TEUERUNGS-ENTLASTUNGSPAKET II UND – ABSCHAFFUNG DER KALTEN PROGRESSION

1.1 Abschaffung der „kalten Progression“

Mit den beabsichtigten Änderungen im EStG sollen diese Schwellenwerte mit Wirkung ab dem Jahr 2023 jährlich an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst und damit der „kalten Progression“ begegnet werden.

Im Einzelnen betrifft dies:

  • die Grenzbeträge der jeweiligen Progressionsstufen, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensbestandteile bis € 1 Mio maßgebend sind;
  • der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag,
  • der Verkehrsabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag,
  • der Pensionistenabsetzbetrag,
  • die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus.

Die Inflationsanpassung wird dann durch zwei sich ergänzende Maßnahmen umgesetzt, nämlich durch eine

  • automatische Anpassung der relevanten Tarifgrenzen im Ausmaß von zwei Drittel der Inflation sowie einem
  • jährlichen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung über die Verwendung des restlichen Drittels, worin entsprechende Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften enthalten sind.

1.2 Indexierung von Sozialleistungen

Ab 1.1.2023 sollen ua Krankengeld, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe (bereits ab 1.9.2023), Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag valorisiert werden. Für die Aufwertung wird der Anpassungsfaktor für die gesetzlichen Pensionen gem § 108f ASVG herangezogen (durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise der Monate August des Vorjahres bis zum Juli des laufenden Jahres).

ENERGIEKOSTENZUSCHÜSSE – HILFE FÜR ENERGIEINTENSIVE UNTERNEHMEN

Zur Abmilderung der derzeit dramatischen Preissteigerungen auf dem Energiesektor wurde bereits am 27. Juli 2022 das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) veröffentlicht, welches die Rahmenbedingungen für die Gewährung von Direktzuschüssen an besonders energieintensive Unternehmen festlegt. Das Gesetz tritt erst mit Genehmigung durch die EU in Kraft.

Ziel des Förderungsprogrammes ist die Unterstützung von sogenannten „energieintensiven Unternehmen“, die besonders mit den hohen Energiekosten zu kämpfen haben. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt und kann für verwirklichte Sachverhalte zwischen 1.2.2022 und 31.12.2022 beim aws beantragt werden. Gefördert werden Mehrkosten für den betriebseigenen Verbrauch von Strom, Treibstoffen und Gas bis maximal € 400.000 pro Unternehmen.

TEUERUNGSPRÄMIE VERSUS MITARBEITERBETEILIGUNG

Auf Grund der jüngst eingetretenen Teuerungen, ausgelöst durch den Russland-Ukraine-Konflikt, hat der Gesetzgeber eine abgabenfreie Teuerungsprämie geschaffen.

Die steuerfreie Teuerungsprämie beträgt bis zu € 3.000 jährlich pro Mitarbeiter und kann in den Jahren 2022 und 2023 gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer) ausbezahlt werden.

Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten:

  • Die Abgabenfreiheit gilt ohne weitere Voraussetzungen für € 2.000 pro Jahr. Die restlichen €  1.000 können dann abgabenfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Diese sind zB kollektiv­vertragliche Regelungen, eine rechtsgültige Betriebsvereinbarung, die Gewährung der Prämie für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
  • Der Höchstbetrag von € 3.000 gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungs­prämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen. Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt und nicht üblicherweise ohnehin gewährt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden.
  • Gesetzlich vorgesehen ist jedoch die Möglich­keit einer Umwandlung von einer bereits bezahlten Mitarbeitergewinn­beteiligung in eine Teuerungsprämie.
  • Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahres­sechstel angerechnet.

Alle wesentlichen Unterschiede finden Sie zusammengefasst in der nachstehenden Tabelle:

 

Teuerungsprämie

Mitarbeitergewinnbeteiligung

Begünstigte Prämienhöhe

€ 2.000 pro Jahr pro MA
ohne Voraussetzungen;

zusätzlich € 1.000 bei einer lohngestaltenden Vorschrift

€ 3.000 pro Jahr pro MA

Anwendungsjahre

2022 und 2023

ab 2022 zeitlich unbefristet

Abgabenrechtliche Befreiungen

Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Sozialversicherungsbeiträge

Lohnsteuer

Mitarbeitergruppen

keine MA-Gruppen

Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit
objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen

