Aktuelles

1. Ende der kalten Progression ab 2023 ist fix

Im Parlament wurde bereits das Teuerungs-Entlastungspaket II beschlossen, das zu einer automatischen Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente bei der Einkommensbesteuerung ab 2023 führt. Beim Einkommensteuertarif wurden die beiden untersten Tarifstufen um 6,3% erhöht, die restlichen um 3,47% (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2021 und Juni 2022).

Die Einkommensteuer beträgt ab 1.1.2023 daher für Einkommensteile:

2022

2023

Einkommen

Steuersatz

Einkommen

Steuersatz

für die ersten € 11.000

0%

für die ersten € 11.693

0%

€ 11.000 bis € 18.000

20%

€11.693 bis € 19.134

20%

€ 18.000 bis € 31.000

32,5%

€ 19.134 bis € 32.075

30%

€ 31.000 bis € 60.000

42%

€ 32.075 bis € 62.080

41%

€ 60.000 bis € 90.000

48%

€ 62.080 bis € 93.120

48%

€ 90.000 bis 1 Mio

50%

€ 93.120 bis € 1 Mio

50%

über € 1 Mio

55%

über € 1 Mio

55%

 

Absetzbeträge wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der (erhöhte) Pension­isten­­absetzbetrag sowie die Höchstbeträge für die SV-Rückerstattung wurden um 5,2% erhöht.

Eine ganze Reihe von Werten bleibt unangetastet, wie der Veranlagungsfreibetrag (€ 730), das Werbungs­kostenpauschale (€ 132), die Tages- und Nächtigungsgelder (€ 26,40 bzw € 15), die Umsatzgrenze für die Betriebsausgabenpauschalierung (€ 220.000) oder die Luxusgrenze bei PKW (€ 40.000).

Zusätzlich enthält das Teuerungs-Entlastungspaket II noch folgende Maßnahmen:

  • Anheben der Einheitswert-Grenze für land-/ forstwirtschaftliche Pauschalierung von € 130.000 auf € 165.000.
  • Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht betrieblich veranlasste Fahrten, welche für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen geleistet werden, sind ab dem Jahr 2023 bis zu einer Höhe von € 200 pro Jahr steuerfrei (Direktzahlung oder Gutscheine).
  • Senkung des Dienstgeberbeitrages von 3,9% auf 3,7% für die Jahre 2023 und 2024.
  • Anheben der Umsatzgrenze für die Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von € 400.000 auf € 600.000.

Am 12.10.2022 wurde im Nationalrat auch das Teuerungs-Entlastungspaket III beschlossen, Damit wird gewährleistet, dass die Familienbeihilfe und viele weitere Sozialleistungen künftig automatisch an die Inflation angepasst werden. Die Erhöhung für das Jahr 2023 wird 5,8% (entspricht der Inflationsrate zwischen August 2021 und Juli 2022) betragen. Neben der Familienbeihilfe sind davon ua auch das Kinderbetreuungsgeld, der Kinderabsetzbetrag und die Studienbeihilfen (erstmals ab 1.9.2023) umfasst.

 

2. Neue Details zum Energiekostenzuschuss

Die Bundesregierung hat am 28. September 2022 weitere Eckpunkte zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht. Darüber hinaus hat der Nationalrat am 12.10.2022 Änderungen des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes beschlossen, wodurch das zur Verfügung stehende Budget auf nunmehr € 1,3 Mrd angehoben wurde. Weitere Änderungen umfassen die Abwicklung der Förderungen sowie Vereinfachungen für kleine Unternehmen. Wiewohl die exakte Ausgestaltung der Förderung nach wie vor Fragen offenlässt, da die hierfür vorgesehene Richtlinie noch nicht veröffentlicht wurde, wollen wir Sie im Nachfolgenden über die aktuellen Entwicklungen informieren und Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte des Zuschusses geben. Vorweg möchten wir darauf hinweisen, dass die Förderung von der EU-Kommission genehmigt werden muss und diese Genehmigung bislang noch aussteht.

  • Förderfähige Unternehmen

Mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschuss gefördert werden grundsätzlich energieintensive Unternehmen. Darunter fallen alle gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen und unternehm­erische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen, deren jährliche Energie- und Strom­beschaff­ungs­kosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen.

Das 3%-Energieintensitätskriterium entfällt bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu € 700.000. Unternehmen mit weniger Umsatz können ungeachtet des Ausmaßes ihrer Energiekosten einen Zuschuss beantragen, sofern kein Ausschlusskriterium vorliegt.

Nicht förderfähig sind energieproduzierende oder mineralölverbrauchende Unternehmen, Unter­nehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion und staatliche Einheiten.

Die Förderung soll mit Auflagen zur Umsetzung von Energiesparmaßnahmen verbunden sein. Insbesondere müssen Unternehmen bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen bei der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich setzen.

