TERMIN 31.12.2017

  • Substanzabgeltung für geschenkte Liegenschaften rechtzeitig überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenuss-rechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatz­steuerpflichtig. 

  • Rückerstattung von Arbeitslosen-, Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2014

Bis zum 31.12.2017 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2014 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt. 

  • Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des GFB 2017

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am ein-fachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über EUR 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Die Einschränkung auf Wohnbau-anleihen bzw. -aktien entfällt ab heuer. Als begünstigte Wertpapiere gelten jetzt wieder alle in Euro begebene Anleihen, Anleihen- und Immobilienfonds.

Da es für Gewinne über EUR 580.000 gar keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximale benötigte Investitionssumme EUR 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein! 

  • Arbeitnehmerveranlagung 2012

Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Bis zum 31.12.2017 kann daher eine Arbeit-nehmerveranlagung für das Jahr 2012 noch eingereicht werden.

 

VORSCHAU AUF DAS JAHR 2018

  • SV-Werte 2018

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2018. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der Klienten-Information des neuen Jahres 2018.

 

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

EUR 5.130,00

Höchstbeitragsgrundlage  Sonderzahlungen

jährlich

EUR 10.260,00

Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG

monatlich

EUR 5.985,00

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

EUR 438,05

 

Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt EUR 128 im Jahr 2018 (2017: EUR 124).

NEUE DATENSCHUTZVERPFLICHTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN AB 25.5.2018

Mit der vom Europäischen Parlament beschlossenen DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) werden die Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechte der Betroffenen und die Pflichten der Verantwortlichen EU-weit vereinheitlicht. Zur Durchführung der DSGVO wurde in Österreich das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 beschlossen. 

Die neuen Bestimmungen treten mit 25.5.2018 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Datenanwendungen und Geschäftsprozesse an die neue Rechtslage angepasst werden. Daher ergibt sich für jedes Unternehmen (unabhängig von der Branche), das in irgendeiner Weise personenbezogene Daten verarbeitet (zB eine Kundendatei führt, Rechnungen ausstellt), dringender Handlungsbedarf, da die internen Abläufe und alle Datenanwendungen in Bezug auf den Datenschutz analysiert und gegebenenfalls rechtzeitig angepasst werden müssen. 

Der Schwerpunkt der DSGVO liegt auf der Stärkung der Betroffenenrechte. Grundsätzlich werden alle Datenverarbeitungen mit personenbezogenen Daten verboten, außer es gibt eine Rechtfertigung. Diese kann nur aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, der Einwilligung des Betroffenen oder aus überwiegendem Interesse bestehen. Wie bisher muss auch zukünftig jede Datenverwendung einem konkreten Rechtfertigungsgrund zugeordnet werden. Und nur für diese Aufgabe dürfen die Daten verwendet werden. 

Insbesondere die folgenden DSGVO Anforderungen beinhalten für Österreichische Unternehmen einen hohen Arbeitsaufwand und Kosten:

  • Feststellung, ob man Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter für die Daten Betroffener ist
  • Erstellung und Führung eines Datenanwendungsverzeichnisses
  • Erweiterung der Informationspflichten gegenüber den Betroffenen
  • Nominierung eines Datenschutzbeauftragten 

Jede Gesellschaft muss feststellen, ob sie Verantwortlicher für die Daten ist oder im Auftrag eines Anderen die Informationen verarbeitet (Auftragsverarbeiter). Der Verantwortliche bleibt dem Betroffenen gegenüber immer verantwortlich für die Sicherheit und den Einsatz seiner Daten. Daher müssen zwischen allen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern Verträge oder Service Level Agreements (SLA) geschlossen werden, um die DSGVO-konforme Verarbeitung zu gewährleisten. Jedes Unternehmen muss daher die Datenflüsse analysieren und mit Verträgen sichern. 

Bisher wurden Anwendungen bei der Datenschutzkommission gemeldet, wenn Daten Betroffener verarbeitet werden sollten. Diese prüfte die Anmeldung, führte eine Risikoanalyse durch und speicherte die Anwendung im DVR-Register. Mit der DSGVO fällt die Meldung an das DVR Register weg und jedes Unternehmen muss selbst das Datenanwendungsverzeichnis führen, inklusive einer Risikoanalyse und gegebenenfalls der Datenschutz-Folgenabschätzung. 

