VORSCHAU 2016

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2016. Aufgrund der Steuerreform 2015/16 erhöht sich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für 2016 zusätzlich zur „normalen“ jährlichen Aufwertung noch außerordentlich um € 90,00. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenInfo des Jahres 2016.

 

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

€ 4.860,00

Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen

jährlich

€ 9.720,00

Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG

monatlich

€ 5.670,00

Geringfügigkeitsgrenze

täglich

€ 31,92

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

€ 415,72

 

Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt € 121,00 im Jahr 2016 (2015: € 118,00).

 

  • Anhebung von Sachbezugswerten ab 2016

Mit 1.1.2016 kommen insbesondere für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen KFZ neue Sachbezugswerte zur Anwendung.

 

Sachbezugswerte für Dienstautos

 

Sachbezug

Fahrzeugtyp

CO2-Wert

max p.m.

Vorsteuerabzug

2%

alle PKW und Hybridfahrzeuge

über 130 g/km

€ 960,00

nein

1,5%

ökologische PKW und Hybridfahrzeuge

2016: bis 130 g/km

2017: bis 127 g/km

2018: bis 124 g/km

2019: bis 121 g/km

2020: bis 118 g/km

€ 720,00

nein

0%

Elektroautos

 

€ 0,00

ja (ab 1.1.2016)

 

Sachbezugswert für Zinsersparnis

Übersteigt der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen insgesamt den Betrag von € 7.300, dann ist für den übersteigenden Betrag die Zinsersparnis ab 1.1.2016 mit 1,0% als Sachbezug zu bewerten. Vom Arbeitnehmer bezahlte Zinsen werden in Abzug gebracht.

 

 

  • Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2016

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € (für das 2.Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind 58,40 €) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2016 heranzuziehen.

 

Kindesalter

0-3 Jahre

3-6 Jahre

6-10 Jahre

10-15 Jahre

15-19 Jahre

19-28 Jahre

Regelbedarfsatz 2015

€ 197,00

€ 253,00

€ 326,00

€ 372,00

€ 439,00

€ 550,00

Regelbedarfsatz 2016

€ 199,00

€ 255,00

€ 329,00

€ 376,00

€ 443,00

€ 555,00

 

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

 

  • Familienbeihilfe

Die im Jahr 2014 beschlossene weitere Erhöhung der Familienbeihilfe (FBH) tritt mit 1.1.2016 in die nächste Phase. Die Familienbeihilfe ab 1.1.2016 beträgt:

 

Familienbeihilfe für ein Kind

 

seit 1.7.2014

ab 1.1.2016

ab 1.1.2018

0-2 Jahre

 

109,70

111,80

114,00

3-9 Jahre

 

117,30

119,60

121,90

10-18 Jahre

 

136,20

138,80

141,50

ab 19 Jahre (bis max 24 Jahre)

 

158,90

162,00

165,10

Zuschlag bei Behinderung

 

150,00

152,90

155,90

 

Erhöhungsbeträge für jedes Kind, wenn die FBH für mehrere Kinder bezahlt wird:

für 2 Kinder

 

  6,70

  6,90

  7,10

für 3 Kinder

 

16,60

17,00

17,40

für 4 Kinder

 

25,50

26,00

26,50

für 5 Kinder

 

30,80

31,40

32,00

für 6 Kinder

 

34,30

35,00

35,70

für jedes weitere  Kind

 

50,00

51,00

52,00

Schulstartgeld

€ 100 einmalig im September für alle 6-15 Jährigen

Mehrkindzuschlag

€ 20 / Monat ab dem 3. Kind (Familieneinkommen unter € 55.000)

GRUNDSTÜCKSWERTVERORDNUNG 2016 (GRWV 2015)

Derzeit liegt nur ein Begutachtungsentwurf zur Grundstückswertverordnung 2016 (GrWV 2016) vor. Die Begutachtungsfrist lief bis 1.12.2015. Angesichts der Wichtigkeit der gegenständlichen Verordnung für die Entscheidung ob Grundstücksübertragung im Familienverband noch heuer oder erst im nächsten Jahr vorgenommen werden sollen, berichten wir diesmal bereits über den Verordnungsentwurf.

Im GrunderwerbsteuerG hat der Gesetzgeber ab dem 1.1.2016 vorgesehen, dass bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken im Familienverband oder im Rahmen von Umgründungen bzw bei Anteilsvereinigungen/-übertragungen der Grundstückswert anstelle des bisherigen dreifachen bzw zweifachen Einheitswerts als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen ist.

  

Zur Ermittlung dieses Grundstückswerts gibt der Gesetzgeber drei Möglichkeiten vor:

  • das pauschale Sachwertermittlungsverfahren oder
  • die Wertermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels oder
  • der Nachweis des Verkehrswerts des Grundstücks durch ein Immobiliensachverständigen-gutachten.

In der vorliegenden GrWV 2016 werden die ersten beiden vorgenannten Möglichkeiten näher präzisiert.

 

1. Pauschales Sachwertermittlungsverfahren

Nach diesem Modell errechnet sich der (anteilige) Grundstückswert einer Immobilie als Summe des aufgrund der letzten Einheitswertermittlung errechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwerts, multipliziert mit dem gemeindespezifischen Hochrechnungsfaktor lt Anlage zur GrWV 2016.