  • Antragstellung und Registrierung

Anträge können voraussichtlich ab Mitte November 2022 beim AWS gestellt werden. Zuvor soll eine Registrierung erforderlich sein, welche bereits ab Ende Oktober 2022 zur Verfügung steht. Eine innerhalb der Frist gestellte Voranmeldung soll Voraussetzung für die spätere Beantragung der Förderung sein. Im Zweifel empfiehlt es sich daher eine Voranmeldung einzubringen. Diese stellt noch keinen Antrag auf Gewährung der Förderung dar, weshalb noch keine unmittelbaren Rechtsfolgen damit verbunden sind.

Um eine zielgerichtete Förderung sicherzustellen und Überförderungen zu vermeiden, ist für die Antragstellung die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erforderlich – beispielsweise zur Einordnung als energieintensives Unternehmen oder der Bestätigung der Energie-Mehrkosten.

  • Inhalt der Förderung

Ganz allgemein sieht das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz eine Förderung von Mehrkosten für Energiekosten im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 mit bestimmten Obergrenzen vor. Darüber hinaus werden auch Kosten für die Antragstellung bis zu einer bestimmten Zuschusshöhe teilweise ersetzt. Die Gewährung der Förderung hat im Einklang mit dem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen der EU-Kommission zu erfolgen. Gemäß Befristetem Beihilferahmen darf die Förderung mit Beihilfen, welche unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, kumuliert werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

  • Die vier Förderstufen

Die Förderung soll in vier Förderstufen unterteilt werden, wobei vom Unternehmer auszuwählen ist, für welche Förderstufe der Antrag gestellt wird. In Abhängigkeit der Förderstufe sollen unterschiedliche Fördersätze zur Anwendung gelangen. Die bereits bekannten Details zu den einzelnen Förderstufen orientieren sich an den Vorgaben und Möglichkeiten, welche seitens der EU im Befristeten Krisenrahmen für Direktzuschüsse vorgesehen sind.

Näheres dazu finden Sie auf unserer Homepage unter www.taferner-steuerberatung.at.

 

3. Neuerliche Erhöhung des Basiszinssatzes

Mit Wirksamkeit ab 14.9.2022 wurde der Basiszinssatz auf 0,63 % erhöht. Die steuerlich relevanten Zinssätze betragen ab diesem Zeitpunkt 2,63% Ab 2.11.2022 wurde der Basiszinssatz nochmals erhöht und beträgt nun 1,38%. Die Zinssätze betragen daher ab 2.11.2022 3,38%.

 

4. Mieten – neuerliche Erhöhung ab 1. November 2022

Das BMJ hat Ende September auf Grund der hohen Inflationsraten zum 3. Mal in diesem Jahr eine Er­höh­ung der Kategoriebeträge gem MRG kundgemacht. Die Erhöhung wird am 1. November 2022 miet­rechtlich wirksam.

Die gültigen Kategoriebeträge in €/m²:

 

Anhebung frühestens ab

Kategorie A

Kategorie B

Kategorie C

Kategorie D brauchbar

Kategorie D unbrauchbar

ab 1.11.2022

5.12.2022

4,23

3,18

2,12

2,12

1,06

ab 1.6.2022

5.7.2022

4,01

3,01

2,00

2,00

1,00

ab 1.4.2022

5.5.2022

3,80

2,85

1,90

1,90

       0,95

Die Erhöhung der Kategoriebeträge hat nicht nur direkte Auswirkungen auf die zu entrichtenden Mietzinse, sondern erhöht auch (in vielen Fällen) die Verwaltungskostenpauschale der Haus­ver­waltungen und führt dadurch insgesamt zu höheren Betriebskosten, welche wiederum der Mieter zu tragen hat.

 

5. Die wichtigsten SV-Werte für 2023

Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2023 liegen vorbehaltlich der offiziellen Kund­mach­ung im BGBl vor.

Hier der Ausblick für die wichtigsten Werte:

 

2022

2023

Höchstbeitragsgrundlage

in €

in €

laufende Bezüge täglich

        189,00

        195,00

laufende Bezüge pm

     5.670,00

     5.850,00

Sonderzahlung pa

   11.340,00

   11.700,00

freie Dienstnehmer ohne SZ pm

     6.615,00

     6.825,00

Geringfügigkeitsgrenze pm

        485,85

        500,91

Grenzwert Dienstgeberabgabe (DGA), mtl

        728,78

        751,37

 

5. Photovoltaikanlagen für die Eigenversorgung

Viele Privatpersonen entscheiden sich aus ökologischen und ökonomischen Gründen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach. Worauf ist dabei aus steuerlicher Sicht zu achten?

Grundsätzlich stellen Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus der eigenen Photo­voltaikanlage in das öffentliche Netz Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, sofern der Veranlagungs­freibetrag von € 730 überschritten wird. Auch wenn die Einspeise­tarife derzeit eher gering ausfallen, könnte der Veranlagungsfreibetrag bald überschritten werden.