Die Betroffenenrechte wurden gestärkt. Jeder, der von Datenverarbeitungen betroffen ist, muss proaktiv (bei Erstkontakt) und umfassend informiert werden, wobei auch technisch die folgenden Anforderungen umgesetzt werden müssen:

* Auskunftsrecht (u.a. auch über die geplante Speicherdauer)

* Recht auf Berichtigung

* Recht auf Löschung und auf Vergessen

* Recht auf Datenübertragbarkeit

* Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

* Mitteilungspflicht bei Berichtigung, Löschung oder Einschränkung an alle Empfänger

* Widerspruchsrecht 

Die Bestellung eines (internen oder externen) Datenschutzbeauftragten ist u.a. dann verpflichtend vorgesehen, wenn der Geschäftszweck in der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht (zB ein Steuerberater, der für Klienten die Lohnverrechnung durchfährt). Der Datenschutzbeauftragte ist an die Datenschutzbehörde zu melden. 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Verträge, Prozesse und IT Systeme angepasst werden müssen, um diese neuen Anforderungen zuverlässig gewährleisten zu können. Außerdem müssen die Mitarbeiter umfassend geschult werden, um die neuen Anforderungen geeignet unterstützen zu können. In Anbetracht der Komplexität der Materie und der möglichen hohen Strafen ist es jedenfalls empfehlenswert, sich bei der Umsetzung von Experten unterstützen zu lassen.

REGISTRIERKASSE – JAHRESENDE

Jahresendbeleg 2017: was ist zu tun bis zum 15.2.2018?

Seit 1.4.2017 ist die manipulationssichere Registrierkasse in Betrieb. Die Sicherheitseinrichtung und die Kasse waren bei Inbetriebnahme beim Finanzamt anzumelden. Mit Hilfe des auf dem sogenannten Startbeleg (der erste Beleg nach Umrüstung der Kasse) aufgedruckten QR-Codes wurde über die BMF Belegcheck-App nach Eingabe des individuellen Authentifizierungscodes der Startbeleg geprüft. Mit Erscheinen des grünen Häkchens war die Ordnungsmäßigkeit dokumentiert.

Zum 31.12.2017 ist nun erstmalig ein Jahresbeleg auszudrucken und ebenfalls mit dieser Handy-App zu prüfen. Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Für Unternehmer gilt es daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2017 den Jahresbeleg herzustellen und den Ausdruck sieben Jahre aufzubewahren. Nicht zu vergessen ist die Sicherung auf einen externen Datenträger! Für die Prüfung des Jahresendbeleges ist bis zum 15.2.2018 Zeit. Für Webservicebasierte Registrierkassen werden diese Schritte großteils automatisiert durchgeführt.

EINLAGEN- UND INNENFINANZIERUNGSERLASS

Um feststellen zu können, ob eine Ausschüttung steuerlich als Einlagenrückzahlung oder als Dividende zu behandeln ist, sind Evidenzkonten zu führen. Bereits vor dem AbgÄG 2015 mussten Kapitalgesellschaften den Stand ihrer Außenfinanzierung in einem Evidenzkonto für erhaltene Einlagen erfassen und laufend fortführen. Seit dem 1.1.2016 muss auch die Innenfinanzierung dokumentiert werden. Am 28. September 2017 hat das BMF den Einlagen- und Innenfinanzierungserlass veröffentlicht. 

Die Behandlung einer Dividende als offene Ausschüttung oder Einlagenrückzahlung hat wesentliche Auswirkungen beim Gesellschaf­ter. Offene Gewinn-ausschüttungen unterliegen bei natürlichen Personen dem 27,5%igen KESt-Abzug, bei Kapitalgesellschaften sind sie in der Regel steuerfrei. Einlagenrückzahlungen werden in beiden Fällen als Veräußerung der Beteiligung behandelt, die den Buchwert bzw die Anschaffungs­kosten der Beteiligung mindert und bei einem Wert unter Null Steuerpflicht auslöst.

ABSCHAFFUNG DER MIETVERTRAGSGEBÜHREN FÜR WOHNUNGSMIETER AB 11.11.2017

Am 13.10.2017 hat der Nationalrat die Abschaffung der Mietvertragsgebühren für Wohnungsmietverträge beschlossen.

Diese Änderung wurde am 10.11.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Verträge über die Miete von Wohnräumen, bei denen die Gebührenschuld ab dem 11.11.2017 entsteht, sind daher gebührenfrei.

 Unter Wohnräumen sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind). Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn die zu Wohnzwecken benützte Fläche jene zu anderen Zwecken übersteigt. 

Die Gebührenschuld entsteht bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wie einem Mietvertrag,

  • wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
  • wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Aushändigung.

 

 

 

 

Wenn Sie zu einzelnen Themen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wenn Sie in Zukunft unsere Klienten-Information bequem per E-Mail erhalten wollen, informieren Sie uns bitte darüber unter office@taferner-steuerberatung.at. Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.