zusätzlich insofern gedeckelt, als die Summe aus Ausfallsbonus II und die auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen nicht den Vergleichsumsatz des jeweiligen Monats im Jahr 2019 übersteigen darf.

Für den Ausfallsbonus II gelten folgende Antragsfristen:

  • Ausfallsbonus für Juli 2021: 08.2021 – 15.11.2021
  • Ausfallsbonus für August 2021: 09.2021 – 15.12.2021
  • Ausfallsbonus für September 2021: 10.2021 – 15.01.2022

Es dürfen keine Kündigungen mit dem Ziel, dadurch in den Genuss des Ausfallsbonus II zu kommen oder diesen zu erhöhen, erfolgen.


Härtefall-Fonds Phase 3

Seit 2.8.2021 bis 31.10.2021 können Förderungen für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli bis September 2021) beantragt werden. Gefördert wird der Nettoeinkommensentgang pro Betrachtungszeitraum mit max € 2.000, mindestens jedoch € 600. Bei Nebeneinkünften über € 2.000 erfolgt keine Förderung mehr. Für den Zeitraum 16.6.2021 bis 30.6.2021, der durch die Auszahlungsphase 2 nicht mehr gedeckt ist, kann die Förderung für Juli 2021 um 50% erhöht werden.


Sonstige Maßnahmen

NPO-Fonds: Für das 2. Halbjahr 2021 sind für Härtefälle unter den NPOs, die besonders schwer und langandauern von COVID und seinen Folgen betroffen sind, zusätzlichen € 35 Mio reserviert. Die Anträge für das erste Halbjahr 2021 sind bis spätestens 15.10.2021 einzureichen.

AKTUELLE ÄNDERUNGEN IN DER PERSONALVERRECHNUNG

  • Öffi-Ticket auch von der Sozialversicherung befreit
    Seit dem 1.7.2021 ist die (gänzliche oder teilweise) Übernahme der Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist, steuerfrei. Eine korrespondierende sozialversicherungsrechtliche Befreiung wurde vom Gesetzgeber nun nachgeholt.

 

  • Ökologisierung des Pendlerpauschales
    Das Pendlerpauschale sollte ursprünglich ein Ausgleich für durch lange Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehende Mehrkosten sein. Daher ist auch der Anspruch auf das Pauschale ausgeschlossen, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz zur Verfügung stellt. Durch eine Ergänzung im Einkommensteuergesetz wurde klargestellt, dass von dieser Ausnahme Fahrräder und Elektrofahrränder ausgenommen sind. Stellt also ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung, das auch für den Weg von Wohnung zur Arbeitsstätte benutzt werden kann, verliert der Arbeitnehmer dadurch nicht den Anspruch auf das Pendlerpauschale.

 

  • Update zur steuerlichen Behandlung von Verdienstentgang gem § 32 Abs 1 Epidemiegesetz
    Grundsätzlich sind Entschädigungen auf Grund eines Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz steuerfrei. Ebenfalls unterliegt der Verdienstentgang nicht der Ausgabenkürzung. Wird allerdings für die Berechnung des Verdienstentgangs ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu Rate gezogen und entstehen dadurch Kosten, so unterliegen diese Kosten, entgegen der Aussage in Rz 313c der Einkommensteuerrichtlinien einer Ausgabenkürzung.

AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

  • VwGH: Verzinsung von Umsatzsteuerbeträgen:
    Der VwGH hat unter Berufung auf den EuGH entschieden, dass Vorsteuerüberschüsse oder Umsatzsteuerguthaben, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist vom Finanzamt rückgezahlt werden, zu verzinsen sind. Die Höhe der Zinsen kann nach Ansicht des VwGH (analog zu bestehenden Zinsbestimmungen) 2% über dem Basiszinssatz betragen. Der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung wurde im vorliegenden Fall nicht festgesetzt, jedoch darf ein zinsfreier Zeitraum für eine angemessene abgabenrechtliche Prüfung (Einzelfall!) bestehen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung bleibt abzuwarten. Diese wird aber vermutlich auch eine Verzinsung von Umsatzsteuernachzahlungen umfassen.

