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EINKOMMENSTEUERRICHTLINIEN – WARTUNGSERLASS 2023

Ende März 2023 wurde der sehr umfangreiche EStR-Wartungserlass 2023 veröffentlicht. Hier ein Überblick.

Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit der Übertragung von Gegenständen bzw. Verkauf von Unternehmen

Wird ein Gegenstand (insbesondere ein Grundstück) zu billig verkauft, so gilt für Vorgänge nach dem 15.11.2021 Folgendes:

  1. Beträgt der Kaufpreis zumindest 75% des Verkehrswertes des übertragenen Gegenstandes, liegt ein entgeltlicher Vorgang vor (bei einem Grundstück fällt also ImmoESt an).
  2. Liegt aber der Kaufpreis unter 75% und erfolgt der Verkauf unter nahen Angehörigen, ist grundsätzlich von einer Schenkung auszugehen (bei einem Grundstück fällt also keine ImmoESt an).

Anders werden Übertragungen beurteilt, die bis zum 15.11.2021 stattgefunden haben. Für Altfälle ändert sich nichts. Diese Übertragungen werden bereits dann als entgeltlich behandelt (bei einem Grundstück fällt also ImmoESt an), wenn der Kaufpreis mehr als 50% des Verkehrswertes des übertragenen Gegenstandes beträgt (außer die Vertragsparteien haben sich bereits damals an das Finanzamt gewandt und die Unentgeltlichkeit des Vorgangs behauptet).

Kleinunternehmerpauschalierung

Die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung können Steuerpflichtige vornehmen, für die grundsätzlich auch die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung (= Netto-Jahresumsätze nicht höher als € 35.000) anwendbar ist. Ab dem Jahr 2023 ist diese KU-Pauschalierung auch anwendbar, wenn die Grenze von € 35.000 um bis zu € 5.000 pro Jahr überschritten wird. Es wird klargestellt, dass auch der € 5.000-Betrag ein Nettobetrag ist. Somit können Steuerpflichtige bis zu einem Nettoumsatz von € 40.000 die KU-Pauschalierung in Anspruch nehmen. Auf die in der Umsatzsteuer geltende 15%-Toleranzregelung hat die einkommensteuerliche Erhöhung keinen Einfluss.

Pauschalierung bei der Land- und Forstwirtschaft

Die aktuellen Entlastungsmaßnahmen für Land- und Forstwirte (temporäre Agrardieselrückvergütung, pauschale CO2-Abgaben-Rückvergütung der Mehrkosten aus der CO2-Bepreisung, Teuerungsausgleich Landwirtschaft, außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren, Stromkostenzuschuss Landwirtschaft) sind mit der landwirtschaftlichen Vollpauschalierung abgegolten und werden nicht zusätzlich als Einnahmen erfasst. Gleiches gilt für die Versicherungsentschädigungen der Hagelversicherung.

Degressive AfA

Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG darf die degressive AfA (von bis zu 30%) für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Jänner 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn diese Abschreibung auch in der UGB-Bilanz vorgenommen worden ist.

AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Diesmal informieren wir Sie über die aktuellsten VwGH-Erkenntnisse vom Beginn des Jahres 2023 an.

Anspruch auf Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern

Wenn die Mutter eines minderjährigen Kindes die Familienbeihilfe bezieht, in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt und der – getrennt lebende – leibliche Vater Kindesunterzahlt zahlt, steht der Familienbonus Plus nur der Mutter und dem leiblichen Vater zu. Auch wenn die Mutter in einer neuen Lebensgemeinschaft oder Ehe lebt (und vielleicht kein Einkommen bezieht), kann der nunmehrige (Ehe)Partner der Mutter für dieses Kind keinen Familienbonus Plus beziehen (anders nur, wenn die Kindesmutter auch den Anspruch auf Familienbeihilfe auf ihren (Ehe)Partner übertragen würde).

Aussetzung der Einhebung im Wiedereinsetzungsverfahren

Wurde die Frist gegen einen Steuerbescheid Beschwerde zu erheben versäumt, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, um wieder in das Beschwerdeverfahren zu kommen. Auch während des Wiedereinsetzungsverfahrens kann die Aussetzung der Einhebung des strittigen Steuerbetrages beantragt werden. Die Aussetzungen der Einhebung ist von der Behörde dann nicht zu gewähren, wenn die Erfolgsaussichten des Wiedereinsetzungsverfahrens (und des Beschwerdeverfahrens gegen den Steuerbescheid) als wenig erfolgversprechend beurteilt werden müssen.

AKTUELLES ZUM NEUEN INVESTITIONSFREIBETRAG (IFB)

Aus ökologischen Gründen steht auch für die Umstellung auf klimafreundliche Heizsysteme rückwirkend ab 1.1.2023 der erhöhte IFB von 15% zu. Alle bevorzugten Wirtschaftsgüter sind nun in der vorliegenden Verordnung aufgelistet.