Zur Förderung der privaten Eigenversorgung gilt Folgendes: Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet, sind ab der Veranlagung 2022 steuerfrei.

Für den aus der Photovoltaikanlage selbst erzeugten und verbrauchten Strom fällt keine Elektrizitäts­abgabe an.

Checkliste Steuertipps zum Jahresende 2022

Aufgrund der im Jahr 2022 zahlreichen neuen Regelungen wie beispielsweise der ökosozialen Steuerreform und der Teuerungs-Entlastungspakete empfiehlt es sich besonders heuer rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen und sich folgende Fragen zu stellen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät!

 

STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER

1. Worauf Sie bei Investitionen im Jahr 2022 achten sollten

1.1 Degressive Abschreibung

1.2 Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

1.3 Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven

2. Disposition über Erträge/Einnahmen bzw. Aufwendungen/Ausgaben

3. Steueroptimale Verslustverwertung

3.1 Verrechnung von Verlustvorträgen

3.2 Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

3.3 Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern nur vortragsfähig

4. Gewinnfreibetrag/Investitionsfreibetrag

4.1 Gewinnfreibetrag

4.2 Investitionsfreibetrag

5. Was Sie bei der Steuerplanung für 2022 beachten sollten

6. Spenden aus dem Betriebsvermögen

7. Forschungsprämie

8. Vorteile der Elektromobilität

9. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

10. Tipps für Kleinunternehmer

10.1 Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

10.2 Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

11. Kleinunternehmer-GSVG-Befreiung beantragen

12. Arbeitsplatzpauschale und Netzkarte für Selbständige

13. Ende der Aufbewahrung für Unterlagen aus 2015

 

STEUERTIPPS FÜR ARBEITGEBER & MITARBEITER

1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels

2. Mitarbeiterbeteiligungen und Teuerungsprämie

3. Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei

4. Weihnachtsgeschenke bis € 186 steuerfrei

5. Betriebsveranstaltungen bis € 365 steuerfrei

6. Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis € 186 steuerfrei

7. Kinderbetreuungskosten: € 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei

8. Steuerfreies Jobticket bzw. Klimaticket

9. Homeoffice


STEUERTIPPS FÜR ARBEITNEHMER

1. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2019 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2022

2. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2022 bezahlen

3. Arbeitnehmerveranlagung 2017 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2017 beantragen


STEUERTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

1. Sonderausgaben noch 2022 bezahlen

1.1 Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in
der Pensionsversicherung

1.2 Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

1.3 Spenden als Sonderausgaben

1.4 Öko-Sonderausgabenpauschale

2. Spenden von Privatstiftungen

3. Außergewöhnliche Belastungen noch 2022 bezahlen

4. Wertpapierverluste realisieren

5. Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen lukrieren

 

Steuertipps für Unternehmer

  1. Worauf Sie bei Investitionen im Jahr 2022 achten sollten

In diesem Jahr gibt es wieder einige Besonderheiten, die bei noch geplanten Investitionen zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.

  • Degressive Abschreibung

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht eine Halbjahresabschreibung zu. Ausgenommen sind:

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
  • KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rd 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive.

TIPP: Die degressive Abschreibung kann bis zum 31.12.2022 unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden. Für ab dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter muss dann steuerlich wieder die gleiche Abschreibungsmethode wie im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss gewählt werden.

  • Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

Achtung: Bei Miethäusern, die vor 1915 erbaut wurden, kann auch ohne Gutachten ein AfA-Satz von höchstens 2% angewendet werden. Dieser begünstigte AfA-Satz kann nicht in Kombination mit der beschleunigten AfA angewendet werden. Wird eine langfristige Vermietung angestrebt, so muss der gesamte Abschreibungszeitraum betrachtet werden. Die beschleunigte AfA bewirkt nämlich eine steuerliche Nutzungsdauer von 63,67 Jahren, die besondere AfA für Alt-Mietgebäuden eine steuerliche Nutzungsdauer von 50 Jahren. Diese Differenz von 13,67 Jahren kann von der anfänglich höheren beschleunigten Abschreibung nicht kompensiert werden. In einer Barwertbetrachtung zeigt sich, dass bereits nach dem 11. Jahr der begünstigte AfA-Satz von 2% der beschleunigten AfA vorzuziehen ist.

  • Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven
  • Halbjahresabschreibung: Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wird, steht die Halbjahresabschreibung
  • GWG: Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden. Die GWG-Grenze wird mit Wirkung ab 1.2023 auf € 1.000 angehoben. Es ist daher möglich, dass eine Verschiebung von Anschaffungen, die zwischen € 801 und € 999 liegen, einen nachhaltigen Steuervorteil bewirken kann. Dies muss im Einzelfall geprüft werden, da der „Ausgabenverschiebung“ eine Verminderung des Progressionstarifs der Einkommensteuer (inkl Valorisierung der Grenzbeträge) bzw die Senkung der Körperschaftsteuer ab dem Jahr 2023 entgegensteht.
  • Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens seit sieben Jahren (15 Jahren bei Grundstücken) im Betriebsvermögen befindlichen Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

 

  1. DISPOSITION ÜBER ERTRÄGE / EINNAHMEN BZW AUFWENDUNGEN / AUSGABEN

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt. 

