Lockdown Umsatzersatz

Stand: 30.11.2020

Aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung müssen Betriebe bestimmter Branchen seit 3.11.2020 geschlossen bleiben. Um den Umsatzausfall durch den „Lockdown light“ zu kompensieren, können direkt betroffene Unternehmen um den Ersatz von 80% des Vorjahrsumsatzes für November 2019 ansuchen. Dies gilt auch für die von der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Zeitraum 17.11. bis 6.12.2020 (2. Lockdown) direkt betroffenen Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Leistungen anbieten. Für Handelsunternehmen ist der Umsatzersatz gestaffelt und beträgt 20%, 40% oder 60%. Der Antrag auf Umsatzersatz muss bis spätestens 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt werden. Die Berechnung erfolgt automatisch anhand der Steuerdaten.

Allgemeines zum Umsatzersatz

Der Umsatzersatz stellt eine finanzielle Unterstützung für österreichische Unternehmen dar und hat das Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten und das Überleben von Unternehmen zu sichern.

  • Die Höhe des Umsatzersatzes ist mit Genehmigung der EU-Kommission mit maximal € 800.000 (abzüglich bestimmter erhaltener Förderungen, wie bspw 100% Haftungen der aws und ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden, etc) pro Unternehmen gedeckelt.
  • Der Umsatzersatz ist grundsätzlich als Subvention nicht umsatzsteuerpflichtig. Ertragsteuerlich allerdings ist der Umsatzersatz als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen.
  • Zahlungen aus Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit werden nicht gegengerechnet.
  • Der Antrag auf den Umsatzersatz erfolgt ausschließlich über FinanzOnline. Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich automatisch anhand der Steuerdaten. Für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird der Umsatzersatz über eAMA abgewickelt.
  • Derzeit ist eine Antragstellung bis spätestens 15.12.2020 möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Umsatzersatz.

 

Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Ein Umsatzersatz darf nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraus­setzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Sitz und Betriebsstätte in Österreich, sowie operative Tätigkeit in Österreich die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt.
  • Direkte Betroffenheit von den verordneten Einschränkungen und Tätigkeit in einer der betroffenenDie Branchenabgrenzung erfolgt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation.
    • Im Wesentlichen handelt es sich um Gastronomie, Hotellerie, Sportplätze, Freizeiteinrichtungen und Veranstaltungen.
    • Seit dem 2.Lockdown sind dann der Einzelhandel und Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, hinzugekommen.
  • Es darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des
    22 BAO
    vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens
    € 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzzahlungen an niedrigbesteuert verbundene Unternehmen oder von den Bestimmungen der Hinzurechnungsbesteuerung bzw. Methodenwechselbetroffen gewesen sein. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich insgesamt um einen Betrag von mehr als € 100.000 handelt.
  • Das Unternehmen darf keinen Sitz oder keine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, wenn dort überwiegend Passiveinkünfte wie Zinsen, Lizenzen und Dividenden erzielt werden.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mindesten € 10.000 verhängt worden sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Festsetzung, nicht der Tatbegehung.

Der Umsatzersatz kann von allen Unternehmen unabhängig von deren Rechtsform beantragt werden. So können unternehmerisch tätige Vereine, Gesellschaften und Einzelunternehmer diesen erhalten. Sind mehrere Unternehmen in einer Firmengruppe betroffen und antragsberechtigt, so kann jedes Unternehmen separat den Umsatzersatz beantragen.

 

Welche Unternehmen sind ausgenommen?

Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Unternehmen, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist, ausgenommen es wurde ein Sanierungsverfahren eröffnet.
  • Neu gegründete Unternehmen, welche vor dem 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
  • Vereine, welche nicht im Sinne des UStG unternehmerisch tätig sind.
  • Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum Kündigungen gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors wie Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Pensionskassen.
  • Für Unternehmen, die sich am 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben, beträgt der Höchstbetrag der Beihilfe € 200.000 mit erweiterten Anrechnungsbestimmungen.

 

Wie hoch ist der Umsatzersatz?

Der Umsatzersatz beträgt grundsätzlich 80% des vergleichbaren Vorjahresumsatzes.

  • Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der auf Betriebsteile entfällt, die von behördlichen Einschränkungen betroffen sind, ersetzt (zB Bäckerei mit Kaffeehaus). Der auf die begünstigten Umsätze entfallende Prozentsatz ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen und der Finanzverwaltung bekannt zu geben.
  • Der Umsatzersatz beträgt mindestens € 2.300 und höchstens € 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen gemäß Punkt 6.1.3 der Richtlinie (insbesondere 100% Haftungen der aws oder ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden etc.)
  • Für Einzelhandelsunternehmen gelten abweichende Prozentsätze von 20% (zB Auto- und Möbelhandel), 40% (zB Sportartikel, Spielwaren) und 60% (Bekleidung, Blumen).
  • Umsätze aus der Zustellung der Waren und Onlineverkäufe sind unbeachtlich für die Höhe des Umsatzersatzes.

Der Umsatzersatz wird aus den Steuerdaten des Jahres 2019 automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet. Der Vorjahresumsatz wird anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:

  1. Der in der Umsatzsteuervoranmeldung November 2019 angegebene Umsatz (bei quartalsweisen UVAs: UVA für das 4. Quartal dividiert durch drei). Wenn der Finanzverwaltung die notwendigen Daten dafür nicht vorliegen – ersatzweise:
    1. Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze dividiert durch zwölf.
    2. Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten bzw festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungerklärung angegebenen Umsatzerlöse dividiert durch zwölf (zB für Reiseleistungen, bei Differenzbesteuerung, Organgesellschaften)
    3. Die Summe der in den Umsatzsteuervoranmeldungen von 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate.

Liegen keine Daten zur Ermittlung des Umsatzersatzes vor, ist - bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen - der Umsatzersatz in der Mindesthöhe von € 2.300 zu gewähren.

 

Welche Besonderheiten gibt es bei der Berechnung des Umsatzersatzes?

Der so für den November 2019 ermittelte Umsatz ist durch 30 zu dividieren und mit der Anzahl der Lockdown-Tage zu multiplizieren. Aufgrund der Erweiterung der Einschränkungsmaßnahmen kommt es zu einer Zweiteilung des Betrachtungszeitraumes, nämlich:

  • Lockdown Phase vom 3.11. - 6.12.2020 (für Gastgewerbe, Hotellerie, Sport- und Freizeitstätten, Veranstaltungen/Kongresse). Da hier der 1. und 2.11. ebenfalls mitgerechnet werden können, liegen
    36 Lockdown-Tage
  • Bei derLockdown Phase vom 17.11. - 6.12.2020 (für Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen) kann mit 20 Lockdown-Tagen gerechnet werden.

Beispiel: Im November 2019 wurde jeweils ein Umsatz von € 21.000 erzielt.
Friseursalon: Der Umsatzersatz beträgt € 11.200 (80% von 21.000 / 30*20)
Restaurant: Der Umsatzersatz beträgt € 20.160 (80% von 21.000 / 30*36)
Blumen-EH: Der Umsatzersatz beträgt €   8.400 (60% von 21.000 / 30*20)

 

Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2.Lockdown bereits einen Antrag auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes gestellt haben, erhalten von der COFAG ohne weiteren Antrag den Differenzbetrag bis zum 6.12.2020 ausbezahlt. Dabei sind die Angaben und Werte des bereits eingebrachten Antrags heranzuziehen.

Sollte es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise einer falsch hinterlegten ÖNACE-Nr.) zu Ergebnissen kommen, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann eine Korrektur beantragt werden.

Von der Bundesregierung wurde angekündigt, dass für indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmer ebenfalls noch eine Regelung für einen Umsatzersatz kommen wird.

 

Fixkostenzuschuss 800.000

Stand: 30.11.2020

Am 23.11.2020 wurden die neuen Richtlinien zum sogenannten Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 veröffentlicht. Der Name leitet sich daraus ab, dass maximal € 800.000 Zuschuss pro Unternehmen gewährt werden können.