Klarstellungen durch den EStR-Wartungserlass 2023

  • Den Investitionsfreibetrag (IFB) gibt es für Anschaffungen oder Herstellungen ab dem 1.1.2023. Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2022/2023 kann für Erwerbe nach dem 31.12.2022 der IFB bis zum vollen Höchstbetrag von € 1 Mio Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewährt werden.
  • Unterhält eine natürliche Person mehrere Betriebe, kann der jährliche Höchstbetrag für den IFB mehrfach – je einmal pro Betrieb – geltend gemacht werden.
  • Personengesellschaften können nur einen Betrieb haben. Sie machen den IFB für die Wirtschaftsgüter in ihrem Betrieb bis zum Höchstbetrag (Anschaffungen von € 1 Mio pro Jahr) geltend. Für Sonderbetriebsvermögen kann nur im Rahmen dieses Höchstbetrages der Personengesellschaft ein IFB geltend gemacht werden. Auch Kapitalgesellschaften können nur einen Betrieb und damit einen IFB-Höchstbetrag geltend machen.
  • Den IFB gibt es nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
  • Der IFB hat zur Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut eine Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren hat. Kommt es nachträglich wegen einer Änderung der Verhältnisse zur Verringerung der Nutzungsdauer, ist dies unschädlich.
  • Für Mieterinvestitionen, die wie Gebäude abgeschrieben werden, steht kein IFB zu.
  • Für ungebrauchte Elektroautos steht der IFB zu; Vorführwagen und Tageszulassungen gelten als ungebraucht. Für ungebrauchte Fahrschul-Kfz sowie Kfz, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, steht der IFB auch zu, wenn es Benzin/Diesel-Autos sind.
  • Der IFB ist nachzuversteuern, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betrieb ausscheidet. Diese Behaltefrist läuft von Tag zu Tag. Sie beginnt mit dem der Anschaffung oder Herstellung folgenden Tag und endet vier Kalenderjahre nach diesem Tag.

 

Kein IFB steht zu für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie für Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

HIGHLIGHTS AUS DEM ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2023 UND SPLITTER

Ausweitung der Kleinunternehmerpauschalierung

Die derzeitige einkommensteuerrechtliche Kleinunternehmerpauschalierung ist nicht anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung vorgeht. Das führt dazu, dass zB Ärzte oder Bausparkassen- bzw Versicherungsvertreter die Kleinunternehmerpauschalierung nicht anwenden können. Um dieses unerwünschte Ergebnis zu beseitigen, wird klargestellt, dass eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerpauschalierung nicht schädlich ist.

Änderungen im Finanzstrafgesetz:

Verlängerung der Verjährungsfrist bei schwerwiegenden Finanzvergehen

Bei besonders schwerwiegenden Finanzvergehen wird die Verjährungsfrist an vergleichbare Straftaten nach dem StGB angepasst. So gilt für den Abgabenbetrug ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von über

€ 500.000 und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (bislang 5 Jahre).

 Anhebung der Wertbeträge für die gerichtliche Zuständigkeit

Um der Geldwertentwicklung und der bundesweiten Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden Rechnung zu tragen, werden die Grenzen für die gerichtliche Zuständigkeit für die Ahndung von Finanzvergehen erhöht. Vorsätzliche Finanzvergehen fallen erst ab einem strafbestimmenden Wert von über € 150.000 (vormals € 100.000) in die gerichtliche Zuständigkeit.

Für besondere Finanzvergehen gilt eine Grenze von € 75.000 (vormals € 50.000).

Erhöhung der Kategorie-Mieten mit 1.7.2023

Die nächste Erhöhung wird mit 1.7.2023 mietrechtlich wirksam.

Die gültigen Kategoriebeträge in €/m²:

 

Anhebung frühestens ab

Kategorie A

Kategorie B

Kategorie

C

Kategorie D brauchbar

Kategorie D unbrauchbar

ab 1.7.2023

5.8.2023

4,47

3,35

2,23

2,23

1,12

ab 1.11.2022

5.12.2022

4,23

3,18

2,12

2,12

1,06

Eine Erhöhung kann frühestens ab dem 5.8.2023 wirksam werden. Dazu muss der Vermieter nach dem 1.7.2023 ein Erhöhungsschreiben abschicken, welches spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin des nächsten Mietzinses ankommt.

 

Hinweis: Die Kategorie-Beträge gelten ausschließlich für Mietverträge, die dem MRG unterliegen und zwischen 1982 und 1994 abgeschlossen wurden. Für Mietverträge nach 1994 gelten die Richtwerte, welche bereits mit 1.4.2023 erhöht wurden.

TERMINE JUNI BIS SEPTEMBER 2023

Anhebung des Basiszinssatzes auf 3,38% mit 21.6.2023

Aufgrund des vom EZB-Rat am 15.6.2023 gefassten geldpolitischen Beschlusses, wird der Basiszinssatz mit Wirkung 21.6.2023 von derzeit 2,88 % auf 3,38 % angehoben. Damit werden auch die gesetzlichen Zinssätze (Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen) im Abgabenverfahren mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 4,88% auf 5,38% angehoben werden.

Ende des erhöhten Pendlerpauschales mit 30.6.2023

Die aufgrund der gestiegenen Energiepreise im Juni 2022 befristet eingeführte Erhöhung des Pendlerpauschales und Pendlereuros endet am 30.6.2023.

Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2022 endet am 30.9.2023

Die Sonderregelung für die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss basierend auf dem 1. und 2. Justiz-Begleitgesetz endet mit dem Jahresabschluss zum 31.3.2022. Danach gilt wieder die „alt“-bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch.

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