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (zB Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2023 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2022) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurech­nen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Diese Dispositionen sind im Jahr 2022 besonders interessant, da im Jahr 2023 folgende nachhaltige Steuerentlastungen durchgeführt werden:

  • Senkung der 2. Tarifstufe der Einkommensteuer von 32,5% auf 30% und der 3. Tarifstufe
    von 42% auf 41%
  • Abschaffung der „kalten Progression“ (Valorisierung der Tarifgrenzen)
  • Senkung der Körperschaftsteuer von 25% auf 24%

TIPP: Diese Steuersenkungen führen in aller Regel dazu, dass Ausgaben (sofern mit Gewinnen verrechenbar) im Jahr 2022 bzw Einnahmen möglichst im Jahr 2023 verwertet werden sollten. Eine Ausnahme dazu kann die Investition in klimafreundliche Anlagegüter darstellen, da dafür ab dem 1.1.2023 ein Investitionsfreibetrag zusteht.

  1. STEUEROPTIMALE VERLUSTVERWERTUNG

3.1   Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind ua Liquidations- und Sanierungsgewinne sowie Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

TIPP: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist unbeschränkt vortragsfähig.

3.2   Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste können im Rahmen der Gruppenbesteuerung steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2022 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2022) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2022 noch für das gesamte Jahr 2022 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die im Jahr 2022 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2022 von den Gewinnen 2022 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen.

Beachten Sie auch, dass für Vorgruppenverluste von Gruppenmitgliedern, die mit eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds zu verrechnen sind, die 75%-Verlustverrechnungsgrenze nicht gilt.

Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste – entsprechend der Beteiligungen - in Österreich verwertet werden. Allerdings können nur ausländische Kapitalgesellschaften aus einem EU-Staat oder einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in die Unternehmensgruppe einbezogen werden. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

TIPP: Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.

3.3   Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern nur vortragsfähig

Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

 

  1. GEWINNFREIBETRAG / INVESTITIONSFREIBETRAG
    • Gewinnfreibetrag

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Der GFB beträgt ab dem Jahr 2022 bis zu 15% des Gewinns, max € 45.950 pa.

Gewinn in €

%-Satz GFB

GFB in €

insgesamt €

bis 30.000

  15%

  4.500

  4.500

30.000 – 175.000

13%

18.850

23.350

175.000 – 350.000

   7%

12.250

35.000

350.000 – 580.000

   4,5%

10.350

45.950

über 580.000

     0%

0

45.950

 

Ein Grundfreibetrag von 15% von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (15% von € 30.000 = € 4.500). Für Gewinne über € 30.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen unge­brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre als Anlage­vermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2022 geschätzt und der voraussichtlich über € 4.500 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und in entsprechender Höhe Wertpapiere gekauft werden. Die Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2022 auf Ihrem Depot eingeliefert sein!

TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungs­vorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfrei­betrag (15% von € 30.000 = € 4.500) zu.

Beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe auf Grund von höherer Gewalt (zB Tod des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs unterbleibt eine Nachversteuerung.

 

4.2 Investitionsfreibetrag

Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden Daher gilt es bei Investitionen rund um den Jahreswechsel sehr genau zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Investition am günstigsten ist.

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für maximal € 1 Mio Anschaffungskosten pa). Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind folgende Wirtschaftsgüter:

  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird
  • Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder Speicherung fossiler Energieträger dienen

TIPP: Der Investitionsfreibetrag ist ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Da der Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen. Es ist daher bereits im Jahr 2022 im Rahmen der Dispositionen von Einnahmen/Ausgaben bzw bei Investitionsentscheidungen zu überlegen, ob eine Verschiebung in das Jahr 2023 vorteilhaft sein könnte.

 

  1. WAS SIE BEI DER STEUERPLANUNG FÜR 2022 BEACHTEN SOLLTEN
    • Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.

  • Managergehälter

Die steuerliche Absetzbarkeit von Managervergütungen ist mit € 500.000 brutto pro Person und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung mit 6% gem § 67 Abs 6 EStG unterliegen.

  • Pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen

Seit dem Wirtschaftsjahr 2021 sind pauschale Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pauschalen Rückstellungen steuerlich zulässig. In beiden Fällen ist für die Bildung der unternehmensrechtliche Ansatz maßgeblich. Die steuerliche Berücksichtigung von pauschalen Rückstellungen beschränkt sich allerdings auf Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen bleiben steuerlich ausgeschlossen.

Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die bereits vor dem 1.1.2021 entstanden sind. Pauschale Rückstellungen dürfen ebenfalls gebildet werden, wenn der Anlass für die erstmalige Bildung bereits vor dem 1.1.2021 liegt. In solchen Fällen sind allerdings die Wertberichtigungs- bzw Rückstellungsbeträge auf das Jahr 2021 und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen.

 

  1. SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2022 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2022 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (zB Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) gelten als Katastrophenfall iSd EStG, was durch den Ukraine-Krieg ja leider an Bedeutung zugenommen hat. Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

Hinweis: Neben der üblichen Geldspende ist auch eine werbewirksame „Wohnraumspende“ möglich, sodass bei der vorübergehenden, unentgeltlichen (oder niedrigpreisigen) Überlassung von Immobilien an Flüchtlinge aus der Ukraine durch inländische Kapitalgesellschaften von einer betrieblichen Veranlassung dieser Zuwendung ausgegangen werden kann.

TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine, etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

 

  1. FORSCHUNGSPRÄMIE

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 14% beantragt werden. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt. Prämien für Auftragsforschungen können hingegen nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1 Mio pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

TIPP: Denken Sie daran, dass Sie ab heuer erstmalig auch einen fiktiven Unternehmerlohn (als Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft) für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit bei den Forschungsaufwendungen berücksichtigen können. Als fiktiver Unternehmerlohn können € 45 pro Stunde für maximal 1.720 Stunden
(= € 77.400 pro Person und WJ)
angesetzt werden.

Hinweis: Für den Prämienantrag 2022 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen.

 

  1. VORTEILE DER ELEKTROMOBILITÄT

Investitionen in die Elektromobilität sind im Jahr 2022 immer noch steuerlich begünstigt. Trotz der zum Vorjahr vergleichsweise geringeren Förderungen sind Elektrofahrzeuge steuerlich dem Verbrennungsmotor vorzuziehen. Folgende Vorteile können die Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen für sich verbuchen:

  • Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des PKW bzw des Kraftrads bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.
  • Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.
  • Die laufenden Kosten wie zB Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.
  • E-Mobilitätsförderung: Im Jahr 2022 wird die Anschaffung von Elektro-PKW für Betriebe mit insgesamt € 2.000 gefördert (€ 1.000 zu beantragen und € 1.000 direkt beim Händler). Für Private beträgt die Förderung nach wie vor insgesamt € 5.000. Hybridfahrzeuge und Elektrokrafträder werden ebenfalls gefördert, jedoch in einem geringeren Ausmaß. Des Weiteren wird die E-Ladeinfrastruktur (zB Wallbox, intelligente Ladekabel) ebenfalls gefördert.

Achtung: Die E-Mobilitätsförderung wird nur gewährt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW € 60.000 nicht überschreitet.

  • degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genießen die Vorteile der degressiven Abschreibung (siehe Punkt 1.1)
  • keine NoVA: da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.
  • kein Sachbezug: für Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.
  • keine motorbezogene Versicherungssteuer: reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit.

TIPP: Für ab dem 1.1.2023 angeschaffte Elektrofahrzeuge kann ein Investitionsfreibetrag gelten gemacht werden. Es ist daher zu überlegen, die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs in das Jahr 2023 zu verschieben, um den erhöhten Investitionsfreibetrags (15%) zu erhalten.

 

  1. WERTPAPIERDECKUNG FÜR PENSIONSRÜCKSTELLUNG

Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.

 

  1. TIPPS FÜR KLEINUNTERNEHMER
    • Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung)
bis € 42.000
(bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie zB aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel) erklärt werden. Bei Inanspruch­nahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2022 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei Leistungen an Nichtunternehmer ist erfahrungsgemäß eine Rechnungskorrektur schwer möglich, weshalb die dann geschuldete Umsatzsteuer aus dem Brutto-Einnahmenbetrag herausgerechnet werden muss.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.

TIPP: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

  • Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Betragen die Umsätze des Wirtschaftsjahrs 2022 nicht mehr als € 35.000 aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit, so kann der Gewinn pauschal ermittelt werden. Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw 20% bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie das 50%ige Pauschale für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu.

TIPP: Da bei nebenberuflichen Einkünften (zB Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant werden.

 

  1. „KLEINUNTERNEHMER“-GSVG-BEFREIUNG BIS 31.12.2022 BEANTRAGEN

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2022 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2022 maximal € 5.830,20 und der Jahresumsatz 2022 maximal € 35.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten fünf Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 485,85 und der monatliche Umsatz maximal € 2.916,67 betragen.

TIPP: Der Antrag für 2022 muss spätestens am 31.12.2022 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2022 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

 

  1. ARBEITSPLATZPAUSCHALE UND NETZKARTE FÜR SELBSTÄNDIGE

Was für Arbeitnehmer als Homeoffice-Pauschale im Jahr 2021 eingeführt wurde, können nun Selbständige als Arbeitsplatzpauschale ab dem Jahr 2022 geltend machen. Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Es wird zwischen dem „großen“ und dem „kleinen“ Pauschale unterschieden:

  • € 1.200 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • € 300 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als € 11.000 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max € 300 pro Jahr).