 

Begünstigte Unternehmen

  • Voraussetzung für den Anspruch auf den FKZ 800.000 ist ein Umsatzausfall von mindestens 30% im Betrachtungszeitraum. Ansonsten deckt sich der Kreis der begünstigten Unternehmen im Wesentlichen mit jenen, die Anspruch auf Umsatzersatz haben (vgl dazu den Beitrag „Lockdown-Umsatzersatz“).
  • Klein- oder Kleinstunternehmen können auch dann einen Antrag auf den FKZ 800.000 stellen, wenn sie als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen sind.
  • Die Unternehmen müssen einnahmen- und ausgabenseitig schadensmindernde Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den FKZ zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.
  • Ausgeschlossen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme kann aber auf Antrag gewährt werden.
  • Neu gegründete Unternehmen sind ausgeschlossen, wenn vor dem 16.9.2020 noch keine Umsätze erzielt wurden.

 

Förderbare Fixkosten

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) für vor dem 16.9.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienen. Die Afa kann auch angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor dem 16.9.2020 bestellt und vor dem jeweiligen gewählten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde.
  • Leasingraten in voller Höhe.
  • Betriebliche Versicherungsprämien und Lizenzgebühren.
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen weitergeben wurden.
  • Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten.
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese auf Grund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert.
  • Angemessener Unternehmerlohn (mindestens € 666,66, höchstens € 2.666,67). Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Jahres unter Abzug von Nebeneinkünften zu ermitteln. Der Unternehmerlohn kann auch für nicht ASVG-versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer angesetzt werden.
  • In eingeschränktem Umfang bestimmte Personalaufwendungen (zur Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen; zur Aufrechterhaltung eines Mindestbetriebes, um eine vorübergehende Schließung zu vermeiden). Eine Kurzarbeitsunterstützung ist abzuziehen.
  • Kosten des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bis €1.000 bei der Beantragung der Fixkostenzuschüsse von unter € 36.000.
  • Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden (endgültig frustrierte Aufwendungen). Der Nachweis der endgültig frustrierten Aufwendungen kann auch in vereinfachter Form durch das pauschale Heranziehen von branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen (Reisebüros und Reiseveranstalter: 19% des Umsatzes; Event-/Veranstaltungsagenturen: 36% des Umsatzes; Dienstleister für Veranstalter: 12,5% des Umsatzes).
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
  • Aufwendungen, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, stellen Fixkosten dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht angemessen und fremdüblich sind und wenn diese auch vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden.

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen ebenso in Abzug zu bringen wie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.

 

Berechnung des Umsatzausfalles und Ermittlung der Höhe des FKZ

Bei der Ermittlung des Umsatzausfalles sind die prognostizierten bzw bereits realisierten Umsätze in den Betrachtungszeiträumen 2020 bzw 2021 den Umsätzen in den entsprechenden Vergleichszeiträumen 2019 gegenüberzustellen. Dabei ist auf die ertragsteuerlichen Werte der Umsätze abzustellen.

Der Betrachtungszeitraum 1 umfasst den halben September vom 16.9.2020 bis 30.9.2020. Die anschließenden Betrachtungszeiträume 2-10 beziehen sich auf die Monate Oktober 2020 bis Juni 2021. Anträge können für bis zu 10 Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Zeiträume müssen entweder alle zusammenhängen oder es können zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Zeiträumen gewählt werden. Für Zeiträume, für die ein Umsatzersatz in Anspruch genommen wird, kann kein FKZ beantragt werden. Übrigens, der Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem FKZ beantragt werden.

Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht dem prozentuellen Umsatzrückgang (zB bei einem Umsatzausfall von 55% werden auch 55% der Fixkosten ersetzt).

Wie bereits erwähnt ist der FKZ mit € 800.000 begrenzt. Er muss mindestens € 500 betragen. Anzurechnen auf den Höchstbetrag sind an das Unternehmen bereits bestimmte ausgezahlte oder zugesagte Förderungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, wie etwa der Lockdown-Umsatzersatz, 100%ige Haftungen der aws oder der ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden etc.

 

Pauschalierter Fixkostenzuschuss

Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr weniger als € 120.000 Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmenquelle des Unternehmers darstellen, können pauschal 30% der ermittelten Umsatzausfälle, höchstens aber € 36.000 als FKZ ansetzen.

