Aktuelles

1. Familienbonus Plus für im Ausland lebende Kinder

Ab 1.1.2019 steht bekanntlich Steuerpflichtigen der Familienbonus Plus als neuer Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zu. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von € 500 jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Die monatlichen Beträge belaufen sich auf € 125 bzw. € 41,68.

Der Familienbonus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht aber nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz wird der Familien-bonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder, die in Drittstaaten leben, gibt es keinen Familienbonus. Auch die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des Unterhaltsabsetzbetrages wird bei im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz lebenden Kindern indexiert. Die Indexierung dieser Beträge wird – ebenso wie die geplante Indexierung der Familienbeihilfe - von vielen Experten als EU-rechtlich bedenklich eingestuft.

Im Bundesgesetzblatt wurden nun die Anpassungsfaktoren veröffentlicht, mit denen die gesetzlichen Beträge für im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz lebende Kinder anzupassen sind. Die höchsten Beträge ergeben sich dabei für in der Schweiz lebende Kinder (€ 190 / € 63,35), die niedrigsten Sätze werden für Bulgarien angeführt (€ 56,25 / € 18,76).

 

2. Neue Sterbetafeln für Sozialkapitalrückstellungen

Am 15. August 2018 wurden die neuen Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018-P Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung für die versicherungsmathematische Berechnung von Personalrückstellungen veröffentlicht. Diese lösen die bislang regelmäßig verwendeten Rechnungsgrundlagen AVÖ 2008-P ab und sind ab sofort bei der Bilanzierung anzuwenden. Die neuen Rechnungsgrundlagen berücksichtigen die gestiegene Lebenserwartung sowie die gesunkene Eintrittswahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit seit der letztmaligen Anpassung der Rechnungsgrundlagen.

 

Pensionsrückstellungen werden durch die Anwendung der neuen Sterbetafeln voraussichtlich zwischen 4% (bei Frauen) und bis zu 8% (bei Männern) ansteigen. Wird die Jubiläumsgeldrückstellung bzw. Abfertigungsrückstellung auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gerechnet, ist bei ersterer ebenfalls mit einer voraussichtlichen Erhöhung zwischen 5 – 8% zu rechnen.

 

Die neuen Sterbetafeln werden sich auch auf die steuerliche Pensions- bzw. Jubiläumsgeldrückstellung (sofern diese auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wird) auswirken.

 

3. Wieder 10% Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen

Ab 1. November 2018 wird der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen wieder auf 10% gesenkt (in der Zeit zwischen 1.5.2016 bis 31.10.2018: 13%). Ist der Preis für ein Frühstück im Beherbergungsentgelt enthalten, fallen dann dafür ebenfalls nur 10 % Umsatzsteuer an. Dies hat Auswirkungen auf den Pauschalbetrag für Nächtigungen iHv € 15,00. Von diesem Pauschalbetrag können ab 1. November 2018 nur mehr € 1,36 gerechnet werden.

 

4. Arbeitsplatznahe Dienstwohnungen

Für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen war bis zu einer Größe bis 30 m2 kein Sachbezug bzw. bei einer Größe von über 30 m2 bis 40 m2 ein um 35% verminderter Sachbezug anzusetzen, wenn die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt. Aufgrund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung entfällt rückwirkend ab 1.1.2018 diese Voraussetzung. Erforderlich ist daher nur mehr, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeit-nehmers bildet.

 

Hinweis:

 

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

Steuertipps für Unternehmer

  1. Investitionen vor dem Jahresende
  • Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen, müssen Sie das Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2018 in Betrieb nehmen, damit Sie eine Halbjahresabsetzung geltend machen können. Mit der Bezahlung können Sie sich aber bis zum nächsten Jahr Zeit lassen.
  • Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
  • Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

 

  1. Disposition über Erträge/Einnahmen bzw Aufwendungen/Ausgaben

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt. 

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (zB Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2019 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2018) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

 

TIPP: Sollten sie bereits in vergangenen Jahr entsprechende Vorauszahlungen geleistet haben, dann gilt es bei gleicher Gewinnerwartung für 2018 zu überlegen, ob nicht auch heuer erneut diese Vorauszahlung geleistet werden sollte, da es ansonsten zu einer Nachversteuerung dieses Einmaleffektes kommt.

 

  1. Steueroptimale Verlustverwertung
    • Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunter­nehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

 

TIPP: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist unbeschränkt vortragsfähig.

 

  • Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern nur vortragsfähig

Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

 

  1. Gewinnfreibetrag

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14.Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, max € 45.350 pro Jahr.