Ab heuer können auch Selbständige 50% der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

 

  1. ENDE DER AUFBEWAHRUNG FÜR UNTERLAGEN AUS 2015

Zum 31.12.2022 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2015 aus. Diese können daher ab 1.1.2023 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

Hinweis: verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen in Zusammenhang mit:

  • Kurzarbeit: 10 Jahre ab Ende des Jahres der letzten Auszahlung der gesamten Förderung
  • Investitionsprämie: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
  • COFAG-Förderbedingungen: 7 Jahre

TIPP: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten erhöhen nämlich bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die tatsächlichen Anschaffungskosten und reduzieren damit den steuerpflichtigen Gewinn.

Platzsparender ist eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.

 

Steuertipps für Arbeitgeber und Mitarbeiter

Mehr Netto vom Brutto für Mitarbeiter“ – so könnte das Motto lauten, wenn Sie durch steuerliche Zuckerl Mitarbeiter gewinnen und binden wollen.

 

  1. OPTIMALE AUSNUTZUNG DES JAHRESSECHSTELS

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50% bzw allenfalls 55% zur Anwendung. Für Arbeitnehmer, denen auf Grund von Kurzarbeit reduzierte Bezüge zugeflossen sind, ist das Jahressechstel pauschal um 15% zu erhöhen (auch für das Kontrollsechstel).

Achtung: Werden im laufenden Kalenderjahr 2022 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern.

 

  1. MITARBEITERBETEILIGUNGEN UND TEUERUNGSPRÄMIE

2.1 Mitarbeiterbeteiligung

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

2.2 Mitarbeitergewinnbeteiligung und Teuerungsprämie

Seit dem 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu € 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann in den Jahren 2022 und 2023 eine steuerfreie Teuerungsprämie von bis zu € 3.000 an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die wichtigsten Unterschiede haben wir hier gegenübergestellt:

 

Teuerungsprämie

Mitarbeitergewinnbeteiligung

Begünstigte Prämienhöhe

€ 2.000 pro Jahr pro MA
ohne Voraussetzungen;

zusätzlich € 1.000 bei einer lohngestaltenden Vorschrift

€ 3.000 pro Jahr pro MA

Anwendungsjahre

2022 und 2023

ab 2022 zeitlich unbefristet

Abgabenrechtliche Befreiungen

Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Sozialversicherungsbeiträge

Lohnsteuer

Mitarbeitergruppen

keine MA-Gruppen

Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit
objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen

Unternehmensgewinn

Kein Gewinn erforderlich

Prämienhöhe mit dem
Vorjahres-EBIT gedeckelt

Ersetzt „normale“ Prämien

Nein,
es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln

Ja,
bei Vorliegen aller Voraussetzungen

 

TIPP: In aller Regel wird für den Arbeitgeber die Teuerungsprämie für die Jahre 2022 und 2023 das präferierte Instrument sein.

 

  1. ZUKUNFTSSICHERUNG FÜR DIENSTNEHMER BIS € 300 STEUERFREI

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

 

  1. WEIHNACHTSGESCHENKE BIS € 186 STEUERFREI

(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeiter sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohn­steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Waren­gutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

 

  1. BETRIEBSVERANSTALTUNGEN BIS € 365 STEUERFREI

Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Mitarbeiter und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

  1. SACHZUWENDUNGEN ANLÄSSLICH EINES DIENST- ODER FIRMENJUBILÄUMS BIS € 186 STEUERFREI

Sachzuwendungen an Mitarbeiter, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis € 186 pro Person und Jahr steuerfrei.

 

  1. KINDERBETREUUNGSKOSTEN: € 1.000 ZUSCHUSS DES ARBEITGEBERS STEUERFREI

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Mitarbeiter einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungs­einrichtung (zB Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

 

  1. STEUERFREIES JOBTICKET BZW KLIMATICKET

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter das Jobticket fällt auch das sogenannte Klimaticket (auch als 1-2-3-Ticket bekannt).

Die Zurverfügungstellung ist durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

 

  1. HOMEOFFICE

Als Abgeltung der Mehrkosten seiner Mitarbeiter im Homeoffice kann der Arbeitgeber für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei ausbezahlen. Für die Berücksichtigung dieses Homeoffice-Pauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt werden.

Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht dieser Tage. Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden. Wird das Homeoffice-Pauschale nicht bis zur maximalen Höhe vom Arbeitgeber ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.

Beispiel: Herr Fritz arbeitet 100 Tage ausschließlich in seiner Wohnung im Homeoffice. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Homeoffice-Tag € 2, in Summe also € 200. In der Steuererklärung kann Herr Fritz den nicht ausgeschöpften Betrag von € 100 zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag (€ 3 x 100 = € 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von € 200.

Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zwecke des Homeoffice zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers zusätzlich (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 im Kalenderjahr 2022 als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.

Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Homeoffice-Pauschale zusätzlich ausschließlich beruflich veranlasste Arbeitsmittel angeschafft, so können diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Homeoffice-Pauschale.

 

Steuertipps für Arbeitnehmer

  1. RÜCKERSTATTUNG VON KRANKEN-, ARBEITSLOSEN- UND PENSIONS­VERSICHERUNGSBEITRÄGEN 2019 BEI MEHRFACHVERSICHERUNG BIS ENDE 2022

Wer im Jahr 2019 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitrags­grundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2022 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Kranken­versicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Hinweis: Die Rückerstattung ist einkommensteuerpflichtig.

 

  1. WERBUNGSKOSTEN NOCH VOR DEM 31.12.2022 BEZAHLEN

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2022 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc, samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

TIPP: Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei auch hier die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt. Wenn Sie sich daher privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2022 –insoweit die An­schaffungskosten € 800 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann, und daher ohne Nachweis ein Privatanteil von 40% auszuscheiden ist.

 

  1. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2017 SOWIE RÜCKZAHLUNG VON ZU UNRECHT EINBEHALTENER LOHNSTEUER DES JAHRES 2017 BEANTRAGEN

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

TIPP: Am 31.12.2022 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2017.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2017 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2022 beim Finanzamt einen Rückzahlungsan­trag stellen.

 

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

  1. Sonderausgaben noch 2022 bezahlen

1.1 Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensions­versicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

1.2  Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuer­beratungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

1.3  Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/service/allg/spenden/) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung ausgenommen. Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschafts­jahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahres­einkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

Hinweis: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nach­kauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2022 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeit­nehmer) Veranlagung berücksichtigt.

1.4  Öko-Sonderausgabenpauschale

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde ein neuer Sonderausgabentatbestand ab dem Jahr 2022 eingeführt. Neben den Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden ist auch der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsystemen begünstigt.

Wurden Kosten für die thermische Sanierung von € 4.000 bzw € 2.000 bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, so steht im Jahr 2022 das Öko-Sonderausgabenpauschale von € 800 bzw € 400 zu. Die restlichen Aufwendungen werden auf die kommenden 4 Jahre aufgeteilt. Dieses spezielle Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2022 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der zu Grunde liegende Förderantrag noch im Jahr 2022 eingebracht wird.

 

  1. Spenden von Privatstiftungen

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!

 

  1. Aussergewöhnliche Belastungen noch 2022 bezahlen

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Aus­gaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Auf­wendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Ver­besser­ung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) über­steigen.

TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Bedingt durch das vermehrte Auftreten von Unwettern im Jahr 2022 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Zu Katastrophenschäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.

Hinweis: Krankheitskosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der er­krank­ten Person ein steuerfreies Existenzminimum von € 11.000 bleiben muss. Daher können Krankheitskosten vom (Ehe-)Partner übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde.

 

  1. Wertpapierverluste realisieren

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2022 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbe­sondere Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2022 zählen auch erworbene Kryptowährungen, welche nach dem 31.3.2021 erworben wurden, zum „Neuvermögen“ und sind Erträgnisse daraus mit jenen von anderen Kapitalanlagen verrechenbar.

TIPP: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus An­leihen (nicht jedoch mit zB Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

Hinweis: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder zB mit Ihrer Ehefrau ein Gemein­schafts­depot haben, müssen Sie Bescheinig­ungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

 

  1. Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2022 lukrieren

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 3.123,04 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2022 von € 132,73. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von 18 lukriert werden.

Energiekostenzuschuss

Neue Details zum Energiekostenzuschuss

Die Bundesregierung hat am 28. September 2022 weitere Eckpunkte zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht. Darüber hinaus hat der Nationalrat am 12.10.2022 Änderungen des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes beschlossen, wodurch das zur Verfügung stehende Budget auf nunmehr € 1,3 Mrd angehoben wurde. Weitere Änderungen umfassen die Abwicklung der Förderungen sowie Vereinfachungen für kleine Unternehmen. Wiewohl die exakte Ausgestaltung der Förderung nach wie vor Fragen offenlässt, da die hierfür vorgesehene Richtlinie noch nicht veröffentlicht wurde, wollen wir Sie im Nachfolgenden über die aktuellen Entwicklungen informieren und Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte des Zuschusses geben. Vorweg möchten wir darauf hinweisen, dass die Förderung von der EU-Kommission genehmigt werden muss und diese Genehmigung bislang noch aussteht.

 

  • Förderfähige Unternehmen

Mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschuss gefördert werden grundsätzlich energieintensive Unternehmen. Darunter fallen alle gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen und unternehm­erische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen, deren jährliche Energie- und Strom­beschaff­ungs­kosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen.