 

  • VwGH: Kein Hälftesteuersatz für Betriebsveräußerung bei unmittelbar nachfolgender Aufnahme einer Beschäftigung im Folgejahr:
    Die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes für Veräußerungsgewinne ist nur dann möglich, wenn der Veräußerer (nach Vollendung des 60. Lebensjahres) seine aktive Erwerbstätigkeit tatsächlich einstellt. Auch wenn direkt nach der Betriebsveräußerung die Erwerbstätigkeit eingestellt wird, muss diese über eine längerfristige Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus gerichtet sein.

    Wird mit Beginn des Folgejahres der Veräußerer im veräußerten Unternehmen beschäftigt (mit mehr als € 730 Jahreseinkommen), so ist dies für den Hälftesteuersatz schädlich.

 

  • VwGH: Vergütung des Verdienstentgangs umfasst auch Sonderzahlungen:
    Werden Arbeitnehmer auf Grund von behördlicher Absonderung von der Arbeit gehindert, so kann für den Zeitraum der Absonderung eine Vergütung des Verdienstentgangs beantragt werden. Die Höhe der Vergütung umfasst dabei nicht nur das normale Gehalt, sondern auch die aliquoten Sonderzahlungen, unabhängig davon, ob in dem abgesonderten Monat Sonderzahlungen tatsächlich ausbezahlt wurden.

TERMINÜBERSICHT BIS ENDE DEZEMBER 2021

Erfreulicherweise kommen aufgrund der COVID-19-Bestimmungen zahlreiche Erleichterungen und gesetzlichen Fristverlängerungen zum Tragen. Um einen besseren Überblick zu haben, empfiehlt sich auf jeden Fall einen Blick auf die mit Ende des 3.Quartals anstehenden Termine bzw deren Fristverlängerung zu werfen.

 

Termin 30.September 2021

  • Abrechnung der Investitionsprämie für Investitionen bis 30.9.2021
    Sämtliche Investitionen, für die eine Förderzusage besteht und die vor dem 1.7.2021 in Betrieb genommen und bezahlt (unbeschadet allfälliger Haftrücklässe) wurden, sind zwingend bis zum 30.9.2021 elektronisch über den aws-Fördermanager abzurechnen. Ab dem 1.7.2021 in Betrieb genommene und bezahlte Investitionen sind dann jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten abzurechnen.

 

  • Keine Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen 2020
    Bekanntlich kommt es ab 1.Oktober für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen (derzeit 1,38 %pa). Zur Vermeidung von Anspruchszinsen kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden.

    Wie für das Veranlagungsjahr 2019 kommt es auch für die Veranlagung des Jahres 2020 aufgrund einer coronabedingten gesetzlichen Sonderregelung zu keiner Vorschreibung von Anspruchszinsen. Es ist daher auch heuer nicht erforderlich, bei einer erwarteten Nachzahlung (zB bei zu geringer Vorauszahlung) bis Ende September 2021 eine Abschlagszahlung zu leisten.

    Die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärungen 2020 ist davon unberührt. All jene Steuerpflichtigen, die nicht von einem Steuerberater vertreten werden, hätten die Erklärungen 2020 bereits per FinanzOnline bis zum 30.6.2021 einreichen müssen. Auch wenn keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden, kann vom Finanzamt bei verspäteter Einreichung der Erklärungen ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe verhängt werden.

 

Termin 30.September verlängert bis zum 31.12.2021

  • Spendenbegünstigungsbestätigung und Spendengütesiegel
    Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt vorzulegen ist, worin der Wirtschaftsprüfer nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen bestätigt. Nach Ansicht des BMF ist diese Regelung auch noch auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden, sodass die Frist für die Bestätigung 2020 am 31.12.2021 endet.

    Für sämtliche heuer noch durchzuführende Spendengütesiegel-Verlängerungen wird der Termin laut Auskunft der KSW ebenfalls auf den 31.12.2021 verlängert.

 

  • Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2020
    Aufgrund der COVID-19-Gesetze, mit denen Erleichterungen für Unternehmer zur Einhaltung ihrer unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Fristen geregelt wurden, kommt es zu Verschiebungen um bis zu vier Monaten für Abschlussaufstellung sowie eine dreimonatige Verlängerung für die Offenlegung der Abschlussdaten. Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 sind damit ausnahmsweise erst bis spätestens 30.9.2021 aufzustellen und bis 31.12.2021 offenzulegen.

 

  • Sanktionen bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses
    Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.

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