 

Gewinn in €

%-Satz GFB

GFB in €

insgesamt €

bis 175.000

13%

22.750

22.750

175.000 – 350.000

7%

12.250

35.000

350.000 – 580.000

4,5%

10.350

45.350

über 580.000

0 %

0

45.350

 

Ein Grundfreibetrag von 13% bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von € 30.000 = € 3.900). Für Gewinne über € 30.000, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen unge­brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvesti­tionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

 

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlage­vermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitions­bedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2018 geschätzt und der voraussichtlich über € 3.900 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Wertpapiere gekauft werden.

Wichtig: Die Wertpapiere müssen am 31.12.2018 auf Ihrem Depot liegen!

 

  1. Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2018 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2018 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

 

  1. Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann heuer eine Forschungsprämie von 14% (bisher 12%) beantragt werden. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt. Prämien für Auftragsforschungen können hingegen nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

 

 

  1. Vorsteuerabzug bei Anschaffung von Elektroautos

Seit 1.1.2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht Ihnen allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.

 

 

  1. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 30.000 sind umsatzsteuerlich Klein­unternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatz­steuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 33.000 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis € 36.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie zB die aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

 

Achtung: Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten ist oder nicht, richtet sich nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen.

 

  1. Ende der Aufbewahrung für Bücher und Aufzeichnungen aus 2011

Zum 31.12.2018 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2011 aus. Diese können daher ab 1.1.2019 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Be­schwerdeverfahren
(lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Achtung: Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

 

Weiters sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (zB Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeits­vertragsrecht etc).

 

  1. GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2018 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2018 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2018 maximal € 5.256,60 und der Jahresumsatz 2018 maximal € 30.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren),
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 438,05 und der monatliche Umsatz maximal € 2.500 betragen.

 

  1. Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2013 stellen

Energieintensive Betriebe können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben, die für Energieträger anfallen, die unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden, rückerstatten lassen, wenn diese 0,5% des Nettoproduktionswerts (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden (Formular ENAV 1). Aufgrund der Judikatur des EuGHs ist derzeit davon auszugehen, dass auch energieintensive Dienstleistungsbetriebe nach wie vor Energieabgabenvergütungen geltend machen können (somit auch für das gesamte Jahr 2013).

 

  1. Hälftesteuersatz für Kleinwasserkraftwerke nur mehr bei Inbetriebnahme bis 31.12.2018

Das Energieförderungsgesetz (EnFG) sieht vor, dass sich bei Kleinwasserkraftwerken die Einkommen- bzw Körperschaftsteuer ab Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge ermäßigt. Das EnFG wurde durch das 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz (2. BRBG) mit Ende 31.12.2018 außer Kraft gesetzt. Da aber die durch das 2. BRBG außer Kraft getretenen Gesetze weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden sind, die vor dem 1.1.2019 verwirklicht wurden, bleibt die Steuerermäßigung für einen Zeitraum von 20 Jahren weiterhin bestehen, wenn der Betriebsbeginn des Kleinwasserkraftwerkes noch bis 31.12.2018 erfolgt.

Steuertipps für Arbeitgeber und Mitarbeiter

  1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% Lohnsteuer

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahres­sechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50% bzw allenfalls 55% zur Anwendung.

 

  1. Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

 

  1. Mitarbeiterbeteiligungen 2018 noch bis € 3.000 steuerfrei

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH (Erkenntnis vom 27.7.2016, 2013/13/0069) stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

 

  1. Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186 steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig!

Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

 

  1. Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis € 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von € 365. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammen­gerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

  1. Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis € 186 steuerfrei

Seit 2016 sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienst­jubiläums gewährt werden, bis € 186 jährlich steuerfrei.

 

  1. Kinderbetreuungskosten: € 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Kindergarten), an eine pädagogisch quali­fizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

 

  1. Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“                                                         

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (zB im Stadtgebiet von Wien). Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

Achtung: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

 

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

  1. Zufluss von einkünften aus der einräumung von leitungsrechten auf 2019 verschieben

Mit 1.1.2019 tritt ein besonderer Einkommensteuersatz iHv nur 10% für Einkünfte aus der Einräumung von Leitungsrechten an Infrastrukturbetreiber in Kraft. In § 107 Abs 11 EStG ist zwar vorgesehen, dass auch im Jahr 2018 die erhaltene Vergütung für die Einräumung von Leitungsrechten nur mit einem Drittel als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. Trotzdem kann bei hohen Einkünften im Jahr 2018 die effektive Besteuerung der Vergütungen bis zu 18,33% betragen (ein Drittel des Höchststeuersatzes von 55 %). Daher kann es im Einzelfall von Vorteil sein, wenn die Vergütung erst im Jahr 2019 zufließt. Übrigens gilt die begünstigte Besteuerung von Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Kapitalgesellschaften, Stiftungen und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften. Dort beträgt der begünstigte Körperschaftsteuersatz nur 8,25 %. Soll der Vertrag mit dem Infrastrukturbetreiber auch von der neuen Gebührenbefreiung für Dienstbarkeits- oder Bestandsverträge erfasst sein, muss nicht nur die Zahlung, sondern auch der Vertragsabschluss ins Jahr 2019 verschoben werden.