Das 3%-Energieintensitätskriterium entfällt bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu € 700.000. Unternehmen mit weniger Umsatz können ungeachtet des Ausmaßes ihrer Energiekosten einen Zuschuss beantragen, sofern kein Ausschlusskriterium vorliegt.

Nicht förderfähig sind energieproduzierende oder mineralölverbrauchende Unternehmen, Unter­nehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion und staatliche Einheiten.

Die Förderung soll mit Auflagen zur Umsetzung von Energiesparmaßnahmen verbunden sein. Insbesondere müssen Unternehmen bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen bei der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich setzen.

 

  • Antragstellung und Registrierung

Der erste Schritt ist die Voranmeldung – dies geschieht durch Übermittlung von einigen wenigen Daten. Die Voranmeldung startet mit 7. November 2022 bis voraussichtlich 21. November 2022 auf der Website der aws - austria wirtschaftsservice. Dort finden Sie auch weitere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen sowie zum formalen und zeitlichen Ablauf.

Die Voranmeldung ist Voraussetzung dafür, einen Antrag stellen zu können!

Auf Basis der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen wird ein Zeitraum zugewiesen, in dem ein Antrag gestellt werden kann. Die Reihenfolge des Einlangens der Anträge ist für die Vergabe der einer Budgetobergrenze unterliegenden Zuschussmittel maßgeblich.

Im Zweifel empfiehlt es sich daher eine Voranmeldung einzubringen. Diese stellt noch keinen Antrag auf Gewährung der Förderung dar, weshalb noch keine unmittelbaren Rechtsfolgen damit verbunden sind.

Um eine zielgerichtete Förderung sicherzustellen und Überförderungen zu vermeiden, ist für die Antragstellung die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erforderlich – beispielsweise zur Einordnung als energieintensives Unternehmen oder der Bestätigung der Energie-Mehrkosten.

 

  • Inhalt der Förderung

Ganz allgemein sieht das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz eine Förderung von Mehrkosten für Energiekosten im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 mit bestimmten Obergrenzen vor. Darüber hinaus werden auch Kosten für die Antragstellung bis zu einer bestimmten Zuschusshöhe teilweise ersetzt. Die Gewährung der Förderung hat im Einklang mit dem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen der EU-Kommission zu erfolgen. Gemäß Befristetem Beihilferahmen darf die Förderung mit Beihilfen, welche unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, kumuliert werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

 

  • Die vier Förderstufen

Die Förderung soll in vier Förderstufen unterteilt werden, wobei vom Unternehmer auszuwählen ist, für welche Förderstufe der Antrag gestellt wird. In Abhängigkeit der Förderstufe sollen unterschiedliche Fördersätze zur Anwendung gelangen. Die bereits bekannten Details zu den einzelnen Förderstufen orientieren sich an den Vorgaben und Möglichkeiten, welche seitens der EU im Befristeten Krisenrahmen für Direktzuschüsse vorgesehen sind.

 

Basisstufe 1:

Im Rahmen der ersten Stufe werden auch Mehrkosten für Treibstoffe ersetzt. Gefördert werden 30% der Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 für den Verbrauch von Strom, Erdgas und Treibstoffen. Pro Unternehmen beträgt der Zuschuss mindestens € 2.000 und maximal € 400.000. Deutlich geringere Fördergrenzen kommen für Unternehmen der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektor zum Tragen.

 

Berechnungsstufe 2:

Ab dieser Stufe sind nur mehr Kosten für Strom und Gas förderbar. Voraussetzung ist, dass sich die Preise zu den Vorjahrespreisen mindestens verdoppelt haben. Es werden bis zu 70% des Vorjahres­ver­brauches mit maximal 30% gefördert. In dieser Förderstufe beträgt die maximale
Förderhöhe € 2 Mio.

 

Berechnungsstufe 3:

Eine Antragstellung im Rahmen dieser Stufe ist nur möglich, wenn dem Empfänger Betriebsverluste im beihilferelevanten Zeitraum entstehen, wobei sich der Anstieg der Strom- und Gaskosten auf mindestens 50% des Betriebsverlustes im selben Zeitraum belaufen muss. Die maximale Förderhöhe beträgt gemäß befristetem Krisenrahmen der EU höchstens 50% der beihilfefähigen Kosten und höchstens 80% der Betriebsverluste. Darüber hinaus ist der maximale Zuschuss mit € 25 Mio pro Unternehmen gedeckelt.

 

Berechnungsstufe 4:

In der letzten Berechnungsstufe werden nur Unternehmen, die in ausgewählten Branchen tätig sind (zB Stahl, Zement, Glas), gefördert. Hier sind maximale Förderungen bis zu € 50 Mio pro Unternehmen möglich. Aufgrund der Vorgaben der EU wird die Förderung in dieser Stufe maximal 70% der förderfähigen Kosten und höchstens 80% der Betriebsverluste des Unternehmens betragen.

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