Unternehmensgewinn

Kein Gewinn erforderlich

Prämienhöhe mit dem
 Vorjahres-EBIT gedeckelt

Ersetzt „normale“ Prämien

Nein,
es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln

Ja,
bei Vorliegen aller Voraussetzungen

SPLITTER

4.1 Erhöhung Basiszinssatz

Aufgrund des lang erwarteten Beschlusses der EZB, den Basiszinssatze zu erhöhen (seit März 2016: minus 0,62%), ergeben sich mit Wirksamkeit 27.7.2022 bzw. 14.9.2022 folgende Zinssätze:

gesetzlich festgelegte Zinssätze

ab 27.7.2022

ab 14.9.2022

 

Stundungszinsen

1,88%

2,63%

bis 30.6.2024 gem § 323c Abs 13 BAO

Anspruchszinsen 

1,88%

2,63%

 

Aussetzungszinsen

1,88%

2,63%

 

Beschwerdezinsen

1,88%

2,63%

 

Umsatzsteuerzinsen

1,88%

2,63%

Anwendung gem § 323 Abs 75 BAO

Vorerst unverändert bleiben der Verzugszinssatz für B2B-Geschäfte bis 31.12.2022 mit 8,58% und der Verzugszinssatz für rückständige SV-Beiträge mit 1,38% bis 30.9.2022 und danach bis 31.12.2022 mit 3,38%.

4.2 Umsatzsteuer – Verzinsung nach dem AbgÄG 2022

Mit dem neuen § 205c BAO idF AbgÄG 2022 wurde eine eigene Regelung für Umsatzsteuerzinsen gesetzlich verankert. Damit sollen die Vorgaben des EuGH in nationales Recht umgesetzt und die bisherige Regelungslücke für Zinsansprüche im umsatzsteuerlichen Veranlagungsverfahren geschlossen werden. Umsatzsteuerzinsen gelten sowohl für Gutschriften wie für Nachzahlungen. Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens € 50 betragen.

Gutschriften

  • Gutschriften sind ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung des Überschusses (oder allenfalls Bekanntgabe des Bescheides) auf dem Abgabenkonto zu verzinsen.
  • Gutschriften aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung (Überschuss wurde geltend gemacht) sind ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.

Nachforderungen

  • Wird eine UVA mit daraus resultierender Umsatzsteuerzahllast verspätet eingereicht, ist ab dem 91. Tag nach Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung die Nachforderung zugunsten der Finanzbehörde zu verzinsen.
  • Eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung ist ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.
  • Nachforderungen aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind hingegen ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw Erkenntnisses zu verzinsen.

Die Neuregelung wird im Falle von Gutschriften auf alle offenen Verfahren bzw alle noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Bescheide angewandt. Im Falle von Nachforderungen erfolgt die Umsatzsteuerverzinsung bei allen Fällen mit Fälligkeitsstichtag nach dem 20.7.2022 (Inkrafttreten des Gesetzes). Die Verzinsung einer Nachforderung aus der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt somit erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 ab 1.10.2023.

TERMINÜBERSICHT BIS ENDE DEZEMBER 2022

5.1 Termin 30. September 2022

  • Heuer wieder Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2021

Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen (derzeit 2,63 %pa). Um diese zu vermeiden empfiehlt es sich, eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten.

5.2 Termin 30. September 2022 verlängert bis zum 31.Dezember 2022

  • Firmenbuch - Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2021

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 sind elektronisch beim Firmenbuch einzureichen und offenzulegen. Erneut wurden die Fristen der Aufstellung und Offenlegung für den Jahresabschluss zum 31.12.2021 um drei Monate – somit bis zum 31.12.2022 - verlängert. Für Gesellschaften mit einem Bilanzstichtag ab dem 31.3.2022 gilt wieder die gewohnte 9-Monatsfrist.

Wer es dennoch nicht schafft, fristgerecht einzureichen, dem droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft sowie alle zwei Monate weitere automatische Zwangsstrafen bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.

  • Bestätigung für Spendenbegünstigung und Spendengütesiegel

Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die jährlich binnen 9 Monaten dem Finanzamt vorzulegen ist. Letztmalig für das Jahr 2021 kann die Fristverlängerung für die Vorlage der Bestätigung auf die sinngemäße Anwendung des § 3a des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes gestützt werden. Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Für sämtliche noch heuer durchzuführende Spendengütesiegel-Verlängerungen wurde die Frist ebenfalls auf den 31.12.2022 verlegt. Die entsprechenden Unterlagen für die Verlängerung des Spendengütesiegels müssen bis spätestens Ende des Jahres in der KSW einlangen.

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