 

  1. Topf-Sonderausgaben aus „Altverträgen“ noch bis Veranlagung 2020 absetzbar

Seit der Veranlagung 2016 und somit auch im Jahr 2018 können Topf-Sonderausgaben nur mehr dann abgesetzt werden, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen bzw mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Die Topf-Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von € 2.920 auf  5.840. Ab 3 Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um € 1.460 pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von € 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von € 60.000, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.

Zahlungen von Topf-Sonderausgaben können aber nur mehr bis zur Veranlagung 2020 abgesetzt werden. Danach ist endgültig Schluss mit der Absetzbarkeit derartiger Sonderausgaben.

 

  1. Sonderausgaben noch 2018 bezahlen
    • Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderaus­gabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetz­bar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe ab­gesetzt werden.

 

  • Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten.

Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesell­schaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

 

  • Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungs­ländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

 

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirt­schafts­jahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahres­einkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

 

Bitte beachten Sie für die Berücksichtigung von Sonderausgaben im Jahr 2018:

Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nach­kauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2018 wieder automatisch steuerlich berücksichtigt. Durch den verpflichtenden elektronischen Datenaustausch müssen die Empfängerorganisationen bis spätestens Ende Februar 2019 alle Beträge, die Sie 2018 gezahlt haben, dem Finanzamt via FinanzOnline übermitteln. Das Finanzamt berücksichtigt die Beträge nur mehr auf Grund dieser Übermittlung bei Ihrer (Arbeit­nehmer) Veranlagung.

Ihr Beitrag dazu: Bekanntgabe von Vor- und Zunamen (in der Form, wie er am Meldezettel auf­scheint) und Geburtsdatum bei der Empfängerorganisation (zB auf dem Erlagschein unter „Zahlungsvermerk“. Aus Datenschutzgründen werden die Daten verschlüsselt und können nur vom Finanzamt für die Verwendung in der Steuer­veranlagung entschlüsselt werden.

 

  1. Aussergewöhnliche Belastungen noch 2018 bezahlen

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Aus­gaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Auf­wendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Ver­besser­ung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) über­steigen.

 

  1. Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar

Letztmalig im Jahr 2018 können die Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses von bis zu € 1.000). Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinder­betreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (zB Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben.

 

Ab dem 1.1.2019 tritt der neue Familienbonus Plus in Kraft. Dieser Absetzbetrag von bis zu € 1.500 pro Kind und Jahr wird anstelle des Kinderfreibetrags und der Absetzbarkeit der Kinder­betreuungskosten eingeführt.

 

 

  1. Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2018 lukrieren

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens 2.825,60 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2018 von € 120,09. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von 18 lukriert werden.

 

  1. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicher­ungs­beiträgen 2015 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2018

Wer im Jahr 2015 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2018 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Kranken­versicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw einkommensteuerpflichtig!

 

  1. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2018 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2018 bezahlt werden, damit sie heuer noch bei der Steuerberechnung abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haus­haltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

  1. Aufrollung der Lohnsteuerberechnung 2018 beim Arbeitgeber anregen

Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer bezahlt. Oder Sie haben bisher noch kein Pendlerpauschale oder den Pendlereuro mittels Formular L 34 EDV beim Arbeitgeber beantragt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber als besondere Serviceleistung für die Mitarbeiter im Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung“) durchführen und die sich daraus ergebende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeitnehmer auszahlen. Bei Aufrollung im Dezember kann der Arbeitgeber bei Mitarbeitern, die ganzjährig beschäftigt waren, auch die vom Mitarbeiter nachweislich (Beleg!) bezahlten Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden (zB vom Arbeitnehmer selbst bezahlte Gewerkschaftsbeiträge) steuerlich berücksichtigen (dies allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter keinen Freibetragsbescheid für 2018 vorgelegt oder Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen hat).

 

  1. Arbeitnehmerveranlagung 2013 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2013 beantragen

    Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie
  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2013 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2018 beim Finanzamt einen Rück­zahlungsantrag stellen.

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