 

Antragstellung über FinanzOnline

Für die Beantragung der 1.Tranche (möglich seit 23.11.2020) sind der der Umsatzausfall und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Ausgezahlt werden 80% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses. Die 1.Tranche ist bis spätestens 30.6.2021 zu beantragen, die 2.Tranche in der Zeit vom 1.7.2021 bis 31.12.2021.

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und der Antrag über FinanzOnline einzubringen, wenn der FKZ mehr als € 36.000 beträgt. Erwartet der Antragseinbringer im Zuge der ersten Tranche voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als € 36.000, muss erst der Antrag für die 2. Tranche durch Hinzuziehung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erfolgen. Wird der pauschalierte FKZ beantragt, muss dieser Antrag weder im Zuge der ersten noch im Zuge der zweiten Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen.

Beim Antrag ist ua zu bestätigen, dass in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer von mehr als 50% der Bonuszahlungen des Wirtschaftsjahres 2019 bezahlt werden.

Die Entnahmen bzw die Gewinnausschüttungen sind in der Zeit vom 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Eine Ausschüttung von Dividenden oder der Rückkauf von eigenen Aktien im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 30.6.2021 schließt die Gewährung des FKZ aus.

 

 

COVID-19 Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-STMG)

Stand: 30.11.2020

Am 20.11.2020 wurde ein Initiativantrag zum COVID-19-StMG im Parlament eingebracht.

In ertragsteuerlicher Hinsicht sind folgende wichtige Eckpunkte enthalten:

  • Klarstellung, dass die degressive Abschreibung im Steuerrecht unabhängig von der Abschreibungsmethode im Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden kann.
  • Harmonisierung der Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2021.
  • Verlängerung der Sonderregelung zur Gewährung von Pendlerpauschale, Zulagen und Zuschläge, die trotz Homeoffice, Quarantäne, Kurzarbeit, gewährt werden, bis Ende März 2021.
  • Gewinnermittlung gem § 5 EStG für Betriebe gewerblicher Art ab 2020 nur bei einem Umsatz von mehr als € 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
  • Einführung einer Zinsschranke für Körperschaften. Ab dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden) soll ein Zinsüberhang (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) nur mehr im Ausmaß bis zu 30% des steuerlichen EBITDA abgezogen werden können. Allerdings soll ein Zinsüberhang jedenfalls bis zu einem Betrag von € 3 Mio (Freibetrag) abzugsfähig sein. Ein Zinsüberhang, der im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, soll auf Antrag unbefristet vorgetragen werden können. Übersteigt 30% des EBITDA den Zinsüberhang, kann das ungenutzte Zinsabzugspotential auf Antrag 5 Jahre vorgetragen werden. Ist die Eigenkapitalquote des Unternehmens größer/gleich der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt kein Anwendungsfall der Zinsschranke vor. Ausgenommen sind auch Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten. Zinsaufwendungen aus vor dem 17.6.2016 geschlossenen Verträgen bleiben bis zur Veranlagung 2025 außer Ansatz.

 

Eine Übersicht der geplanten umsatzsteuerlichen Änderungen finden Sie im untenstehenden gesonderten Beitrag.

 

Offensichtlich zur Abmilderung von Liquiditätsschwierigkeiten sind in der BAO ua folgende Änderungen vorgesehen:

  • Bereits bestehende und durch das KonStG 2020 bis 15.1.2020 verlängerte Stundungen werden automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert.
  • Die Zahlungsfrist, für Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird automatisch auf den 31.3.2021 verschoben.
  • Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen
  • Für Abgaben, die in der Zeit zwischen 15.3.2020 und 31.3.2021 fällig werden, sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.
  • Bisher war nur vorgesehen, für Nachforderungen aus der Veranlagung 2020 keine Anspruchszinsen vorzuschreiben. Die Regelung soll nun auch für ESt- oder KöSt-Nachzahlungen für das Jahr 2019 gelten.

 

Die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten. Wir werden in der nächsten Klienten-Info 1/2021 im Detail dazu berichten.