 Beispiel: Liegenschaft in Villach 325 m², Bodenwert lt EHW-Bescheid  per 1.1.1973 € 47.327,00 x 3 = 141.711,00 x 2 (Hochrechnungsfaktor für Villach lt Anhang zur GrWV 2016) = € 283.424,00

 Der (anteilige) Wert des Gebäudes errechnet sich aus der Nutzfläche multipliziert mit dem Baukostenfaktor und vermindert um die Bauweise-/Nutzungsminderung sowie die Altersminderung. Ist die Nutzfläche nicht bekannt, ist die um 30 % gekürzte (anteilige) Bruttogrundfläche heranzuziehen.

Die Baukostenfaktoren (BKF) werden in der Verordnung je Bundesland und je m² Nutzfläche festgelegt. Sie ermitteln sich aus den Baukosten des Jahres 2001, welche um den Baukostenindex des Jahres 2014 aufgewertet werden. Von diesen aufgewerteten Baukosten sieht die Verordnung einen Abschlag von 30 % als Bebauungsabschlag vor. Danach ergeben sich folgende Baukostenfaktoren je Bundesland:

 

in €

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vlbg

Wien

BKF

1.350

1.380

1.400

1.460

1.640

1.390

1.460

1.780

1.560

 

Die sich aufgrund der Multiplikation von Nutzfläche und Baukostenfaktoren ermittelten Neuherstellungskosten des Gebäudes sollen je nach Nutzungsart gemindert werden. Bei normalen Wohngebäuden kommt keine Minderung zum Ansatz. Bei Gebäuden, die der gewerblichen Beherbergung dienen sollen, nur 71,25 %, bei Fabriks- und Werkstättengebäuden nur 60 % und bei einfachsten Bauten wie zB Glashäuser, Ställe, frei stehende Garagen etc sollen nur 40 % der Neuherstellungskosten angesetzt werden.

Der Gebäudewert ist nach Abzug einer Altersminderung wie folgt anzusetzen:

  • 100 % bei Sanierung oder Fertigstellung innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt
  • 65 % bei Fertigstellung innerhalb der letzten 40 bis 20 Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt
  • 30 % bei Fertigstellung vor mehr als 40 Jahren vor dem Erwerbszeitpunkt

Für einfachste Bauten gelten kürzere Fertigstellungszeitpunkte.

 Eine Sanierung eines Gebäudes liegt dann vor, wenn innerhalb der letzten 20 Jahre mindestens zwei der folgenden vier Maßnahmen umgesetzt wurden:

  • Austausch von Dach oder Dachstuhl
  • Erneuerung des Außenverputzes mit Erneuerung der Wärmedämmung
  • Erstmaliger Einbau oder Austausch von Heizungsanlage sowie Feuerungseinrichtungen
  • Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen

 

2. Wertermittlung anhand des Immobilienpreisspiegels

Für die Wertermittlung im Jahr 2016 ist zwingend der Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, heranzuziehen. Dabei sind 71,25 % des anhand des Immobilienpreisspiegels ermittelten Werts als Grundstückswert heranzuziehen. Ab dem Jahr 2017 ist der zuletzt von der Statistik Österreich veröffentlichte Immobilienpreisspiegel zu verwenden. Auch hier wird der Grundstückswert mit 71,25 % des ermittelten Werts angesetzt. Der Immobilienpreisspiegel darf natürlich nur für Immobilien herangezogen werden, die darin enthalten sind (zB gibt es im Immobilienpreisspiegel keine Werte für Zinshäuser; die im Immobilienpreisspiegel enthaltenen Werte für Einfamilienhäuser berücksichtigen nur ein ortsüblich großes Grundstück und bei einem „sehr guten Wohnwert“ ca 200 m² Wohnfläche).

 

Beispiel:

Abschließend sollen an Hand eines konkreten Beispiels Wertrelationen aufgezeigt werden.

Eigentumswohnung in 1090 Wien, fertiggestellt 2008:

 

Berechnung pauschaler Sachwert:

Grundwert: anteilige Grundfläche 50 m² x dreifacher Bodenwert lt EHW-Bescheid

von € 218,02 x Hochrechnungsfaktor für den 9. Bezirk von 7,5 =                         €   81.758,70

Gebäudewert: Nutzfläche 100 m² x Baukostenfaktor für Wien von € 1.560 =         € 156.000,00

Grundstückswert                                                                                           € 237.758,70

Berechnung lt Immobilienpreisspiegel 2015:

100 m2 à € 3.353,30 (9. Bez., gute Wohnlage, sehr guter Wohnwert) = € 335.330

davon 71,25 %                                                                                                € 238.923,00

 

Bisheriger dreifacher Einheitswert rd                                                             €   63.000,00

Kaufpreis im Jahr 2008                                                                                  € 330.000,00

 

Auf die Bemessungsgrundlage wird dann der Stufentarif angewendet.

UMSATZSTEUER- WICHTIGE NEUERUNGEN AB 1.1.2016

Neuer 13%-iger Umsatzsteuersatz

Mit der Steuerreform 2015/16 werden gewisse Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die dem ermäßigten Steuersatz von bisher 10% unterlagen, mit 13% besteuert. Ebenfalls darunter fallen die bisher dem ermäßigten Steuersatz von 12% unterliegenden Ab-Hof-Verkäufe und die bisher dem 20%-igen Steuersatz unterliegenden Eintrittskarten für Sportveranstaltungen. Im folgenden eine Übersicht der ab 1.1.2016 geltenden USt-Sätze:

 






HEISSES THEMA: REGISTRIERKASSENPFLICHT

HIGHLIGHTS AUS DEM WARTUNGSERLASS 2015 ZU EINKOMMENSTEUERRICHTLINIEN

SPLITTER

TERMIN 31.12.2015

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